Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 64/2002 vom 17. Juli 2002
Dazu Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -
Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Erfolg
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute sein Urteil in
den Normenkontrollverfahren der Landesregierungen von Bayern, Sachsen
und Thüringen über das Lebenspartnerschaftsgesetz verkündet und
festgestellt, dass das angegriffene Gesetz mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Damit können gleichgeschlechtliche Paare unter den
Voraussetzungen dieses Gesetzes eine eingetragene Lebenspartnerschaft
eingehen. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes schon eingetragene
Lebenspartnerschaften haben weiterhin Bestand.
Der Hintergrund der Verfahren ist in der Pressemitteilung Nr. 38/2002
vom 26.März 2002 dargestellt. Sie kann auf der Homepage des
Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist verfassungsgemäß.
1. Einstimmig hat der Erste Senat entschieden, dass das Gesetz
verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Es bedurfte nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
Keine der im Gesetz enthaltenen Vorschriften regelt die Einrichtung und
das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden. Sie können deshalb eine
Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes nach Art. 84 Abs. 1 GG nicht
begründen.
Das Gesetz ist auch nicht deshalb zustimmungspflichtig, weil in einer
seiner Bestimmungen vor der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes
noch Zuständigkeiten des Standesbeamten benannt waren. Diese Fassung
des Gesetzes ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
berichtigt worden, weil sie offensichtlich unrichtig war. Die
offensichtliche Unrichtigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung der
Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses kann sich nicht allein aus dem
Normtext, sondern auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und
der Materialien des Gesetzes ergeben. Dass der beschlossene Normtext
offensichtlich unrichtig gewesen ist, ergibt sich aus dem klaren
Widerspruch zwischen ihm und der Gesetzesbegründung, nach der im
Lebenspartnerschaftsgesetz gänzlich auf die Benennung einer zuständigen
Behörde verzichtet werden sollte. Die berichtigte und so verkündete
Textfassung entspricht auch dem im Gesetz zum Ausdruck gebrachten
Willen des Gesetzgebers, den Ländern die Bestimmung der für
Lebenspartnerschaftsangelegenheiten zuständigen Behörde zu überlassen.
Dies ist durch die Stellungnahmen der Präsidenten von Bundestag und
Bundesrat zum Berichtigungsverfahren und die dazu angehörten Obleute
der Fraktionen im Rechtsausschuss bestätigt worden.
Die Aufteilung des eingebrachten Gesetzentwurfs in das vom
Bundesverfassungsgericht zu prüfende Lebenspartnerschaftsgesetz und in
ein weiteres Gesetz mit insbesondere verfahrensrechtlichen
Ausführungsregelungen, das bisher nicht zustande gekommen ist, löst
ebenfalls nicht die Zustimmungsbedürftigkeit des
Lebenspartnerschaftsgesetzes aus. Der Bundestag darf eine
Gesetzesmaterie so in zwei oder mehrere Gesetze aufteilen, dass nur ein
Teil der beabsichtigten Gesamtregelung dem Zustimmungsrecht des
Bundesrates unterliegt, um damit auszuschließen, dass der Bundesrat den
anderen Teil verhindert, der für sich genommen nicht
zustimmungspflichtig ist. Dies folgt aus dem Recht des Bundestages zur
Gesetzgebung. Weder wird dadurch das Recht der Länder, an der
Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise
eingeschränkt noch verschieben sich hierdurch die verfassungsrechtlich
zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung
zu Lasten der Länder. Mit einer solchen Vorgehensweise richtet der
Bundestag vielmehr seine Gesetzgebung an der Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern aus. Dabei hat der Senat weiter dahingestellt
gelassen, ob der Aufteilung eines Rechtsstoffes auf mehrere Gesetze im
Einzelfall doch verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sein könnten.
Denn jedenfalls ist die im Falle des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vorgenommene Aufteilung frei von Willkür, weil sie ein legitimer Weg
ist, dem Parlament die Realisierung seines Gesetzesvorhabens zu
ermöglichen.
2. Das Gesetz verstößt nach Auffassung der Senatsmehrheit von 5:3 nicht
gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter den besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung stellt.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft berührt nicht die grundrechtlich
geschützte Eheschließungsfreiheit. Verschiedengeschlechtliche Paare
können nämlich durch dieses neue Institut nicht vom Eheschluss
abgehalten werden, da es ihnen verschlossen bleibt. Eine schon
eingegangene Lebenspartnerschaft steht nach dem Gesetz einer
Eheschließung nicht entgegen. Das Gesetz lässt allerdings offen, welche
rechtlichen Folgen ein Eheschluss für eine bestehende
Lebenspartnerschaft nach sich zieht. Der Senat hält es unter
Berücksichtigung der tief greifenden Folgen für die einzelnen
Betroffenen für nahe liegend, dass der Gesetzgeber die notwendige
Lückenfüllung nicht den Gerichten überlässt, sondern selbst vornimmt.
