Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 65/2000 vom 18. Mai 2000
Dazu Beschluss vom 6. April 2000 - Az.: 1 BvL 18/99, 1 BvL 19/99 -
Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der
Förderungshöchstdauer infolge der Mitwirkung in Hochschulgremien
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in zwei Vorlageverfahren
über die Frage, ob auch Auszubildende, die in Gremien im Sinne des § 15
Abs. 3 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mitgewirkt
haben, nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer auf die Förderung
durch ein privatrechtliches, verzinsliches Darlehen nach § 18c BAföG
verwiesen werden können, entschieden:
Die Vorlagen sind unzulässig.
I.
Die Beklagte in den Ausgangsverfahren hatte den jeweiligen Klägern nach
Überschreiten der Förderungshöchstdauer im Oktober 1996 bzw. Februar
1997 Förderungsleistungen in Form verzinslicher Bankdarlehen bewilligt.
Beide hatten in früheren Semestern im Fachschaftsrat ihres Fachbereichs
mitgewirkt. Grundlage dieser Entscheidung war § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BAföG in der Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(18. BAföGÄndG vom 17. Juli 1996; BAföG 1996 - siehe Anlage) in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1996. Durch diese Änderung war
die vorherige Förderungskombination aus Zuschuss und
öffentlichrechtlichem Darlehen auf privatrechtliche verzinsliche
Darlehen umgestellt worden.
Seit Inkrafttreten des 20. BAföGÄndG vom 7. Mai 1999 (BAföG 1999)
erfolgt die Förderung von Gremienmitgliedern nach Überschreiten der
Förderungshöchstdauer wieder durch einen anteiligen Zuschuss und ein
zinsloses öffentlichrechtliches Darlehen.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens erstreben die Gewährung einer
Förderung durch eine Kombination aus Zuschuss und öffentlichrechtlichem
Darlehen im Klagewege. Das Verwaltungsgericht (VG) hat mit Beschlüssen
vom 20. Juli 1999 beide Verfahren ausgesetzt und die Sachen dem BVerfG
vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BAföG 1996 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als Studierende,
deren Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien vor Juli 1996 begonnen
habe, im Anschluss an die Förderungshöchstdauer nur noch mit
verzinslichen Bankdarlehen gefördert würden. Zur Begründung führte es im
wesentlichen aus: Die Vorschrift enthalte eine mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbare unechte
Rückwirkung. Eine verfassungskonforme Auslegung scheide angesichts des
klaren Wortlautes der Vorschrift und der eindeutigen Zielsetzung des
Gesetzgebers aus. Das Vertrauen der Kläger auf Einhaltung des
hochschulrechtlich geregelten Verbotes, sie wegen der Mitarbeit in
Gremien zu benachteiligen, habe Vorrang vor dem Interesse der
Allgemeinheit. Zwingende Gründe des allgemeinen Wohls für eine
rückwirkende Regelung auch für Personen, die Gremientätigkeit ausgeübt
hätten, seien nicht zu erkennen, zumal es sich um einen kleinen Kreis
Betroffener handele und das Einsparvolumen daher eher gering sei.
II.
Die Vorlagen sind unzulässig, denn das vorlegende Gericht hat sich nicht
hinreichend mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der
Übergangsregelung in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1996 auseinandergesetzt.
Dessen Wortlaut steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht im
Wege. Die Vorschrift bestimmt, dass die Gesetzesänderungen "nur bei
Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind,
die nach dem 31. Juli 1996 beginnen". Davon sind nicht notwendig alle
Entscheidungen über Bewilligungszeiträume nach dem 31. Juli 1996
erfasst.
Zwar ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens der Vorschlag nicht
angenommen worden, für den Tatbestand der Gremienarbeit vor dem 1. Juli
1996 eine Ausnahme von der Umstellung auf Förderung durch Bankdarlehen
festzuschreiben. Aus den besonderen Gründen des vorliegenden Falles
schließen jedoch die Vorstellungen des historischen Gesetzgebers eine
verfassungskonforme Auslegung nicht aus. Durch das BAföG 1999 hat der
Gesetzgeber für Auszubildende mit Gremientätigkeit wieder die Förderung
durch Zuschuss und unverzinsliches öffentliches Darlehen eingeführt.
Eine verfassungskonforme, am Vertrauensschutz orientierte Auslegung des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1996 bewirkt daher die Fortgeltung einer
Regelung, die der Gesetzgeber selbst wieder in Kraft gesetzt hat. Auch
enthält die Begründung des Gesetzentwurfes zum BAföG 1999 keinen Hinweis
auf eine erneute Bestätigung der Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 2
Satz 1 BAföG 1996. Möglicherweise hat der Gesetzgeber von einer
rückwirkenden Änderung dieser Norm abgesehen, weil er davon ausging, die
hiervon erfassten Fälle seien rechtlich bereits abgeschlossen.
Jedenfalls kommt eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 6 Abs. 2
Satz 1 BAföG 1996 nicht in Konflikt mit einer bewussten Entscheidung des
Gesetzgebers für die Fortgeltung einer Rechtslage zwischen 1996 und
1999, die von dem vor und nach diesem Zeitpunkt geltenden Recht
abweicht. Dies gilt um so mehr, als auch solche Studierende erneut in
den Genuss einer Förderung aus Zuschuss und öffentlichrechtlichem
Darlehen kommen, die während der Geltung des BAföG 1996 eine
Gremientätigkeit ausgeübt haben, sofern der für eine Verlängerung der
Förderungshöchstdauer in Betracht kommende Bewilligungszeitraum nach dem
30. Juni 1999 beginnt.
Schließlich setzt sich eine verfassungskonforme Auslegung auch nicht in
Widerspruch zum Beschluss des BVerfG vom 14. Oktober 1997 (BVerfGE 96,
330). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung den Wechsel der
Förderungsart von einer Zuschussfinanzierung auf eine
Volldarlehensfinanzierung während der Ausbildung verfassungsrechtlich
nicht beanstandet. Die diese Entscheidung tragenden Gründe lassen sich
jedoch wegen der geringen Zahl der von der hier angegriffenen Regelung
betroffenen Studierenden nicht übertragen. Vielmehr gibt es, wie das
vorliegende Gericht aufgezeigt hat, im vorliegenden Fall sehr gewichtige
Gründe, die für einen Schutz des Vertrauens der vor Inkrafttreten des
BAföG 1996 in Gremien tätig gewesenen Studierenden sprechen.
Beschluss vom 6. April 2000 - Az. 1 BvL 18/99 und 1 BvL 19/99 -
Karlsruhe, den 18. Mai 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 65/2000 vom 18. Mai 2000
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 des 18.
BAföGÄndG:
Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie
bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch
dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende
Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18 c
1. bis 2...
3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen
des § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 a.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföGÄndG enthält folgende
Übergangsregelung:
Artikel 1 Nr. ... 10 ... tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin
bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die
Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli
1996 beginnen...
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