Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 63/2000 vom 12. Mai 2000
Dazu Beschluss vom 26. April 2000 - Az. 2 BvR 1881/99 u.a. -
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen strafgerichtliche
Verurteilungen wegen "Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln"
Die Beschwerdeführer (Bf), ein Apotheker und ein Arzt, hatten gegen ihre
strafgerichtlichen Verurteilungen u.a. wegen Inverkehrbringens
bedenklicher Arzneimittel Verfassungsbeschwerde (Vb) erhoben. Sie sind
der Auffassung, die zu Grunde liegenden Strafnormen des
Arzneimittelgesetzes (AMG) verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot (Art.
103 Abs. 2 GG).
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Vb mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Nach den fachgerichtlichen Feststellungen hatten die Bf gesundheitlich
bedenkliche Schlankheitskapseln vertrieben. Hinsichtlich der Kapseln
bestand einerseits die Gefahr unerwünschter Nebenwirkungen, andererseits
handelte es sich um eine pharmakologisch nicht sinnvolle Kombination
verschiedener Wirkstoffe, deren Wechselwirkungen nicht abschätzbar
waren. Die Bf wurden deshalb rechtskräftig zu Freiheitsstrafen
verurteilt. Die Verurteilungen stützen sich auf die §§ 5, 95 AMG
(Wortlaut s. Anlage).
Mit ihrer Vb rügten die Bf im wesentlichen einen Verstoß gegen das
Bestimmtheitsgebot ("Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.").
Das Merkmal "bedenklich" genüge diesen Anforderungen nicht.
II.
Die Vb hatte keinen Erfolg.
Das Gebot der Bestimmtheit des Gesetzes berücksichtigt auch die
Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Rechtsaktes. Gesetze können
nicht alle zukünftigen Fälle im Detail voraussehen; sie müssen den
Wandel der Verhältnisse aufnehmen und der Besonderheit des Einzelfalles
gerecht werden. Generalklauseln oder unbestimmte,
wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind daher im Strafrecht
verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe
der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre
Auslegung und Anwendung bietet oder wenn sie eine gefestigte
Rechtsprechung übernimmt und daraus hinreichende Bestimmtheit gewinnt.
Diesem Maßstab werden die angegriffenen Normen gerecht. Die Anknüpfung
des § 5 Abs. 2 AMG an den fortschreitenden Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis nimmt den Wandel der Verhältnisse auf. Zudem darf von Ärzten
und Apothekern als Normadressaten erwartet werden, dass sie auf Grund
der für ihre Berufspraxis erforderlichen Fachkenntnisse die
Bedenklichkeit der von ihnen in den Verkehr gebrachten Arzneimittel nach
dem aktuellen Stand der Wissenschaft erkennen und sich in Zweifelsfragen
sachkundig machen.
Das Argument der Bf, der bestimmungsgemäße Gebrauch des Arzneimittels im
Sinne des § 5 Abs. 2 AMG sei nicht nach der ärztlichen
Verschreibungspraxis zu beurteilen, sondern nach einer abstrakten
Indikation, geht an den Gründen der angegriffenen Gerichtsentscheidungen
vorbei. Danach haben die Ärzte, die die Schlankheitskapseln verschrieben
haben, ohne Rücksicht auf individuelle Befunde eine generalisierende
Verschreibungspraxis entwickelt. Diese wurde Grundlage der
Zweckbestimmung durch die tatbeteiligten Apotheker. Individualrezeptoren
wurden nur vorgetäuscht.
Beschluss vom 26. April 2000 - Az. 2 BvR 1881/99 u.a. -
Karlsruhe, den 12. Mai 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 63/2000 vom 12. Mai 2000
Arzneimittelgesetz
§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel
(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht,
dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die
über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen.
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 5, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a,
Arzneimittel, bei denen begründeter Verdacht auf schädliche Wirkungen
besteht, in den Verkehr bringt,
2. ...
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Handlungen
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung
an Körper oder Gesundheit bringt,
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt oder
4. ....
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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