Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 64/2003 vom 05. August 2003
Dazu Beschluss vom 09. April 2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 -
Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt
nach § 1612 b Abs. 5 BGB ist verfassungsgemäß
§ 1612 b Abs. 5 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er zur
Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die
Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der
Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig
macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen
Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt
einzusetzen. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines konkreten
Normenkontrollverfahrens und einer Verfassungsbeschwerde (Vb). Er weist
aber in der Entscheidung darauf hin, dass die das Kindergeld
betreffenden Regelungen in ihrer sozial-, steuer- und
familienrechtlichen Verflechtung dem Verfassungsgrundsatz der
Normenklarheit immer weniger genügen.
Der Sachverhalt ist vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:
Das Kindergeld ist einerseits staatliche Sozialleistung zum Ausgleich
wirtschaftlicher Belastungen, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder
entstehen, andererseits soll es die Minderung der Leistungsfähigkeit von
Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder ausgleichen.
Einkommensteuerrechtlich dient das Kindergeld der Förderung der Familie,
soweit es zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht
erforderlich ist. Das Kindergeld wird - anders als die steuerlichen
Freibeträge für den Bedarf eines Kindes - insgesamt nur einem
anspruchsberechtigten Elternteil gewährt. Leben Eltern nicht in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, wird das Kindergeld dem Elternteil
gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
§ 1612 b BGB enthält folgende unterhaltsrechtlichen Regelungen: Nach
Absatz 1 ist das auf ein Kind entfallende Kindergeld hälftig auf den
Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen, wenn es nicht an den
Barunterhaltspflichtigen, sondern insgesamt an den betreuenden
Elternteil ausgezahlt wird. Damit soll auch dem Barunterhaltspflichtigen
sein Anteil am Kindergeld zukommen. § 1612 b Abs. 5 BGB regelt insoweit
eine Ausnahme: Danach unterbleibt die Kindergeldanrechnung nach Absatz
1, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe
von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung
(Bezugsgröße) zu leisten. In der Regelbetrag-Verordnung werden die
Regelbeträge nach dem Alter von Kindern über Altersstufen gestaffelt und
nach der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts
bestimmt. Ziel der Nichtanrechnung ist die unterhaltsrechtliche
Sicherung des Barexistenzminimums eines Kindes, das sich nach Auffassung
des Gesetzgebers mit der gewählten Bezugsgröße darstellen lasse. Es soll
erreicht werden, dass der betreuende Elternteil mindestens über 135
Prozent des Regelbetrags und seinen eigenen Kindergeldanteil verfügen
kann, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Der
Ausgleichsberechtigte wird dabei steuerrechtlich so behandelt, als habe
er seinen hälftigen Kindergeldanteil nach § 1612 b Abs. 1 BGB zwar
erhalten, aber ganz oder teilweise zur Erfüllung seiner
Unterhaltsverpflichtung eingesetzt.
In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat das
Amtsgericht in einem Unterhaltsrechtsstreit das Verfahren ausgesetzt und
beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Vereinbarkeit von § 1612 b Abs. 5 BGB insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG einzuholen. Nach seiner
Überzeugung verstößt der Ausschluss der hälftigen Kindergeldanrechnung
oder die nur teilweise Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt
entgegen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegen das
Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Unterhaltspflichtige
mit weniger als etwa 3.500 DM monatlichem Nettoeinkommen würden
schlechter gestellt als Unterhaltspflichtige mit höherem Verdienst. Auch
innerhalb der schlechter gestellten Gruppe finde eine nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt, da die Höhe der teilweisen
Kindergeldanrechnung mit zunehmendem Einkommen steige.
Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren ist der Beschwerdeführer (Bf) Vater
eines 1992 geborenen Kindes. Dieses hat im Ausgangsverfahren die
Abänderung eines Unterhaltstitels gegen ihn beantragt. Das Amtsgericht
gab dem Begehren des Kindes in Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB statt;
auch das vom Bf angerufene Oberlandesgericht hielt § 1612 b Abs. 5 BGB
für verfassungsgemäß. Hiergegen richtet sich die Vb, mit der der Bf.
