Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 65/2003 vom 07. August 2003
Dazu Beschluss vom 17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 -
Zur Klinikwerbung im Internet
Die Trägerin einer Gefäßklinik und ihr ehemaliger Geschäftsführer
(Beschwerdeführer, Bf zu 1 und 2) waren mit ihrer Verfassungsbeschwerde
(Vb) vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Sie waren
zivilrechtlich zur Unterlassung einer im Internet geschalteten Werbung
für die Klinik verurteilt worden. Die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die mit der Vb angegriffenen Beschlüsse
des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) und des Landgerichts Freiburg
(LG) aufgehoben, weil sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1
des Grundgesetzes verletzen. Das Verfahren wurde an das LG
zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Bf zu 1 schaltete auf ihrer Homepage im Internet eine Werbung, in
der sie unter der Unterschrift "Was wir für Sie tun können, hängt von
dem ab was Sie haben" für ihr Leistungsspektrum warb. Bei den darunter
aufgelisteten fünf medizinischen Krankheitsbezeichnungen befand sich
ein Link, der jeweils zu einer kurzen Beschreibung des Krankheitsbildes
sowie der Art und Häufigkeit von deren Behandlung in der Klinik führte.
Über eine weitere Überschrift mit weiteren Links waren auf der Homepage
ferner Informationen über die in der Gefäßklinik behandelnden Ärzte
sowie die Gefäßklinik selbst abrufbar. Ein konkurrierender Facharzt für
Chirurgie ging dagegen wettbewerbsrechtlich vor. Das LG verurteilte die
Bf zur Unterlassung der im Internet geschalteten Werbung. Auch vor dem
OLG blieben die Bf ohne Erfolg. Mit ihrer Vb rügen die Bf eine
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Nur übertriebene
oder marktschreierische Werbung sei unzulässig. Diese Grenze
überschreite die Internet-Darstellung nicht.
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist den
Angehörigen der freien Berufe nicht jede, sondern lediglich die
berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist Werbung, die nicht
interessengerecht und sachangemessen informiert. Für Kliniken gelten
zudem nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für selbstständige Ärzte;
denn die Gruppe der ärztlichen Inhaber von Kliniken wird in Folge des
höheren sachlichen und personellen Aufwandes und der laufenden
Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet
als die Gruppe der niedergelassenen Ärzte.
Die Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidungen begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Heilmittelwerbegesetz soll einer
Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden
entgegenwirken, eigenständige Bedeutung hinsichtlich der
Selbstdarstellung von Ärzten und Kliniken kommt ihm allerdings nicht zu.
Die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verbietet
lediglich die berufswidrige Werbung und lässt sachangemessene
Informationen ausdrücklich zu, womit sie dem europäischen Standard zum
ärztlichen Werberecht und der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entspricht.
Die Fachgerichte halten die Verurteilung zur Unterlassung für
gerechtfertigt, weil es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um von
der Berufsordnung zugelassene informierende oder aufklärende Hinweise
handle. Damit haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Grenzen
für ein berufsrechtliches Werbeverbot unberücksichtigt gelassen. Im
Einzelnen führt die Kammer aus:
Der einleitende Slogan "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was
Sie haben" ist nicht marktschreierisch, sondern eine einprägsame
Überschrift für die im Einzelnen erläuterten Behandlungsmethoden in
Bezug auf ganz unterschiedliche Krankheitsbilder. Zugleich wird damit
das Angebotsspektrum in leicht verständlicher Form begrenzt. Eine
Erfolgsgarantie lässt sich mit der Formulierung nicht verbinden. Weiter
sind die Schilderungen der fünf Krankheitsbilder sachlich und für den
Patienten rein informativ. Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf
einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen dem Informationsinteresse
und -bedürfnis von Patienten. Inwiefern der Schutz der Bevölkerung vor
fehlerhafter Selbstmedikation und die Wahrung der Gesundheitsbelange der
Bevölkerung durch Internet-Informationen über das Angebotsspektrum von
Ärzten oder Kliniken gefährdet sein könnten, geht aus den angegriffenen
Entscheidungen nicht hervor. Auch die Bewerbung von Klinikführung, -
ausstattung und -atmosphäre ist in keinem Punkt zu beanstanden.
Informationen einer Klinik auch über ihre Ausstattung sind angemessen,
zumal wegen der Aufenthaltsdauer die Patienten ihre Auswahlentscheidung
hiervon abhängig machen können. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass
es sich vorliegend um eine im Internet als passive Darstellungsplattform
geschaltete Selbstpräsentation handelte. Internetwerbung wird
typischerweise von sich selbst aktiv informierenden Patienten
wahrgenommen. Sachangemessene Ausführungen zur Beschreibung der Klinik
werden dem Informationsbedürfnis derjenigen Patienten gerecht, die eine
Behandlung ins Auge gefasst haben und sich vor ihrer Entscheidung über
die denkbaren Behandlungen informieren.
Beschluss vom 17. Juli 2003 - Az. 1 BvR 2115/02 -
Karlsruhe, den 7. August 2003
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