Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 62/2001 vom 11. Juni 2001
Informationen zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren "LER"
Der Verfahrenskomplex "LER", der am 26. Juni 2001 vor dem
Bundesverfassungsgericht verhandelt wird, betrifft die Stellung des
Religionsunterrichtes und die Einführung des Schulfachs
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) in Brandenburg. Dem
Bundesverfassungsgericht liegen ein Normenkontrollantrag der
CDU/CSU-Fraktion des Bundestages und vier Verfassungsbeschwerden von
zahlreichen katholischen und evangelischen Eltern und Schülern, von
drei Bistümern und von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg vor.
Alle wenden sich gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141
des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die angegriffenen Paragrafen sind
im Anhang abgedruckt. Durch diese Normen ist das Fach "LER" an den
Schulen Brandenburgs eingeführt worden. Schüler können jedoch auf
Antrag vom Unterricht im Fach "LER" befreit werden, "wenn ein wichtiger
Grund dies rechtfertigt." Hinsichtlich des Religionsunterrichtes räumt
§ 9 Brandenburgisches Schulgesetz den Kirchen und
Religionsgemeinschaften das Recht ein, Schülerinnen und Schüler in den
Räumen der Schule nach ihrem Bekenntnis zu unterrichten. Damit ist
Religionsunterricht an den Schulen zwar möglich, er ist jedoch nicht
ordentliches Lehrfach im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG.
1. Zum historischen Hintergrund
In der Weimarer Republik war der Religionsunterricht ordentliches
Lehrfach an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen.
Während des Nationalsozialismus sind die einschlägigen Bestimmungen der
Weimarer Reichsverfassung zwar nicht aufgehoben worden. Im Zuge der
Entkonfessionalisierung des öffentlichen Lebens wurden sie jedoch bald
praktisch bedeutungslos.
Nach dem 2. Weltkrieg regelte das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 3 Satz 1:
"Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme
der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach."
Nach Art. 141 GG findet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG allerdings keine
Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere
landesrechtliche Regelung bestand. Art. 141 GG, der unter dem Namen
"Bremer Klausel" bekannt wurde, bezieht sich vor allem auf das
Bundesland Bremen, in dem es traditionsgemäß eine besondere Form des
biblischen Unterrichtes in den allgemeinbildenden öffentlichen Schulen
gab.
In der in der sowjetischen Besatzungszone gelegenen Provinz Mark
Brandenburg, aus der das Land Brandenburg hervorgegangen ist, regelte
Art. 66 der Verfassung vom 6. Februar 1947: "Das Recht der
Religionsgemeinschaften auf Erteilung von Religionsunterricht in den
Räumen der Schule ist gewährleistet." Nach der Verfassung der Deutschen
Demokratischen Republik von 1949 war der Religionsunterricht
Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. Bis 1967 fand er noch in den
Räumen der Schule statt. Nach 1967 wurde der Religionsunterricht in der
Verfassung der DDR nicht mehr erwähnt; die Kirchen nahmen die
christliche Unterweisung in kircheneigenen Räumen und außerhalb der
Schulzeit vor.
Im Zuge der Wiedervereinigung ist unter anderem das Land Brandenburg
gebildet worden. Dieses ist im großem Umfang, aber nicht vollständig,
räumlich identisch mit dem historischen Land Brandenburg.
Die Einführung des Grundgesetzes mit Wirksamwerden des Beitritts der
DDR zur Bundesrepublik Deutschland bezog sich auch auf Art. 7 und
Art. 141 GG. Abweichende Regelungen wurden im Einigungsvertrag nicht
getroffen, obwohl die Thematik des Religionsunterrichts während des
Prozesses der Wiedervereinigung als Problem gesehen worden war.
Während in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen der Religionsunterricht an den Schulen als ordentliches
Lehrfach eingerichtet wurde, hat das Land Brandenburg in dem hier
angegriffenen Schulgesetz von einer entsprechenden Regelung abgesehen.
2. Das Vorbringen der Antragsteller und Beschwerdeführer
Die Antragsteller und Beschwerdeführer halten die angegriffenen
Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes, soweit sie den
Religionsunterricht von den ordentlichen Lehrfächern in den
öffentlichen Schulen des Landes ausschließen, für verfassungswidrig.
Insbesondere seien sie mit Art. 7 Abs. 3 GG unvereinbar. Nach dem
Grundgesetz sei der Staat zwar zur religiösen Neutralität verpflichtet,
er öffne aber die öffentlichen Schulen grundsätzlich der Religion.