Das Grundgesetz verlangt weiter, die Ehe als Lebensform anzubieten und
zu schützen. Dieser Institutsgarantie hat der Gesetzgeber mit der
Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht zuwider
gehandelt. Das Grundgesetz gewährleistet die Ehe in ihrer jeweiligen
Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Dabei sind allerdings die
wesentlichen Strukturprinzipien zu beachten, die den Gehalt der Ehe
prägen. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch, dass die Ehe die Vereinigung eines
Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
ist. Dieses Strukturprinzip der Ehe ist aber durch das
Lebenspartnerschaftsgesetz nicht betroffen. Vielmehr haben sämtliche
eherechtlichen Regelungen nach wie vor unverändert durch das Gesetz
Bestand. Da sich die Institutsgarantie nur auf die Ehe bezieht, kann
ihr kein Verbot entnommen werden, gleichgeschlechtlichen Partnern die
Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten Partnerschaft zu
eröffnen.
Schließlich verstößt das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gegen das in
Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte
Ehe- und Familienrecht enthaltene Gebot, der Ehe einen besonderen
Schutz durch die staatliche Ordnung zu geben. Die Ehe wird durch das
Gesetz weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt. Dadurch, dass die
Rechte und Pflichten der Lebenspartner in weiten Bereichen denen der
Ehegatten nachgebildet sind, werden diese nicht schlechter als bisher
gestellt und auch nicht gegenüber Lebenspartnern benachteiligt. Der Ehe
drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet,
die miteinander keine Ehe eingehen können.
Mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird auch
nicht gegen das Gebot verstoßen, die Ehe als Lebensform zu fördern. Der
Ehe wird keine Förderung entzogen, die sie bisher erfahren hat. Aus der
Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren,
lässt sich kein Gebot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu
benachteiligen. Das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG kann nicht als
Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe verstanden
werden. Wenn die Rechtsordnung auch andere Lebensformen anerkennt, die
mit der Ehe als Gemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Partner nicht
in Konkurrenz treten können, verringert sich weder der rechtliche
Schutz noch die Förderung der Ehe. Es ist verfassungsrechtlich auch
nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass
solche anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe ausgestaltet und
mit geringeren Rechten versehen werden müssten. Sein Schutz- und
Förderauftrag gebietet es dem Gesetzgeber allerdings, dafür Sorge zu
tragen, dass die Ehe die Funktion erfüllen kann, die ihr von der
Verfassung zugewiesen ist.
Die Besonderheit des Schutzes von Ehe und Familie liegt darin, dass
allein diese, nicht dagegen andere Lebensformen von der Verfassung
geschützt sind. Ihr die darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen,
die Ehe auch im Umfang stets mehr zu schützen als andere
Lebensgemeinschaften, kann weder auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 GG
noch auf seine Entstehungsgeschichte gestützt werden. Die Förderpflicht
des Staates hat sich am Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG auszurichten.
Die Ehe ist vor Funktionseinbußen zu schützen. Dem Fördergebot zuwider
handeln würde der Gesetzgeber deshalb, wenn er ein mit der Ehe
austauschbares Institut mit derselben Funktion und etwa gleichen
Rechten oder geringeren Pflichten anbieten würde. Dies ist bei der
Lebenspartnerschaft jedoch nicht der Fall. Sie kann mit der Ehe schon
deshalb nicht in Konkurrenz treten, weil der Adressatenkreis, an den
sich das Institut richtet, nicht den der Ehe berührt. Die eingetragene
Lebenspartnerschaft ist wegen dieses Unterschieds auch keine Ehe mit
falschem Etikett, sondern ein aliud zur Ehe. Nicht ihre Bezeichnung
begründet ihre Andersartigkeit, sondern der Umstand, dass sich in der
eingetragenen Lebenspartnerschaft zwei gleichgeschlechtliche Partner
binden können. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht,
Rechtsformen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben auch anderen
Personenkonstellationen als der Verbindung von Mann und Frau
anzubieten. Durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit werden solche
Rechtsbeziehungen nicht zur Ehe.
Keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3
Abs. 1 GG hat der Erste Senat darin gesehen, dass
verschiedengeschlechtlichen Paaren der Zugang zum Rechtsinstitut der
eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist. Ihnen steht im
Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren das Institut der Ehe offen.
