Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 60/2000 vom 9. Mai 2000
Dazu Beschluss vom 27. April 2000 - Az. 2 BvR 801/99 -
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat den Antrag der Stadt
Duisburg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (e.A.) im Zusammenhang
mit der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts abgelehnt.
Das im April 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts hat in Artikel 1 das Gesetz über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) und
in Artikel 2 eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
eingeführt. Die Stadt wollte erreichen, dass bis zur Entscheidung des
BVerfG über ihre Verfassungsbeschwerde (Vb) im Hauptsacheverfahren
einzelne Teile dieser Neuregelung ausgesetzt werden. Nach der
Entscheidung der Kammer ist die erforderliche Dringlichkeit für eine
e.A. nicht gegeben.
Die Kammer hatte bereits mit Beschluss vom 9. September 1999 Anträge von
insgesamt 13 Gemeinden auf Erlass einer e.A. gegen das neue
Energiewirtschaftsrecht abgelehnt (s. in der Anlage beigefügte
Pressemitteilung Nr. 98/99 vom 17. September 1999).
I.
1. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts galt das Gesetz zur Förderung der
Energiewirtschaft von 1935. Danach war die Elektrizitätsversorgung durch
geschlossene Versorgungsgebiete und eine Monopolstellung des jeweiligen
Energieanbieters auf Grund von Konzessionsverträgen geprägt. Die
Neuregelung will insbesondere diese geschlossenen Versorgungsgebiete
beseitigen und durch Stärkung des brancheninternen Wettbewerbs eine
Senkung der Strompreise erreichen.
Das angegriffene Gesetz setzt zugleich die Binnenmarkt-Richtlinie Strom
der Europäischen Union um.
2. Die Stadt Duisburg hat gegen einzelne Vorschriften des EnWG und des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vb erhoben. Sie macht geltend,
es werde in das den Gemeinden als Bestandteil der
Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) gewährleistete Recht zur
eigenständigen Wahrnehmung der örtlichen Versorgung mit elektrischer
Energie eingegriffen. Durch die erzwungene Öffnung auch des örtlichen
Energiemarktes für externe Energieanbieter werde die Existenzfähigkeit
der von den Gemeinden wahrgenommenen Versorgung mit elektrischer Energie
im Kern getroffen. Deren Infrastruktur werde entwertet; das für den
Kommunalhaushalt bedeutsame Aufkommen an Konzessionsabgaben werde
erheblich geschmälert. Die Aufgabe der örtlichen Versorgung mit Energie
werde durch die Stadtwerke Duisburg AG wahrgenommen, deren Anteile sich
unmittelbar oder mittelbar in ihrem Eigentum befänden und die von ihr
gesellschaftsrechtlich beherrscht werde. Der Strom werde ganz
überwiegend in eigenen Kraftwerken erzeugt, und zwar bis zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts ausschließlich im Wege der sog.
Kraft-Wärme-Kopplung.
Über diese Vb hat das BVerfG noch nicht entschieden.
Außerdem hatte die Stadt den Erlass einer e.A. beantragt. Diese sei
erforderlich, um schwerwiegende, nicht reparable Nachteile abzuwenden
und zugleich im Interesse des Gemeinwohls das Überleben der unmittelbar
in ihrer Existenz bedrohten kommunalen Energieversorgung bis zur
Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache sicherzustellen.
3. Zwischenzeitlich ist das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK - Gesetz) verabschiedet worden. Das Gesetz
soll befristet den Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen
Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz
gewährleisten. Dafür ist neben der Verpflichtung der Netzbetreiber,
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen anzuschließen und in solchen Anlagen
erzeugten Strom abzunehmen, insbesondere ein System von Vergütungs- und
Ausgleichsansprüchen vorgesehen, das die Folgen des Wettbewerbs für die
Betreiber von KWK-Anlagen abfedert. Begünstigte dieser Neuregelung wird
- soweit ersichtlich - auch die Beschwerdeführerin (Bf) sein.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Das BVerfG kann gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG einen Zustand durch e.A.
regeln, wenn dies u.a. zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine
solche Dringlichkeit kann nicht festgestellt werden.
1. Das bereits beschlossene KWK-Gesetz wird mit seinem Inkrafttreten
(dies ist für den ersten Tag nach der Verkündung vorgesehen) einen
Ausgleichsanspruch in Höhe von zunächst 3 Pfennig pro in
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugter Kilowattstunde begründen und
deshalb zur Folge haben, dass negative Konsequenzen für die Bf
jedenfalls nicht in dem von ihr befürchteten Ausmaß eintreten werden.
Soweit die Bf Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren befürchtet, ist
ihr Vorbringen spekulativ und angesichts des bereits vorliegenden
Gesetzesbeschlusses weitgehend überholt. Bereits eingetretene
wirtschaftliche Einbußen könnten auch bei Erlaß der beantragten e.A.
nicht rückgängig gemacht werden.
2. Auch der Vortrag der Bf, das Aufkommen aus Konzessionsabgaben sei
seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts zunehmend zurückgegangen, vermag keine
Dringlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG zu begründen.