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 und
2 GG rügt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
I. 1. Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleicher
Sachverhalte dar, dass § 1612 b BGB die Anrechnung des Kindergeldes auf
den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des
barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und sie nach Absatz
5 ausschließt, soweit der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt in Höhe
der Bezugsgröße leisten kann, während Unterhaltspflichtige, die hierzu
in der Lage sind, nach Absatz 1 das auf das Kind entfallende Kindergeld
zur Hälfte angerechnet erhalten.
a. Mit § 1612 b Abs. 5 BGB behandelt der Gesetzgeber zunächst alle
Barunterhaltspflichtigen gleich. Sie werden nur nach ihrer
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen, wobei
das Kindergeld als steuerlicher Ausgleich und soziale Familienförderung
bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit nicht in Ansatz gebracht wird.
Die Norm schmälert nicht das dem Unterhaltspflichtigen zur Hälfte
zustehende, auf das Kind entfallende Kindergeld, sondern verlangt von
allen Unterhaltspflichtigen, ihren Kindergeldanteil für den Unterhalt
des Kindes einzusetzen, soweit der von ihnen nach Leistungsfähigkeit zu
zahlende Unterhaltsbetrag die Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags
nicht erreicht. Nach Leistungsfähigkeit zu differenzieren, ist keine
Ungleichbehandlung von Gleichem. Hierdurch werden vielmehr Unterschiede
im Leistungsvermögen zum Grund und Maßstab für eine unterschiedliche
Behandlung genommen.
b. Auch bei der Verpflichtung, das Kindergeld für den Kindesunterhalt zu
verwenden, ist die Leistungsfähigkeit ein dem Gleichheitsgrundsatz
entsprechender Maßstab für Differenzierungen. § 1612 b Abs. 5 BGB will
einem Kind sein Existenzminimum auch dann sichern, wenn der vom
Unterhaltspflichtigen zu leistende Unterhalt dieses allein nicht
abdeckt. Dafür hat der Gesetzgeber Zugriff genommen auf das dem
Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld, das zur Aufstockung des
Kindesunterhalts bis zur Bezugsgröße herangezogen wird. Er hat damit
nicht den Weg gewählt, den Unterhaltspflichtigen ungeachtet seiner
Leistungsfähigkeit nach seinem Einkommen zu verpflichten, Unterhalt in
Höhe des Existenzminimums seines Kindes zu zahlen. Vielmehr setzt die
Regelung gerade voraus, dass sich die Höhe des Barunterhalts nach der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst und es deshalb
einerseits Unterhaltspflichtige gibt, die mit ihren Unterhaltszahlungen
das Existenzminimum oder mehr abzusichern vermögen, und andererseits
solche, die dies nicht können. Diesem unterhaltsrechtlichen Zugriff
steht nicht entgegen, dass das Kindergeld auch dazu dient, den
Unterhaltspflichtigen von seinen Belastungen durch seine Leistungen
gegenüber dem Kind steuerlich freizustellen. Das Kindergeld ist nach dem
Willen des Gesetzgebers steuerlicher Ausgleich und zugleich
familienfördernde Sozialleistung. Dabei ist weder gesetzlich bestimmt
noch nach festen Beträgen bestimmbar, welcher Anteil des Kindergeldes
auf die steuerliche Entlastung entfällt und welcher staatliche
Förderleistung ist. Dass wegen der Verpflichtung zum Einsatz des
Kindergeldes bis zur Abdeckung des Existenzminimums eines Kindes
Einkommensschwächere ihr Kindergeld ganz oder zum Teil auf den
Kindesunterhalt verwenden müssen, während Einkommensstärkeren das
Kindergeld als Steuerentlastung und Familienförderung zum eigenen
Verbrauch verbleibt, ist nicht Ergebnis einer Ungleichbehandlung,
sondern ist bedingt durch unterschiedliche Lebens- und Einkommenslagen,
die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von
Unterhaltspflichtigen durch den zu leistenden Unterhalt führen. Die
Nichtanrechnung des Kindergeldes führt zwar dazu, dass gerade der
Leistungsschwächere gegenüber dem Leistungsstärkeren durch das
Kindergeld keine oder nur eine geringere Entlastung seiner eigenen
Lebenssituation erfährt, dies aber nur deshalb, weil seine geringe
Leistungsfähigkeit schon bei der Höhe der Unterhaltsverpflichtung zu
Lasten des Kindes Berücksichtigung gefunden hat, dessen Unterhalt
hierdurch unter das existenzsichernde Minimum gesunken ist.
c. Auch wenn in der unterschiedlichen Heranziehung des Kindergeldes von
Unterhaltspflichtigen zur Erhöhung des Kindesunterhalts eine
Ungleichbehandlung läge, wäre sie durch die Sicherstellung des
Barexistenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes gerechtfertigt.
