Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 60/2003 vom 30. Juli 2003
Dazu Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01 - und - 2 BvE 1/01 -
Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg bei Abgeordneten
Schriftstücke, für die der Abgeordnete glaubhaft macht, dass sie ihm im
Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Arbeit anvertraut sind, dürfen
in den Räumen des Bundestags auch bei einem Mitarbeiter eines
Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden. Dies entschied mit heute
verkündetem Urteil der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im
Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens und eines gegen den
Präsidenten des Deutschen Bundestags (AG) gerichteten
Organstreitverfahrens. Beschwerdeführer (Bf) und Antragsteller (ASt)
sind 13 Abgeordnete des Deutschen Bundestags und Mitglieder bzw.
stellvertretende Mitglieder der Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion
im Parteispenden-Untersuchungsausschuss des 14. Deutschen Bundestags,
der Bf zu 1 und ASt zu 1 war deren Obmann. Der Zweite Senat hat weiter
festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts München I (LG) vom 16.
Februar 2001, mit dem unter anderem die Beschlagnahme der in der Wohnung
und im Büro des beschuldigten Mitarbeiters sichergestellten Unterlagen
und Gegenstände bestätigt wurde, den Bf zu 1 in seinem Recht aus Art. 47
Satz 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
verletzt. Der Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an das
Landgericht München I zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde (Vb)
der weiteren Bf und der Antrag in dem Organstreitverfahren wurden
zurückgewiesen.
Beiden Verfahren liegt ein identischer Sachverhalt zu Grunde. Wegen
dessen Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung Nr. 109/2002 vom 11.
Dezember 2002 verwiesen. Durch Beschlüsse des Landgerichts München I vom
11. März 2003 und des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2003 wurde
die Zulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Bf zu 1 wegen
Eintritts der Verjährung abgelehnt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
1. Die Vb ist hinsichtlich der Bf zu 2 bis 13 unzulässig. Die mit der Vb
angegriffene Entscheidung des Landgerichts betrifft allein den Bf zu 1.
Nur dieser hatte erkennbar Beschwerde gegen die vorangegangene
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts München
eingelegt. Die zwölf weiteren Bf hatten sich der Beschwerde
"angeschlossen", ohne zu diesem Zeitpunkt namentlich benannt zu sein.
Die Vb des Bf zu 1 ist hingegen zulässig. Zeugnisverweigerungsrecht und
Beschlagnahmeprivileg nach Art. 47 GG sind Ausprägungen des
verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2
GG und damit subjektiv-öffentliche Rechte des Abgeordneten. Insbesondere
kann der Bf zu 1 nicht auf das Organstreitverfahren als vorrangige
Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden. Soweit ein Abgeordneter die
Verletzung eines Rechts, das sich aus seinem Status ergibt, in keinem
anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann,
ist die Verfassungsbeschwerde statthaft. Anderenfalls würde der Bf zu 1
als Abgeordneter gegenüber dem Berufsgeheimnisträger benachteiligt.
Dieser kann nämlich gegen eine Beeinträchtigung seines
Zeugnisverweigerungsrechts durch staatliche Behörden nach Erschöpfung
des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde einlegen. Außerdem wäre eine
Aufhebung der Entscheidung des LG in dem parallel geführten
Organstreitverfahren gegen den Bundestagspräsidenten wegen der
unterschiedlichen Streitgegenstände und des unterschiedlichen
Prüfungsumfangs in den beiden Verfahren nicht erreichbar. Dies würde zu
einer nicht vertretbaren Beschränkung verfassungsrechtlicher Kontrolle
führen.
Trotz der Nichtzulassung der Anklage gegen den Mitarbeiter des Bf zu 1
besteht das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses fort. Andernfalls
unterbliebe nämlich die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von
grundsätzlicher Bedeutung. Zudem erscheint der gerügte
Grundrechtseingriff als besonders belastend.
Die Vb des Bf zu 1 ist auch begründet. Das LG hat den besonderen
Schutzgehalt von Art. 47 GG gerade auch in seiner Bedeutung als
Funktionsschutz der parlamentarischen Arbeit verkannt.
Mit dem Zeugnisverweigerungsrecht und dem Beschlagnahmeprivileg schützt
die Verfassung das Vertrauensverhältnis, das im Einzelfall zwischen dem
Abgeordneten und einem Dritten in Rücksicht auf die Mandatsausübung
zustande gekommen ist. Diese Rechte stärken das freie Mandat und
gewährleisten zugleich dem Bundestag als Verfassungsorgan einen
Funktionsschutz. Der Zweite Senat hat in diesem Verfahren die
umstrittene Frage geklärt, ob im Fall einer Ermittlung gegen einen
beschuldigten Mitarbeiter des Abgeordneten auch auf Schriftstücke
zugegriffen werden kann, die der Abgeordnete diesem im Rahmen seines
Direktionsrechts überlassen hat. In den Räumen des Bundestags hat der
Abgeordnete unmittelbar Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des
Art. 47 Satz 2 GG, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche
Schriftstücke dürfen in den Räumlichkeiten des Bundestags auch bei dem
Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden. Soweit sich
Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei einem Mitarbeiter
befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit
des Abgeordneten so weit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47
GG verlassen wird.
