Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 63/2002 vom 16. Juli 2002
Dazu Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Freiheitsentziehung
ohne richterliche Entscheidung
Das Grundgesetz setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche
Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine
äußerste Grenze. Unabhängig davon muss eine richterliche Entscheidung
unverzüglich herbeigeführt werden. Dies hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Mai 2002 klargestellt.
1. Der Entscheidung liegt die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines
gambischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführer; Bf) zugrunde. Er war
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik
Deutschland ausgewiesen, außerdem war ihm die Abschiebung angedroht
worden, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 31.
Dezember 1998 verlassen haben sollte. Zwei Polizeibeamte verbrachten
den Bf am Nachmittag des 20. Januar 1999 auf ihre Dienststelle, weil
sie seine Ingewahrsamnahme zur Sicherung der für den nächsten Morgen
geplante Abschiebung als notwendig ansahen. Beim zuständigen
Amtsgericht Syke (AG) erreichten sie keinen Haftrichter. Der Bf wurde
bis gegen drei Uhr des folgenden Tages in Polizeigewahrsam
festgehalten, dann dem Bundesgrenzschutz übergeben und gegen 7.30 Uhr
nach Gambia abgeschoben.
Der Bf beantragte beim AG die Feststellung, dass seine Festnahme und
Ingewahrsamnahme ohne richterliche Bestätigung rechtswidrig gewesen
seien. Das Amtsgericht wies den Antrag des Bf zurück. Eine richterliche
Entscheidung sei nicht möglich gewesen. Die Festnahme des Bf sei nach
Dienstschluss des AG, seine Abschiebung vor Dienstbeginn erfolgt,
deshalb hätte es zu einer richterlichen Entscheidung erst nach
Beendigung der Maßnahme kommen können. Das Landgericht Verden (LG)
verwarf die sofortige Beschwerde des Bf. Die sofortige weitere
Beschwerde des Bf wies das Oberlandesgericht Celle (OLG) zurück. Mit
seiner Vb rügt der Bf eine Verletzung der verfassungsrechtlichen
Garantien bei einer Freiheitsentziehung.
2. Der Zweite Senat hat die Entscheidungen des AG, LG und OLG
aufgehoben, da sie den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG verletzen. Zur Begründung heißt es
im Wesentlichen:
Nach dem Grundgesetz bedürfen Eingriffe in die Freiheit der Person eines
förmlichen Gesetzes. Außerdem müssen die in diesem Gesetz
vorgeschriebenen Formen beachtet werden. Das Grundgesetz unterscheidet
zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung. Eine
Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche
Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen bestimmten ihm
an sich zugänglichen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten. Eine
Freiheitsentziehung hingegen, die schwerste Form der
Freiheitsbeschränkung, kommt dann in Betracht, wenn die - tatsächlich
und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach
jeder Richtung hin aufgehoben wird. Bei einer Freiheitsentziehung muss
nach dem Grundgesetz der Richter über ihre Zulässigkeit und Fortdauer
entscheiden. Dieser Richtervorbehalt soll das besonders hochrangige
Freiheitsgrundrecht zusätzlich sichern. Der Staat muss deshalb
sicherstellen, dass jedenfalls zur Tageszeit ein zuständiger Richter
erreichbar ist und er seine richterlichen Aufgaben auch insoweit
sachangemessen wahrnehmen kann.
Die Freiheitsentziehung setzt nach den Rechtsgarantien des
Grundgesetzes grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung
voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur in
Ausnahmefällen zulässig. Sie genügt nur dann, wenn der mit der
Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck
nicht erreichbar wäre, sofern die richterliche Entscheidung der
Festnahme vorausgehen müsste. Dann muss die richterliche Entscheidung
aber unverzüglich nachgeholt werden. Ist ein Richter nicht erreichbar,
gilt dies nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis, da der
Staat verpflichtet ist, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch
geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Es ist auch dann nicht entbehrlich, die richterliche Entscheidung
nachzuholen, wenn der Freiheitsentzug schon vor Ablauf des auf das
Ergreifen folgendes Tages endet. Das Grundgesetz setzt mit dieser Frist
nur eine äußerste Grenze für das Festhalten einer Person ohne
richterliche Entscheidung, befreit aber nicht davon, eine richterliche
Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen diese
verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Sie haben es ohne weitere Aufklärung
für rechtmäßig erachtet, dass der Bf elf Stunden in Polizeigewahrsam
festgehalten wurde, ohne dass eine richterliche Entscheidung wenigstens
nachträglich eingeholt worden ist. Der bloße Hinweis auf den
"Dienstschluss" des zuständigen Amtsgerichts reicht nicht aus, weil es
allgemein festgelegte Dienstzeiten für Richter nicht gibt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die angegriffenen Entscheidungen
aufgehoben und die Sache an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschluss vom 15. Mai 2002 - Az. 2 BvR 2292/00 -
Karlsruhe, den 16. Juli 2002
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