Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 66/2000 vom 23. Mai 2000
Dazu Beschlüsse vom 31. März 2000 - Az. 1 BvR 1454/97, 1 BvR 1353/99 -
Zum Schutz eines Kindes gegenüber Medienberichterstattung
hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Verbote,
Fotos des Sohnes von Prinzessin Caroline von Monaco und bestimmte
Äußerungen über das Kind zu veröffentlichen bzw. weiter zu verbreiten
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat zwei
Verfassungsbeschwerden (Vb) eines Zeitungsverlags gegen
zivilgerichtliche Urteile einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit den Urteilen war es dem Verlag zum einen untersagt worden, Fotos
abzubilden, auf denen der Sohn der Prinzessin Caroline von Monaco u.a.
mit seiner Mutter abgebildet ist. Weiterhin ist es ihm untersagt worden,
bestimmte Äußerungen über den Sohn weiter zu verbreiten.
Die Kammer des Ersten Senats betont in beiden Entscheidungen, dass
Kinder hinsichtlich der Gefahren, die von einer Wort- oder
Bildberichterstattung der Medien ausgehen, eines besonderen Schutzes
bedürfen. Soweit der Schutz ihres eigenen Persönlichkeitsrechts
zur Beschränkung bestimmter Mitteilungsformen der Medien führt,
ist dies von den Medien hinzunehmen, da wirkungsvoller
Persönlichkeitsschutz anderenfalls unmöglich wäre.
I. 1 BvR 1454/97
1. Die Bf - eine GmbH - verlegt verschiedene Zeitschriften. Im Zeitraum
von 1993 bis 1995 veröffentlichte sie in den Zeitschriften "Echo
der Frau" und "Neue Welt" insgesamt 17 Fotografien, auf denen
der minderjährige, älteste Sohn von Prinzessin Caroline u.a. mit
seiner Mutter abgebildet ist.
Der Sohn verklagte den Verlag auf Unterlassung der erneuten
Veröffentlichung. Das Landgericht gab dieser Klage in vollem Umfang
statt. Die Berufung der Bf zum Oberlandesgericht blieb erfolglos.
Zur Begründung führten die Gerichte u.a. aus, die Fotografien
zeigten vollkommen alltägliche Situationen, so dass den Belangen des
Klägers im Sinne des § 23 Kunsturhebergesetz gegenüber der
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) der Vorrang zu geben sei.
§ 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz lautet:
"Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
Gegen diese Urteile erhob der Verlag Vb und rügte einen Verstoß gegen
die Pressefreiheit.
2. Die Vb hat keinen Erfolg.
Sie hat zum einen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung,
weil die aufgeworfenen Fragen durch das Urteil des Ersten Senats vom 15.
Dezember 1999 (vgl. Pressemitteilung Nr. 140/99 vom 15. Dezember 1999)
bereits geklärt sind.
Die Vb ist mangels Erfolgsaussicht auch nicht zur Durchsetzung der
Grundrechte der Bf angezeigt.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Das Ergebnis, den Belangen des Kindes gegenüber Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und
2 GG den Vorrang zu geben, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 15. Dezember 1999 ausgeführt hat,
bedürfen Kinder hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der
Medien und ihrer Nutzer ausgehen, eines besonderen Schutzes. Das folgt
nicht nur aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch aus dem
eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner
Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das
Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person
werden" - umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße
Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit
gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen. Dies
gilt auch für Kinder, deren Eltern Personen von zeitgeschichtlicher
Bedeutung sind. Dieses Schutzbedürfnis entfällt nicht bereits bei einem
kindgemäßen Verhalten, das üblicherweise in der Öffentlichkeit
geschieht. Auch die Kinder der Personen von zeitgeschichtlicher
Bedeutung haben ein Recht, wie andere Kinder auch von ihren Eltern in
öffentlichen Räumen begleitet zu werden, ohne allein durch die
Anwesenheit der Eltern zum Objekt der Medienberichterstattung zu werden.
Die Annahme der Bf, durch das Verbot solcher Bildveröffentlichungen
werde ein erheblicher Teil der Bildberichterstattung nachhaltig
behindert, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit der Schutz
des Persönlichkeitsrechts zur Beschränkung bestimmter Mitteilungsformen
der Medien führt, ist dies von den Medien hinzunehmen, da wirkungsvoller
Persönlichkeitsschutz anderenfalls unmöglich wäre. Der Umfang des
Persönlichkeitsschutzes verringert sich entgegen der Auffassung der Bf
auch nicht dadurch, dass die Bildberichterstattung heute einen
wesentlich breiteren Raum in den Medien einnimmt als in früheren Zeiten.
Beschluss vom 31. März 2000
II. 1 BvR 1353/99
1. In diesem Verfahren geht es um ein im Juni 1998 unter der Überschrift
"Der neue Mädchenschwarm" erschienenes Foto in der von der Bf
herausgegebenen Zeitschrift "Neue Welt". Das Foto zeigt u.a. den
minderjährigen Sohn der Prinzessin Caroline von Monaco bei offiziellen
Anlässen. Der dazugehörige Artikel handelt u.a. davon, dass auch Prinzen
- wie u.a. der minderjährige Sohn der Prinzessin - zu Idolen geworden
seien. Der Minderjährige habe noch keine Freundin und verbringe viel
Zeit mit Sport; er liebe Fußball.
Das Landgericht verbot der Bf, solche Äußerungen weiter zu verbreiten.
Die Berufung zum Oberlandesgericht blieb erfolglos.
2. Auch die gegen diese Urteile erhobene Vb des Verlages hat die
1. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens
schützt jedenfalls auch seine Privatsphäre. Hierunter fallen u.a.
Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als
"privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als
unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder
nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Kinder auch vor den
Gefahren, die von einer Wortberichterstattung der Medien ausgehen,
besonders zu schützen sind.
Die Feststellung der Fachgerichte, wonach die Äußerungen über den
Minderjährigen, er habe noch keine Freundin, in den Bereich der
Privatsphäre falle, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
gilt im Ergebnis auch für die übrigen Aussagen, da die Gerichte zu recht
berücksichtigt haben, dass sich der Betroffene auf Grund seines Alters
in einer besonders schutzwürdigen Phase seiner
Persönlichkeitsentwicklung befindet.
Es ist verfassungsrechtlich schließlich auch nichts dagegen einzuwenden,
dass im konkreten Fall die Pressefreiheit gegenüber dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Kindes zurückzutreten hat. Auch wenn die bloße
Unterhaltung ebenfalls in den Grundrechtschutz eingezogen ist und sie in
mehr oder weniger weitreichendem Umfang meinungsbildende Funktion haben
kann, darf im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, ob Fragen, die
die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private
Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden.
Beschluss vom 31. März 2000
Karlsruhe, den 23. Mai 2000
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