Dem - früher bestehenden - Risiko der "Umwandlung" von Tarif- in
Sondervertragskunden, das zwangsläufig eine Schmälerung der
Konzessionsabgaben bedeutet hätte, ist durch die im Juli 1999 erfolgte
Änderung der Konzessionsabgabenverordnung Rechnung getragen worden.
Diese Änderung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass im Ergebnis
Wettbewerbslieferungen Dritter grundsätzlich mit derselben
Konzessionsabgabe belastet werden können, wie sie auch beim bisherigen
Lieferanten anfallen. Ferner hat er der Schmälerung des
Konzessionsabgabeaufkommens durch bloße Änderung der Vertragsgestaltung
dadurch vorgebeugt, dass Stromlieferungen auf Grund von
Sonderkundenverträgen aus dem Niederspannungsnetz
konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden gelten.
Insoweit dürften die von der Bf vorgetragenen Risiken für ihr
Konzessionsabgabeaufkommen mit dem Inkrafttreten der geänderten
Konzessionsabgabeverordnung weitgehend entfallen sein.
3. Die e.A. ist auch deshalb nicht dringend geboten, weil die Stadtwerke
- bzw. die Bf durch entsprechende Einflussnahme auf die Stadtwerke - die
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit hat, die Abnahme des von Dritten
anderweitig gekauften Stroms zu verweigern.
Damit soll insbesondere wegen der Bedeutung der Schonung der Ressourcen
und des Umweltschutzes verhindert werden können, dass eine
energiewirtschaftlich förderungswürdige Art der Stromversorgung infolge
von Durchleitungen von Strom aus anderen Kraftwerkstypen verdrängt wird,
die die Effekte der Ressourcenschonung und des Umweltschutzes im
Vergleich zu anderen Formen der Stromerzeugung nicht aufweisen können.
Freilich ist die vom Gesetzgeber aufgerichtete materielle Hürde für eine
Durchleitungs- oder Abnahmeverweigerung wegen des Zieles, den Markt in
der Elektrizitätswirtschaft mit Hilfe von Durchleitungen so weit wie
möglich wettbewerbsrechtlich zu öffnen, grundsätzlich relativ hoch: Das
bisherige Monopol - Elektrizitäts-versorgungsunternehmen kann nur unter
Berufung auf eine (nachweisliche) Unzumutbarkeit die Abnahme des von
einem Netzverbraucher bei einem anderen
Elektritätsversorgungsunternehmen gekauften Stroms verweigern; es hat
diese Ablehnung der Abnahme schriftlich zu begründen.
Soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung tatsächlich nachgewiesen
und entsprechend begründet sind, wird jedoch der Wettbewerb im Gebiet
des (bisherigen Monopol-) Elektrizitätsversorgungsunternehmens
entsprechend eingeschränkt oder auch gänzlich ausgeschlossen. Das hat
zur Folge, dass das die Abnahme verweigernde
Elektrizitätsversorgungsunternehmen - jedenfalls in der Tendenz -
weiterhin Strompreise erzielen kann, die - zumindest - kostendeckend
sind.
Mit ihrer Argumentation macht die Bf geradezu prototypisch eine mögliche
Unzumutbarkeit der Stromabnahme von Dritten geltend. Aus ihrer Sicht
erscheint es daher naheliegend, den für diesen Fall gesetzlich
eröffneten Weg zu beschreiten, der Kartellbehörde und den Konkurrenten
gegebenenfalls die weiteren Schritte zu überlassen und eine "Insel ohne
oder mit nur eingeschränktem Wettbewerb" zu begründen. Dies dürfte auch
technisch für die Stadtwerke der Bf unproblematisch sein, da ihr
Stromnetz nach eigenem Bekunden "in jeder Hinsicht als "Insel mit
Eigenversorgung" ausgestaltet worden (ist) und ... als solche betrieben
(wird)".
Soweit die Bf zur Frage einer Abnahmeverweigerung darauf verweist, der
Nachweis der Unwirtschaftlichkeit lasse sich nur schwer führen, kann
daraus nicht bereits geschlossen werden, dass dieser Nachweis nicht
möglich ist. Da die Bf nach eigenem Vortrag bereits ein Kraftwerk
stilllegen musste, hätte der insoweit erforderliche notwendige Nachweis
schon nach ihrer eigenen Argumentation spätestens nach dieser
Stilllegung erheblich leichter erbracht werden können. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Abnahme bei
jedem weiteren Abnahmebegehren Dritter unter Berufung auf eine insoweit
geänderte Sachlage erneut abgelehnt werden könnte.
Beschluss vom 27. April 2000 - Az. 2 BvR 801/99 -
Karlsruhe, den 9. Mai 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 60/2000 vom 9. Mai 2000
Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 98/99 vom 17. September 1999
BVerfG: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat zwei Anträge auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung (e. A.) von insgesamt 13 Städten
abgelehnt, das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts von
April 1998 (Energiewirtschaftsgesetz; EnWG), teilweise bis zum 10.
