Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 6/2001 vom 16. Januar 2001
Dazu Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -
Völkermord vor deutschen Gerichten
Die 4. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines bosnischen Serben (Bf) gegen seine
Verurteilung wegen Völkermordes nicht zur Entscheidung angenommen. Der
Bf war in Deutschland festgenommen worden, in erster Instanz durch das
Oberlandesgericht Düsseldorf und bestätigend durch den
Bundesgerichtshof wegen Völkermordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die insoweit
einschlägige Völkermordkonvention sowie die §§ 6 und 220a StGB sind in
der Anlage auszugsweise abgedruckt.
Zur Begründung für den Nichtannahmebeschluss führt die Kammer im
Wesentlichen aus:
1. Die Fachgerichte waren nicht verpflichtet, vorab eine Entscheidung
des BVerfG darüber einzuholen, ob Völkermord nach dem deutschen
Strafgesetzbuch bestraft werden kann. Eine Vorlagepflicht nach Art. 100
Abs. 2 GG bestand nicht; eine solche setzt Zweifel über die
Anwendbarkeit von allgemeinem Völkerrecht voraus. Die Fachgerichte
haben jedoch nicht allgemeines Völkerrecht, sondern Völkervertragsrecht
als Grundlage der Verurteilung herangezogen.
2. Die Auslegung der Fachgerichte zum räumlichen Anwendungsbereich der
Vorschriften über den Völkermord nach dem Weltrechtspflegeprinzip hält
sich im Rahmen der möglichen Interpretation der deutschen wie der
völkerrechtlichen Norm und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Gleiches gilt für die den Urteilen zu Grunde liegende
Annahme, deutsche Gerichte und der Jugoslawien-Strafgerichtshof seien
für Völkermordtaten in Bosnien-Herzegowina konkurrierend zuständig.
3. Die Kammer legt weiter dar, dass die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung des § 220a StGB verfassungsrechtlich keinen
Einwänden begegnet, insbesondere nicht Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Als
spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art.
103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit
hinreichend bestimmt zu umschreiben. Für die Rechtsprechung folgt
hieraus ein Verbot analoger Strafbegründung. Der mögliche Wortsinn
markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.
Die angegriffenen Urteile beruhen auf der Auslegung, der
Völkermordtatbestand schütze ein überindividuelles Rechtsgut, nämlich
die soziale Existenz der Gruppe. Diese Interpretation findet in dem
Wortlaut der Norm darin einen Anhaltspunkt, dass sich die
Zerstörungsabsicht gegen die "Gruppe als solche" richten muss. Die in §
220a StGB vorausgesetzte Absicht, eine Gruppe zu zerstören, ist schon
nach dem Wortsinn umfassender als die der physisch-biologischen
Vernichtung der Gruppe. Das folgt auch daraus, dass das Gesetz in §
220a Nr. 3 StGB die "körperliche Zerstörung" ausdrücklich benennt.
Zudem bezeichnet § 220a Nr. 4 StGB einen Sonderfall der biologischen
Vernichtung einer Gruppe. Dementsprechend setzt der Wortlaut der Norm
nicht zwingend voraus, dass es die Absicht des Täters sein muss, eine
nennenswerte Zahl an Mitgliedern der Gruppe zu töten.
Die Annahme der Fachgerichte, dass sich die Absicht der Zerstörung auch
auf einen geografisch begrenzten Teil der Gruppe beziehen kann,
überschreitet den möglichen Wortsinn der Norm
ebenfalls nicht. Die angegriffenen Urteile gehen davon aus, dass
systematische Vertreibungen ein Mittel der Zerstörungsabsicht und damit
ein Indiz für diese sein können, diese aber nicht allein begründen.
4. Ob deutsches Strafrecht auf einen Auslandssachverhalt angewendet
werden kann, ist auch am Rechtsstaatsprinzip zu messen. Dem entspricht
es, dass dem anwendbaren Völkerrecht besondere Bedeutung zukommt. Bei
der Auslegung von § 220a StGB ist daher der internationale
Völkermordtatbestand, wie er in Art. II Völkermordkonvention, Art. 4
Statut des Jugoslawien-Straf-gerichtshofs, Art. 4 des
Ruanda-Strafgerichtshofs und Art. 6 Römisches Statut eines
internationalen Strafgerichtshofs niedergelegt ist, zu berücksichtigen.
Nach Auffassung der Kammer hält sich die Auslegung des § 220a StGB
durch die Fachgerichte im Rahmen der möglichen Interpretation des
völkerrechtlichen Völkermordtatbestandes unter Berücksichtigung der
einschlägigen Rechtsprechung der internationalen Jugoslawien- und
Ruanda-Strafgerichtshöfe sowie der Praxis der Generalversammlung und
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -
Karlsruhe, den 16. Januar 2001
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 6/2001 vom 16. Januar 2001
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Art. I
Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob im
Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem
Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Art. II
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen,
die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische
oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
(b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden
an Mitgliedern der Gruppe;
(c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe,
die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder
teilweise herbeizuführen:
(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
(e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in einen andere
Gruppe.
Art. VI
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III
aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein
zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen
worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für
die Vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt
haben, zuständig ist.
§ 6 StGB
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter.
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Völkermord (§ 220a)
2. ... 9.
§ 220a StGB Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch
ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu
zerstören,
1. Mitglieder der Gruppe tötet,
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche
oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind,
deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe
verhindern sollen,
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2.) ...
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