Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 65/2002 vom 19. Juli 2002
Dazu Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 BvR 1027/02 -
Einstweilige Anordnung gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen
in einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine einstweilige
Anordnung in einem Verfahren erlassen, in dem eine Anwaltskanzlei und
Räume einer Steuerberatungsgesellschaft im Steuerstrafverfahren gegen
einen Sozius durchsucht sowie Kopien aller dortiger Computerdateien
beschlagnahmt worden sind. Der Senat hat angeordnet, dass die
beschlagnahmten Computer und Datenträger sowie alle kopierten Daten zu
versiegeln und beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen sind. Es
dürfen nur von denjenigen Dateien Kopien angefertigt, zurückbehalten
und verwendet werden, die wegen einer erkennbaren Tatverstrickung der
Beschlagnahme unterliegen und anhand ihrer Bezeichnung Bezüge zum
Tatvorwurf aufweisen.
1. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts führt ein Ermittlungsverfahren
gegen einen Rechtsanwalt und Steuerberater (beschuldigter
Beschwerdeführer; Bf). Dieser ist neben zwei weiteren Rechtsanwälten
(weitere Bf) Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei und Mitgesellschafter
einer unter derselben Adresse tätigen Steuerberatungsgesellschaft
(ebenfalls Bf). Gegen den beschuldigten Bf besteht der Verdacht, er sei
daran beteiligt gewesen, dass drei inländische Handelsfirmen
Geldbeträge für tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen
an Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey gezahlt hätten.
Dadurch seien Gewerbe- und Körperschaftssteuer der Firmen und seine
Einkommensteuer verkürzt worden. Außerdem werden weitere Personen, die
nicht in der Kanzlei und Steuerberaterpraxis tätig sind,
mitbeschuldigt.
Auf Grund dieses Verdachts erließ das Amtsgericht Hamburg (AG)
Durchsuchungsbeschlüsse bezüglich des Arbeitsplatzes des beschuldigten
Bf und der Räume der Steuerberatungsgesellschaft. Bei der Durchsuchung
wurden Beweisgegenstände und Computer beschlagnahmt sowie Kopien
sämtlicher Dateien der elektronischen Datenverarbeitung der
Rechtsanwaltskanzlei und Steuerberatungsgesellschaft angefertigt. Das
AG bestätigte die Beschlagnahme der Gegenstände und Daten nur zum Teil.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft erweiterte das Landgericht
Hamburg (LG) den Umfang der Beschlagnahme wieder auf alle angefertigten
Kopien von Computerdateien und nahezu alle Beweisgegenstände.
Der beschuldigte Bf und die drei weiteren Bf wenden sich mit einer
Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme. Mit
ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatten sie im
Wesentlichen Erfolg.
2. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss des Senats:
Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Sie wirft die noch ungeklärte Frage nach der
verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Beschlagnahme von Datenbeständen
bei Berufsgeheimnisträgern auf, wenn dieser Eingriff sowohl
Beschuldigte als auch Nichtbeschuldigte trifft und die erfassten Daten
nur zum Teil wegen Tatverstrickung einem Beschlagnahmezugriff, zum Teil
aber auch besonderem rechtlichen Schutz unterliegen.
Der Erfolg der Verfassungsbeschwerde ist offen. Deshalb hängt die
Entscheidung über die einstweilige Anordnung von einer Folgenabwägung
ab.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hätte die
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahmebestätigung des
Datenbestandes jedoch später Erfolg, so könnten rechtlich geschützte
Vertrauensbeziehungen der Bf auch zu Mandanten, die mit dem
Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Bf und die
Mitbeschuldigten in keinem Zusammenhang stehen, möglicherweise
irreparabel beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, dass
Strafverfolgungsbehörden die Daten sichten, könnte das Vertrauen
zwischen den Bf und ihren Auftraggebern so nachhaltig stören, dass
diese den Bf ihre Mandate entziehen. Ergeht hingegen die einstweilige
Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die
Beschlagnahme der Datenträger und Dateien aber später keinen Erfolg,
dann wäre im Strafverfahren gegen den beschuldigten Bf kein
Beweisverlust zu befürchten. Allerdings bliebe den Ermittlungsbehörden
vorerst die Möglichkeit versperrt, mit Hilfe dieser Informationen
weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für
die Bf schwerer, soweit es sich um Daten der nicht beschuldigten
Berufsgeheimnisträger oder solcher Mandanten handelt, die von dem
Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Sozius und gegen die
Mitbeschuldigten nicht betroffen sind. Das Gericht hat deshalb
einstweilen die Hinterlegung der sichergestellten Datenträger und der
Datenträger mit behördlichen Kopien von Dateien beim Amtsgericht
angeordnet. Hinsichtlich bestimmter Dateien, die schon durch ihre
Bezeichnung einen Bezug zum Tatvorwurf erkennen lassen, ist die
Abwägung zu Gunsten des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung
ausgegangen. Insoweit dürfen weitere Kopien angefertigt, zurückbehalten
und verwendet werden
Beschluss vom 17. Juli 2002 - Az. 2 BvR 1027/02 -
Karlsruhe, den 19. Juli 2002
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