August 2000 auszusetzen. Die Anträge haben mangels konkreter Darlegung
der befürchteten Nachteile keinen Erfolg.
I.
1. Bis zum Inkrafttreten des EnWG galt das Gesetz zur Förderung der
Energiewirtschaft von 1935. Danach war die Elektrizitätsversorgung vor
allem durch geschlossene Versorgungsgebiete und eine durch
Konzessionsverträge bewirkte Monopolstellung des jeweiligen
Energieanbieters geprägt. Die Neuregelung will insbesondere diese
geschlossenen Versorgungsgebiete beseitigen und durch Stärkung des
brancheninternen Wettbewerbs eine Senkung der Stromkosten erreichen.
Diese wurden im internationalen Vergleich für zu hoch erachtet.
Das EnWG setzt zugleich die Binnenmarkt-Richtlinie Strom der
Europäischen Union um.
2. Die Antragstellerinnen fühlen sich durch einzelne Vorschriften dieses
Gesetzes in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs.
2 GG verletzt. Die kommunale Energieversorgung gehöre u.a. wegen ihrer
historischen Entwicklung sowie ihrer Bedeutung für das wirtschaftliche
und soziale Wohl der Einwohner zu den verfassungsrechtlich geschützten
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen. Die vom Gesetz bewirkte
Marktöffnung führe jedoch dazu, daß die Kommunen die Aufgabe der
örtlichen Energieversorgung nicht mehr wirksam wahrnehmen könnten. Die
kommunalen Energieversorgungsunternehmen seien dem durch das Gesetz
ausgelösten hemmungslosen Wettbewerb nicht gewachsen. Insbesondere die
wirtschaftlich wichtigen "Industrie-Kunden" wechselten ihr
Energieversorgungsunternehmen. Dadurch bedingte geringere Erlöse
gefährdeten die Finanzierung öffentlicher Aufgaben, die bislang durch
die Erträge im Energiegeschäft geleistet worden seien.
Die 13 Kommunen haben deshalb Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen das
Gesetz erhoben. Über diese Beschwerden ist noch nicht entschieden.
Zugleich mit den Vb haben die Gemeinden Anträge auf Erlaß einer e. A.
nach § 32 BVerfGG gestellt. Sie wollen mit diesen Anträgen erreichen,
daß das EnWG jedenfalls teilweise bis zum 10. August 2000 ausgesetzt
wird. Dies gilt im wesentlichen für folgende Regelungen:
- Verpflichtung der Gemeinden, den Bau von Direktleitungen zur
Versorgung von Energieabnehmern zu ermöglichen,
- Aufhebung des Monopols des bisherigen Energieversorgers
auch bezüglich der "Tarifkunden" (= im wesentlichen private
Haushalte).
II.
Die Anträge wurden abgelehnt.
Zwar sind die Vb weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die
im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene Folgenabwägung
ergibt jedoch, daß der Erlaß der beantragten e. A. nicht zu
rechtfertigen ist. Die Antragstellerinnen haben die Nachteile, die sie
für den Fall des Nichtergehens einer e. A. befürchten, nicht hinreichend
konkretisiert. Sie haben sich vielmehr im wesentlichen darauf
beschränkt, mit allgemeinen Ausführungen ihre Befürchtungen über die
Auswirkungen des neuen Gesetzes vorzutragen, ohne dabei konkret ihre
jeweils individuelle Betroffenheit und die energiewirtschaftliche
Situation im jeweiligen Gemeindegebiet im Einzelfall darzulegen. Der
Sachvortrag enthält - bezogen auf die jeweils individuelle
energiewirtschaftliche Situation der einzelnen Antragstellerinnen -
keine konkreten, durch Tatsachen belegte Anknüpfungspunkte für konkrete
Gefährdungen.
Die Darlegung konkreter Nachteile ist auch nicht wegen deren
Offensichtlichkeit entbehrlich. So liegt es insbesondere nicht auf der
Hand, daß und warum es trotz der Weitergeltung der bisherigen
Konzessionsverträge und trotz der unberührt bleibenden kommunal-
und/oder gesellschaftsrechtlichen Beherrschung der kommunalen
Energieversorgungsunternehmen durch die jeweilige Kommune zu den
befürchteten Nachteilen kommen sollte.
Schließlich gründen sich die Befürchtungen der Antragstellerinnen auf
bislang unbestätigte Prognosen über erwartete Schwierigkeiten beim
Gesetzesvollzug. Dies gilt beispielsweise auch für die - ebenfalls nur
pauschal vorgetragene - Gefährdung von kommunaleigenen
Stromerzeugungsanlagen in der Technik der Kraft-Wärme-Kopplung. Für
solche Anlagen hat der Gesetzgeber jedenfalls dann einen Schutz
vorgesehen, wenn sie technisch-wirtschaftlich sinnvoll sind. Hierzu
haben die Antragstellerinnen keine konkreten und auf ihren jeweiligen
Einzelfall bezogenen Ausführungen gemacht.
Beschluß vom 9. September 1999 - Az. 2 BvR 1646/98 und 2257/98 -
Karlsruhe, den 17. September 1999
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