II. 1. Der Gesetzgeber hat einen Schutzauftrag, das Existenzminimum
eines Kindes sicherzustellen. Dazu muss er geeignete Regelungen treffen.
Ob dieses Ziel auf Dauer gesichert ist, begegnet allerdings Zweifeln. §
1612 b BGB bringt nicht genügend klar zum Ausdruck, welche in Bezug
genommene Größe das Existenzminimum eines Kindes ausmacht. Außerdem
ermöglicht es die Vorschrift dem Verordnungsgeber, über die
einkommensorientierte Veränderung der Regelbeträge maßgeblich zu
beeinflussen, was der Gesetzgeber in § 1612 b Abs. 5 BGB als prozentuale
Größe zum Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes
genommen hat.
2. Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm vorgegebenen Aufgabe,
Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu sorgen,
in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies
umsetzt, zwar grundsätzlich frei. Der Senat sieht sich aber zu folgendem
Hinweis veranlasst: Das Rechtsstaatsprinzip gebietet dem Gesetzgeber,
Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der
Normenklarheit genügen. Diesem Grundsatz genügen die das Kindergeld
betreffenden Regelungen in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen
und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger. Dies führt der Senat
im Einzelnen aus. Unter Bezugnahme auf einen Entschließungsantrag des
Bundestags, mit dem dieser die Bundesregierung gebeten hat, das
Unterhaltsrecht in Abstimmung mit sozial- und steuerrechtlichen
Parallelregelungen zu überprüfen und Vorschläge für eine Neuregelung zu
erarbeiten, weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgebenden Organe
auch von Verfassungs wegen aufgefordert sind, hier Abhilfe zu schaffen.
3. Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass
Barunterhaltspflichtige, die Unterhalt nur in geringerer als der von §
1612 b Abs. 5 BGB in Bezug genommenen Höhe leisten können, ihren
Kindergeldanteil auf den Unterhalt verwenden müssen, bis dieser die
vorgegebene Höhe erreicht, während der betreuende Elternteil nur dann
sein anteiliges Kindergeld für die Bedarfsdeckung des Kindes zum Einsatz
bringen muss, wenn auch bei Nichtanrechnung des dem
Barunterhaltspflichtigen zustehenden Kindergeldes der Unterhalt des
Kindes 135 % des Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung nicht
abdeckt. Diese Ungleichbehandlung ist durch hinreichende Gründe
gerechtfertigt. Durch die Betreuung des Kindes ist der Elternteil, der
hierfür zu sorgen hat, in seiner Zeit und Arbeitskraft gebunden. Seine
Möglichkeit, durch Erwerbstätigkeit für sein eigenes Einkommen Sorge zu
tragen, ist dadurch begrenzt. Dies wirkt sich in der Regel auf die Höhe
des Einkommens aus, das dem Alleinerziehenden zur Verfügung steht. Der
auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil verhilft in
einer solchen Situation diesem Elternteil zur besseren Abdeckung des
eigenen Bedarfs und kommt darüber hinaus dem Kind zugute, dessen
Lebensbedingungen durch die finanzielle Situation des Elternteils, bei
dem es lebt, geprägt werden.
4. § 1612 b Abs. 5 BGB verletzt auch nicht das Elternrecht des
Barunterhaltspflichtigen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Umgang mit
seinem Kind. Das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen nicht
die Möglichkeit nehmen, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-
Beziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls auszuüben. Dem hat der
Gesetzgeber Rechnung getragen. Die Bemessungsregelungen für den
Unterhalt berücksichtigen diesen Gesichtspunkt. Insoweit weist der Senat
auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 2003 zur
Möglichkeit der Berücksichtigung von Umgangskosten bei der
Unterhaltsbemessung hin.
Beschluss vom 9. April 2003 - Az. 1 BvL 1/01 - und - 1 BvR 1749/01 -
Karlsruhe, den 5. August 2003
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