Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 61/2001 vom 8. Juni 2001
Dazu Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -
Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die
Strafrestaussetzung zur Bewährung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit
Beschluss vom 6. Juni 2001 der Verfassungsbeschwerde eines
Strafgefangenen stattgegeben, der sich gegen eine unangemessene
Verfahrensverzögerung in seinem Verfahren auf Strafrestaussetzung
seiner lebenslangen Freiheitsstrafe wandte.
Der Beschwerdeführer war 1977 wegen Totschlags zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt worden, von denen 15 Jahre am 30. August
1992 vollstreckt waren. Das Landgericht lehnte 1992 einen Antrag auf
Strafrestaussetzung zur Bewährung ab und stellte fest, dass die Schwere
der Schuld eine Vollstreckungsdauer von 17 Jahren gebiete.
In den folgenden Jahren beantragte der Beschwerdeführer
Vollzugslockerungen und die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Dabei
kam es zu zahlreichen Verfahrensverzögerungen. Das Landgericht hatte
zur Prüfung der Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung
im Zeitraum von Mai 1993 bis Dezember 1998 nacheinander vier
psychiatrische Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens über
die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Gegen die
Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuche wurden nicht beschieden.
Dem dritten Sachverständigen ließ das Landgericht für die
Gutachtenerstattung von Mai 1994 bis April 1995 Zeit, ohne mit
Nachdruck für eine kürzere Bearbeitungsdauer Sorge zu tragen. Von Juni
1995 bis Mai 1997 begnügte sich das Landgericht hinsichtlich des gegen
den dritten Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrags damit,
diesen in mehrmonatigen Abständen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu
erinnern, obgleich dessen Anhörung im Ablehnungsverfahren nicht
vorgeschrieben ist. Über einen gegen den Vorsitzenden Richter
gerichteten Befangenheitsantrag vom Juni 1995 hat das Landgericht erst
im Februar 1996 entschieden. Nach Eingang des vierten
Sachverständigengutachtens, dessen Fertigstellung sich bis Mai 1998
hinzog, weil die Justizvollzugsanstalt dem Gutachter die
Gefangenenpersonalakten zunächst nicht zur Verfügung stellte, ordnete
das Landgericht die Strafrestaussetzung zur Bewährung ab Oktober 1999
an. Auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde dieser
Beschluss vom Oberlandesgericht jedoch wieder aufgehoben, denn der
Beschwerdeführer müsse sich zuvor erst bei stufenweisen
Vollzugslockerungen bewähren. Trotz dieser Entscheidung versagte die
Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer weiterhin
Vollzugslockerungen. Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts wies
das Oberlandsgericht im Februar 2000 die Justizvollzugsanstalt an,
Lockerungen zu gewähren und bezeichnete deren Versagung als "nicht mehr
nachvollziehbar".
Der Verfassungsbeschwerde lag ein erneuter Antrag des Beschwerdeführers
auf Strafrestaussetzung zur Bewährung vom 27. Juni 2000 zugrunde, über
den das Landgericht bis Mai 2001 noch nicht entschieden hatte.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
klargestellt, dass der Zeitraum von rund elf Monaten für sich genommen
bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht
unangemessen lange ist. Auf Grund der besonderen
Verfahrenskonstellation war jedoch eine andere Bewertung zu treffen,
weil die besondere Schwere der Schuld die weitere Strafvollstreckung
seit rund sieben Jahren nicht mehr gebot und die Behandlung der vom
Beschwerdeführer früher gestellten Anträge auf entlassungsvorbereitende
Vollzugslockerungen und auf Strafrestaussetzung zur Bewährung in ihrer
Gesamtheit zu einer besonderen Dringlichkeit der Entscheidung geführt
hatten.
Ob das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verletzt ist, muss
nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Kriterien sind
insbesondere der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer
der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung
zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die
abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe oder Maßregel, der Umfang und
die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der
mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des
Verurteilten. Dabei ist auch dessen Prozessverhalten angemessen zu
bewerten. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat entschieden, dass es bei
Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte vor dem Hintergrund der zuvor
beschriebenen besonderen Verfahrenskonstellation mit dem
verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar ist,
wenn das Landgericht in dem vor über elf Monaten durch einen Antrag des
Beschwerdeführers eingeleiteten Verfahren über die Strafrestaussetzung
zur Bewährung nach Eingang des Sachverständigengutachtens wiederum
mehrere Monate verstreichen ließ, ohne die gesetzlich vorgeschriebene
erforderliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und auf
Grund der dann vollständig vorliegenden Entscheidungsgrundlagen alsbald
über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Dies ist bei einer
bisherigen Dauer der Strafvollstreckung von rund 24 Jahren
unangemessen. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger
Freiheitsstrafe, die zumeist nur wegen vollendeten Mordes verhängt
wird, beträgt rund 20 Jahre.
Beschluss vom 6. Juni 2001 - Az. 2 BvR 828/01 -
Karlsruhe, den 8. Juni 2001
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