Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 59/2003 vom 29. Juli 2003
Dazu Beschluss vom 9. Juli 2003 - 2 BvL 2/03 - und - 2 BvL 4/03 -
Zur Besoldung der beisitzenden Richter im Bereich
der Zivilkammer am Landgericht
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
entschieden, dass zwei Vorlagen des Landgerichts Frankfurt/ Main (LG)
unzulässig sind. Das LG hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Prüfung vorgelegt, ob die Besoldung der beisitzenden Richter am
Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
ist. Zur Klärung dieser Frage hat das LG zwei bei ihm anhängige
Verfahren, in denen es um einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch und um
eine Werklohnforderung ging, ausgesetzt. Das LG hält eine
unterschiedliche Besoldung der Richter einer Zivilkammer am Landgericht
für seit dem 1. Januar 2002 verfassungswidrig. Nach der Neuregelung in §
348 Zivilprozessordnung seien seither zivilrechtliche Streitigkeiten im
ersten Rechtszug beim Landgericht weitgehend dem Einzelrichter
übertragen worden. Dies habe den Vorsitzenden einer Zivilkammer den
Beisitzern gleichgestellt, ohne dass der Gesetzgeber das bisherige
Besoldungsrecht der Richter geändert habe.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Für eine Richtervorlage im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle
bestehen unverzichtbare Anforderungen, deren Vorliegen sorgfältig zu
prüfen ist, da sich mit der Aussetzung des Verfahrens die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert. Zu diesen Anforderungen gehört, dass es für den
Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf die Gültigkeit der dem
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Norm ankommt. Daran
fehlt es hier.
Für die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten
erbrechtlichen bzw. werkvertragsrechtlichen Ansprüche kommt es
ersichtlich nicht darauf an, ob die vom vorlegenden Gericht zur
Überprüfung gestellte Besoldung der Richter am Landgericht nach der
Besoldungsgruppe R 1 nach In-Kraft-Treten der Neuregelung der
Zivilprozessordnung am 1. Januar 2002 mit dem Gleichheitssatz in
Einklang steht. Das Normenkontrollverfahren hat nicht die Funktion, dem
vorlegenden Gericht ein Forum für die Erörterung standespolitischer
Anliegen der Richter - unter bewusster Inkaufnahme einer Verzögerung des
Ausgangsverfahrens - zu bieten. Zweck der Richtervorlage ist es, den
Gerichten die Anwendung von Normen zu ersparen, von deren
Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Die von dem vorlegenden
Gericht genannten Argumente haben jedoch keinerlei Bezug zu den in den
Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, sie erwähnen die
Ausgangsverfahren nicht einmal.
Beschluss vom 9. Juli 2003 - Az. 2 BvL 2/03 - und - 2 BvL 4/03 -
Karlsruhe, den 29. Juli 2003
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