Der Unterschied, dass aus einer verschiedengeschlechtlichen Beziehung
Kinder hervorgehen können, rechtfertigt es, diese Paare auf die Ehe zu
verweisen, wenn sie ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen geben
wollen. Andere Einstandsgemeinschaften, zum Beispiel solche zwischen
Geschwistern oder Verwandten, sind nach der Auffassung einer
Senatsmehrheit von 7:1 ebenfalls mit gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften nicht vergleichbar und erfahren zudem schon nach
geltendem Recht in bestimmtem Umfang eine rechtliche Absicherung. Das
Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Gesetzgeber
generell nicht verwehrt ist, auch verschiedengeschlechtlichen Paaren
oder Einstandsgemeinschaften neue Möglichkeiten zu eröffnen, ihre
Beziehung in eine Rechtsform zu bringen, die eine Austauschbarkeit mit
der Ehe vermeidet. Ein verfassungsrechtliches Gebot hierzu besteht
jedoch nicht.
3. Der Richter Papier und die Richterin Haas haben dem Urteil jeweils
eine abweichende Meinung beigefügt.
Richter Papier stimmt der Entscheidung der Senatsmehrheit zur Bedeutung
der Institutsgarantie der Ehe und den sich daraus ergebenden
Folgerungen nicht zu. Über die wesentlichen Strukturprinzipien des
Instituts der Ehe darf auch der Gesetzgeber nicht beliebig verfügen.
Dazu zählt die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Die
Einrichtung der Ehe wird nicht nur ihrer Bezeichnung nach, sondern in
ihren strukturbildenden Merkmalen vor dem Zugriff des Gesetzgebers
geschützt. Schafft der Gesetzgeber, wenn auch unter einem anderen
Namen, eine rechtsförmlich ausgestaltete Partnerschaft zwischen
Personen gleichen Geschlechts, die im übrigen in Rechten und Pflichten
denen der Ehe entspricht, missachtet er ein wesentliches durch Art. 6
Abs. 1 GG vorgegebenes Strukturprinzip. Es ist ein Fehlschluss,
anzunehmen, dass gerade aufgrund des Abweichens von einem wesentlichen
Strukturprinzip des Art.6 Abs.1 GG die verfassungsrechtliche
Institutsgarantie als Maßstab ausscheide. Deshalb hätte die
Senatsmehrheit begründen müssen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz
kein durch Art.6 Abs.1 GG geschütztes Strukturprinzip berührt. Die
Bedeutung der Institutsgarantie geht über die Abwehr unberechtigter
Eingriffe zu Lasten der Ehe hinaus. Deshalb ist die Annahme der
Senatsmehrheit, die Institutsgarantie bleibe schon deshalb unberührt,
weil das Lebenspartnerschaftsgesetz die die Ehe regelnden Bestimmungen
nicht ändere, unzutreffend. Die Senatsmehrheit setzt keinerlei Grenzen
für eine substantielle Gleichstellung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften mit der Ehe.
Auch Richterin Haas stimmt der Auslegung des Art.6 Abs.1 GG durch die
Senatsmehrheit nicht zu. Über die für das Institut der Ehe wesentlichen
Strukturprinzipien kann der Gesetzgeber nicht verfgen. Dazu gehört die
Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner. Art.6 Abs.1 GG schtzt die
Ehe als Institut wegen der in der Ehe potenziell angelegten
Elternschaft und damit der Bedeutung der Ehe für Familie und
Gesellschaft. Keine andere Personengemeinschaft wird vergleichbar vom
Grundgesetz geschützt. Der Gesetzgeber kann sich den Anforderungen des
Art.6 Abs.1 GG nicht dadurch entziehen, dass er die Bezeichnung Ehe
vermeidet. Die Institutsgarantie des Art.6 Abs.1 GG steht daher der
Einführung der Rechtsform einer Lebenspartnerschaft für Personen
gleichen Geschlechts entgegen, wenn diese in Rechten und Pflichten der
Ehe entspricht. Dies hätte umfassend geprüft werden müssen.
Weiterer Ausführungen hätte es auch zur Vereinbarkeit der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit dem Gleichheitssatz bedurft. Auf der Grundlage
der Senatsbegründung ist insbesondere nicht erkennbar, warum
Einstandsgemeinschaften zwischen Geschwistern und Verwandten gleichen
Geschlechts keine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander eingehen
können. Es hätte konkreter Darlegung bedurft, warum derartige
Einstandsgemeinschaften mit anderen Lebensgemeinschaften nicht
vergleichbar sind oder weshalb die bestehenden gesetzlichen Regelungen
eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Urteil vom 17. Juli 2002 - Az. 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -
Karlsruhe, den 17. Juli 2002
|