2. Der Antrag im Organstreitverfahren ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bundestagspräsident hat durch die Erteilung der Genehmigung zur
Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Deutschen Bundestags
nicht die Rechte der ASt zu 1 bis 13 aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG verletzt. Der Abgeordnete kann insoweit
nur verlangen, dass der Bundestagspräsident bei
Genehmigungsentscheidungen über eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in
den Räumen des Bundestags den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und
sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
Der Zweite Senat ist dabei von folgendem Prüfungsmaßstab ausgegangen:
Art. 40 Abs. 2 GG begründet eigenständige Kompetenzen des
Bundestagspräsidenten zum Schutze der Räume des Bundestags gegen
Eingriffe von Exekutive und Judikative. Art. 40 Abs. 2 GG dient in
erster Linie dem Schutz der räumlichen Integrität des Deutschen
Bundestags. Daneben schützt er auch die Autorität des
Bundestagspräsidenten sowie die der Abgeordneten als Teile des
Parlaments. Die parlamentarische Arbeit kann bei Durchsuchungen und
Beschlagnahmen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren in weit
größerem Maße beeinträchtigt werden als bei der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens. Bei einer Entscheidung des Bundestagspräsidenten
über eine Genehmigung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme geht es
deshalb darum, die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Arbeit zu
sichern. Richtet sich ein Strafverfahren gegen den Abgeordneten selbst,
brauchen das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot
mangels formeller Zeugenstellung des Abgeordneten nicht berücksichtigt
werden. Bei einem Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter eines
Abgeordneten können sich Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen
des Bundestags allerdings behindernd auf die Arbeit des Parlaments
auswirken.
Der Bundestagspräsident hat daher im Interesse der Wahrung der
parlamentarischen Autonomie und der Repräsentation des Volkes durch das
Parlament bei Entscheidungen über eine Genehmigung zur Durchsuchung oder
Beschlagnahme über die allgemeinen politischen Belange hinaus die
Immunität der Abgeordneten, ihr Zeugnisverweigerungsrecht und das
Beschlagnahmeprivileg zu berücksichtigen. Seine Prüfungspflicht ist
jedoch auf eine Evidenzkontrolle beschränkt, die das Vorliegen eines
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses einschließt.
Die Genehmigungsentscheidung des Bundestagspräsidenten ergänzt
funktionell den persönlichen Immunitätsschutz des Abgeordneten nach Art.
46 Abs. 2 GG. Deshalb kann der Schutz des einzelnen Abgeordneten hier
keine größere Wirkung entfalten als der durch die Immunität bewirkte
Schutz. Die Normen des Parlamentsverfassungsrechts schützen
grundsätzlich die Abgeordneten nicht vor Strafverfolgung und Strafe.
Dies gilt erst Recht für das strafbare Verhalten von Mitarbeitern. Der
Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von
Abgeordneten im Rahmen des Immunitätsschutzes dient vor allem dem
Parlament als Ganzem und gewährt dem einzelnen Abgeordneten nur einen
Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die
Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven
leiten lässt. Der Abgeordnete kann daher vom Bundestagspräsidenten die
Berücksichtigung von Beschlagnahmeprivilegien nur insoweit verlangen,
als die zu genehmigende Durchsuchung und Beschlagnahme für ihn erkennbar
Teil einer ungerechtfertigten Verfolgung des Abgeordneten durch die
Exekutive ist.
Sowohl die historische als auch die systematische Auslegung bestätigen
dieses Auslegungsergebnis. Dies wird in dem Urteil des Zweiten Senats im
Einzelnen ausgeführt.
Nach diesem Maßstab ist die Erteilung der Genehmigung zur Durchsuchung
und Beschlagnahme in den Räumen des Deutschen Bundestags durch den AG
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für den Verdacht, dass diese
Durchsuchung und Beschlagnahme Teil einer ungerechtfertigten Verfolgung
des ASt zu 1 oder der übrigen ASt durch die Judikative oder die
Exekutive waren, gab es weder im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung
noch danach greifbare Anhaltspunkte. Dies haben die ASt auch nicht
behauptet.
Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01 - und - 2 BvE 1/01 -
Karlsruhe, den 30. Juli 2003
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