Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 6/2003 vom 28. Januar 2003
Dazu Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 -
Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte nicht mehr verfassungsgemäß
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, dass
die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den
neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn Prozent ermäßigt werden. Die
zugrunde liegende Regelung kann bis zum In-Kraft-Treten einer
verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2003,
weiter angewendet werden. Dies entschied mit heute verkündetem Urteil
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der
Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Rechtsanwältin aus Dresden.
In dem vorliegenden Verfahren geht es allein um den Gebührenabschlag,
den Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern
hinzunehmen haben. Die weitere Gebührenregelung, die auf den Gerichts-
oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz des Mandanten
abstellt, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Wegen der
Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf
die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Der allgemeine Gleichheitssatz, der Maßstab für die
verfassungsgerichtliche Prüfung, verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede
Differenzierung. Dieses Grundrecht ist aber verletzt, wenn
Personengruppen durch eine Regelung im Vergleich zu einer anderen
Gruppe anders behandelt werden, obwohl die Unterschiede zwischen beiden
Gruppen nicht derart und so gewichtig sind, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten. Je stärker sich die
Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten, wie z. B. der beruflichen Tätigkeit, nachteilig auswirken
kann, umso begrenzter ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit.
Diesem Maßstab wird die Regelung über den Gebührenabschlag Ost für
Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern nicht mehr
gerecht. Sie knüpft an den Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts an.
Dadurch werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen
Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten benachteiligt,
deren Kanzlei in Berlin oder in einem der alten Bundesländer liegt,
auch wenn sie nicht im Auftrag eines Mandanten aus dem Beitrittsgebiet
vor Gerichten oder Behörden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen tätig werden. Sie können für
ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, die um
zehn Prozent niedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit
Kanzleisitz in Berlin und den alten Bundesländern ihren Mandanten in
Rechnung stellen dürfen.
Mit dieser Gebührenermäßigung folgte der Gesetzgeber im Jahre 1990
sozialen Erwägungen. Er wollte den unterschiedlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik
ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung tragen. Dies war
als Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung so lange geeignet, wie
sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit
der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik
mit der Folge unterschieden, dass Anwälte in den Beitrittsländern ganz
überwiegend Mandanten aus diesem Gebiet betreuten und Anwälte aus dem
übrigen Bundesgebiet davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das war auf
dem wichtigsten anwaltlichen Betätigungsfeld, dem Gebiet
zivilrechtlicher Streitigkeiten, anfänglich der Fall.
In den alten Bundesländern konnten in Zivilprozessen vor den Land- und
den Familiengerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs
nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland zunächst weiter nur Rechtsanwälte auftreten,
die bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem
übergeordneten Landgericht zugelassen waren. Hingegen konnte in den
fünf neuen Ländern - entsprechend dem vorerst fortgeltenden Recht der
Deutschen Demokratischen Republik - jeder Rechtsanwalt vor jedem dort
bestehenden Gericht auftreten, war dort also postulationsfähig; eine
örtliche Zuordnung zu einem bestimmten Gericht im Sinne einer
Lokalisierung gab es nicht. Dieser Rechtszustand blieb im Ergebnis bis
zum 31. Dezember 1999 bestehen. Das Gesetz zur Neuordnung des
Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September
1994 änderte zwar die Vorschriften über den Anwaltsprozess. Danach
können sich die Parteien vor den Land- und den Familiengerichten durch
einen bei irgendeinem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen. Diese Regelung, durch welche die Verknüpfung von
Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für
Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten aufgegeben wurde,
ist aber erst zum 1. Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden.
Seither können Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten vor den Land- und
den Familiengerichten im Osten wie im Westen des Bundesgebiets
beruflich tätig werden. Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich
getrennter Bereiche, in denen Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern
nicht in den neuen Bundesländern und umgekehrt beruflich auftreten
konnten, gibt es also nicht mehr. Damit ist zugleich die anfängliche
Rechtfertigung für die angegriffene Gebührenermäßigungsregelung
entfallen.
Die Gebührenregelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte
mit Sitz in den neuen Bundesländern ist nach der Entscheidung zwar
verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Für den Erlass der notwendig
gewordenen Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.
Dezember 2003 zur Verfügung. In dieser Übergangszeit ist die bisherige
Gebührenregelung noch anwendbar. Deshalb kann die von der
beschwerdeführenden Rechtsanwältin weiter angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts, die auf der angegriffenen Gebührenregelung beruht,
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Vb wurde daher
insoweit zurückgewiesen.
Urteil vom 28. Januar 2003 - Az. 1 BvR 487/01 -
Karlsruhe, den 28. Januar 2003
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