Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 60/2002 vom 2. Juli 2002
Dazu Beschluss 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -
BVerfG: Zur Aufhebung der Steuerfreiheit von Zinsen
aus Sozialpfandbriefen
Nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Februar 2002 schränkt die Aufhebung der Steuerfreiheit für sog.
Sozialpfandbriefe die allgemeine Handlungs-freiheit von Erwerbern
dieser Papiere und deren Recht auf steuerliche Gleichbehandlung nicht
unverhältnismäßig ein. Sie genügt insbesondere den Erfordernissen des
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes.
I.
Der Entscheidung liegen drei Verfassungsbeschwerden zugrunde. Die
Beschwerdeführerinnen (Bf) halten als Zweiterwerber sog.
Sozialpfandbriefe, die zwischen 1963 und 1984 erworben wurden. Sie
hatten dabei zum Teil Dispositionen in Millionenhöhe vorgenommen.
Nach § 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren bis zum
Inkrafttreten des Steuerände-rungsgesetzes 1992 Zinsen aus bestimmten,
überwiegend vor dem 1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen
Wertpapieren steuerfrei. Die Steuerbefreiung wurde 1953 eingeführt, um
das Zinsniveau niedrig zu halten und den sozialen Wohnungsbau zu
fördern. Die Steuerfreiheit galt für Zinsen aus Pfandbriefen und
Kommunalschuldverschreibungen, deren Erlöse überwiegend der
Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus dienen sollten (sog.
Sozialpfandbriefe, § 3a Abs. 1 Nr. 1 EStG), für bestimmte
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Bundes und der Länder
(§ 3a Abs. 1 Nr. 2 EStG) sowie für bestimmte andere Wertpapiere
(§ 3a Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG). In den Jahren nach 1967 hielt die
Bundesregierung an der Beibehaltung der Steuerfreiheit aus Gründen des
Vertrauensschutzes und zur Vermeidung von Rückwirkungen auf den
Rentenmarkt fest. 1991 war noch ein Volumen von ca. 4,3 Milliarden DM nach
§ 3a EStG steuerbefreiter Wertpapiere im Umlauf, die überwiegend im
Betriebsvermögen institutioneller Anleger gehalten wurden.
§ 3a EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 1992 aufgehoben. In
Folge dessen unterliegen Sozialpfandbriefzinsen für die verbleibende
Laufzeit in individuell jeweils unterschiedlicher Höhe der Einkommen-
und Körperschaftsteuer. Ihr Marktwert sank teilweise unter den
ursprünglichen Nennwert und den Wert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs
der Bf. Diese weisen darauf hin, die Steuersubvention habe nicht sie,
sondern vor allem die Bauherren und Hypothekenbanken begünstigt.
II.
1) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hält die
Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich gegen die Aufhebung der
Steuerfreiheit von Zinsen aus sog. Sozialpfandbriefen richten, für
zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung heißt es:
Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit liegt nicht vor. Dies trifft
zunächst für den durch den Steuer-zugriff ausgelösten Kursverlust der
Sozialpfandbriefe zu. Hoheitlich verursachte Minderungen des Tausch-
oder Marktwertes eines geschützten vermögenswerten Rechts berühren
nämlich in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht. Die Aufhebung der
Steuerfreiheit entwertet die Sozial-pfandbriefe auch nicht in ihrer
Substanz. Denn weder die Zusage, die Anleihe zu einem bestimmten
Zeitpunkt zurückzuzahlen, noch der Zinsanspruch sind beeinträchtigt
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Der Abbau einer nicht mehr gerechtfertigten
Steuersubvention dient der folgerichtigen Ausgestaltung der
steuergesetzlichen Belastungsgründe und wird so auch im Hinblick auf
die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich durch einen
hinreichenden Legitimationsgrund getragen.
Die Aufhebung der Steuerfreiheit verstößt weiter auch nicht gegen das
Vertrauensschutzprinzip. Das Interesse des Staats und gemeinen Wohls
überwiegt die schutzwürdigen Interessen der Bf an einem Fortbestand der
ihnen günstigen Rechtslage. Für den Vertrauensschutz ist auf den
Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch die Bf abzustellen. Dieser
lag vor 1992. Zwar haben die Bf die Sozialpfandbriefe in Kenntnis der
Steuerbefreiung erworben und auf deren Fortbestand vertraut. Dabei wurde
dieses Vertrauen durch Äußerungen öffentlicher Stellen zu ihrer
Einschätzung der Rechtslage teilweise noch verstärkt, teilweise aber
auch abgeschwächt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die allgemeine
Erwartung des Bür-gers, das geltende Recht werde unverändert
fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Steuerpflichtige
können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber
steuerliche Vergünstigungen zu sozial- oder wirtschaftspolitischen
Zwecken uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält. Dies gilt
gerade bei unbefristeten und langjährigen Steuervergünstigungen. Eine
abschließende Aussage über die zeitlichen Grenzen einer solchen
Vertrauensgrundlage trifft das Bundesverfassungsgericht vorliegend
nicht. Solche ergeben sich aus den zeitlichen Vorgaben der
Steuersubvention und ihrem Schutzzweck. Dieser bestand in der Förderung
des sozialen Woh-nungsbaus. Deshalb konnte kein Anleger erwarten, der
Steuervorteil werde ihm um seiner selbst willen auch für den Zeitraum
nach Rückzahlung der zu sichernden Wohnungsbaudarlehen und Erfüllung
des Förderzwecks hinaus gewährt. Dieser Zeitraum war 1992 ausgelaufen.
Soweit danach das Vertrauen der Bf in den Fortbestand der
Steuerbegünstigung schutzwürdig ist, überwiegt jedenfalls das
öffentliche Interesse an ihrer Aufhebung. Denn das Ziel der Bewältigung
der finanziellen Lasten der deutschen Wiedervereinigung ist von
überragender Bedeutung für das Gemeinwohl. Der Gesetzgeber durfte sich
deshalb über das Vertrauensschutzinteresse der Bf hinwegsetzen.
Schließlich verstößt die Aufhebung der Steuerbefreiung auch nicht gegen
den Grundsatz der Steu-ergerechtigkeit. Die Streichung einer
steuerlichen Begünstigung und die damit verbundene An-wendung des
allgemeinen Steuertarifs führen grundsätzlich keine Ungleichheit
herbei, sondern stellen im Gegensatz größere Gleichheit her. Es ist
auch nicht widersprüchlich, wenn die Steuer-subvention nach Erreichen
der steuerlichen Lenkungszwecke aufgehoben wird.
2) Soweit sich die Bf weiter auch gegen die Aufhebung der
Steuerfreiheit von Zinsen aus bestimm-ten Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen des Bundes und der Länder (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 EStG)
und aus bestimmten anderen Wertpapieren (§ 3a Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG)
zur Wehr setzen, wurden die Verfassungsbeschwerden für unzulässig
erklärt. Die Bf haben insoweit ihre recht-liche Betroffenheit nicht
dargelegt.
Beschluss vom 5. Februar 2002 - Az. 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -
Karlsruhe, den 2. Juli 2002
|