Gewährleistet seien die organisatorischen Rahmenbedingungen für den
Unterricht ebenso wie die formalen, intellektuellen und pädagogischen
Standards. Das Grundgesetz garantiere Religionsunterricht in
konfessioneller Positivität und Gebundenheit. Dem widerspreche das
Brandenburgische Schulgesetz, weil der Religionsunterricht danach nicht
ordentliches Lehrfach sei. Das Fach "LER", das an seine Stelle trete,
sei kein Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes. Brandenburg
könne sich für seine Regelung nicht auf die Ausnahmemöglichkeit für
"bekenntnisfreie Schulen" berufen, Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, da damit
vor dem historischen Hintergrund besondere, auf Antrag der
Erziehungsberechtigten zu gründende weltanschauliche Schulen gemeint
seien. Dem Land Brandenburg komme für seine abweichende Regelung auch
nicht Art. 141 GG zugute. Dieser Grundgesetzartikel beziehe sich nicht
auf eine räumliche Identität des Landes, in dem 1949 eine von Art. 7
Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Regelung gegolten hatte, mit dem heutigen
Bundesland, setze vielmehr eine ungebrochene Identität als
Rechtssubjekt voraus.
Die Beschwerdeführer, soweit es sich um Schüler und deren Eltern
handelt, sehen sich vor allem in ihrem Grundrecht auf Einrichtung von
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach verletzt. Auch die
beschwerdeführenden Kirchen leiten aus der Einrichtungsgarantie des
Art.7 Abs. 3 Satz 1 GG eine Grundrechtsposition her, die den Staat zur
Erteilung von Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach
verpflichtet. Zum Teil werden auch Einrichtung, Konzeption und
Durchführung des Faches "LER" für verfassungswidrig gehalten. Eine
Pflicht zur Teilnahme an diesem Fach, komme allenfalls für die Schüler
in Betracht, die nicht am Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach
teilnähmen. Die Befreiungsmöglichkeiten von "LER" genügten nicht dem
rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.
Karlsruhe, den 11. Juni 2001
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 62/2001 vom 11. Juni 2001
Auszug aus dem Brandenburgischen Schulgesetz
§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den
Kirchen
(1) ...
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht,
Schülerinnen und Schüler
in den Räumen der Schule nach ihrem Bekenntnis zu unterrichten
(Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, daß der
Religionsunterricht entsprechend den
für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Der
Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen
und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht
nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahingehende
schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die
Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume
unentgeltlich zur Verfügung.
(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung soll mit den
Kirchen und Religionsgemeinschaften Vereinbarungen über die
Durchführung des Religionsunterrichts treffen, insbesondere über die
1. Bedingungen einer Eingliederung des Reli-
gionsunterrichts in die Unterrichtszeit,
2. Anrechnung der Erteilung von Religionsun-
terricht durch staatliche Lehrkräfte auf
die Pflichtstunden,
3. erforderliche Gruppengröße für die Ein-
richtung von Religionsunterricht an einer
Schule,
4. dem Religionsunterricht gleichgestellten
Angebote der Kirchen und Religionsgemein-
schaften und
5. staatlichen Zuschüsse.
§ 11
Unterrichtsfächer
(1) ...
(2) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll Schülerinnen
und Schüler in besonderem Maße darin unterstützen, ihr Leben
selbstbestimmt und verantwortlich zu gestalten und ihnen helfen, sich
in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft mit ihren
vielfältigen Wertvorstellungen und Sinnangeboten zunehmend eigenständig
und urteilsfähig zu orientieren. Das Fach dient der Vermittlung von
Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über
Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer
Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen.
(3) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei,
religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Eltern werden
über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts in
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde rechtzeitig und umfassend
informiert. Gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen
Gebundenheit von Schülerinnen und Schülern ist Offenheit und Toleranz
zu wahren.
(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird
ermächtigt, die Ausgestaltung des Faches
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde durch Rechtsverordnung zu regeln.
Bezüglich des Stundenvolumens und der Einführung des Faches in den
einzelnen Jahrgangsstufen ist rechtzeitig und nach umfassender
Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuß des
Landtages herzustellen.
§ 141
Einführung des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde gemäß § 11 Abs. 2 wird
ab Schuljahr 1996/97 entsprechend den personellen, sächlichen und
schulorganisatorischen Möglichkeiten schrittweise und nach
erfolgreicher Erprobung eingeführt. Die staatlichen Schulämter können
eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern vom Unterricht
im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreien, wenn ein
wichtiger Grund dies rechtfertigt. Bei Schülerinnen und Schülern, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die
Stelle des Antrages der Eltern. Für die befreiten Schülerinnen und
Schüler soll hinreichender Unterricht oder eine angemessene Förderung
gewährleistet sein. Das Nähere legt das für Schule zuständige
Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest. Dazu ist rechtzeitig
und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule
zuständigen Ausschuß des Landtages herzustellen. Nach Ablauf von fünf
Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes werden diese Bestimmungen
überprüft".
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