Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 66/2001 vom 21. Juni 2001
Dazu Beschluss vom 8. März 2001 - 2 BvK 1/97 -
ÖDP erfolglos gegen 5%-Klausel in Schleswig-Holstein
Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) ist vor dem
Bundesverfassungsgericht, das als Landesverfassungsgericht für
Schleswig-Holstein angerufen wurde, mit einem Antrag gegen die
Beibehaltung der 5%-Klausel im Gemeinde- und Kreiswahlgesetz
Schleswig-Holsteins gescheitert. Der Zweite Senat hat festgestellt,
dass der Antrag der ÖDP gegen die 5 %-Klausel im Gemeinde- und
Kreiswahlgesetz in der Fassung vom 19. März 1997 verspätet gestellt
worden und damit unzulässig ist.
Dies gelte unabhängig davon, ob der Antrag als gegen eine Maßnahme oder
gegen ein Unterlassen des Landtags von Schleswig-Holstein gerichtet
anzusehen ist. Der Senat hat deshalb die Frage, ob bloße Unterlassungen
des Gesetzgebers im Wege der Organstreitverfahren überhaupt angreifbar
sind, weiter offen gelassen. Als Maßnahme, die die ÖDP in ihren Rechten
möglicherweise verletzt hat, kann hier das Gesetz zur Änderung des
kommunalen Verfassungsrechts vom 22. Dezember 1995 in Betracht kommen.
Durch dieses Gesetz ist die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte
eingeführt worden, ohne dass zugleich etwas an der bestehenden
Sperrklausel geändert worden ist. Der Antrag der ÖDP, der am 5.
September 1997 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, hält die
Sechsmonatsfrist, die bei Organklagen gilt, nicht ein. Dass die
geänderten Wahlvorschriften erstmals bei den Kommunalwahlen 1998
angewendet worden sind, kann die Fristberechnung nicht zugunsten der
ÖDP verändern. Bereits der Erlass der Wahlgesetze führt zu einer
rechtlichen Betroffenheit der Partei.
Auch wenn der Antrag der ÖDP sich nicht auf das Gesetz zur Änderung des
kommunalen Verfassungsrechts, sondern darauf bezieht, dass der
schleswig-holsteinische Gesetzgeber es unterlassen hat, die 5 %-Klausel
abzuschaffen, ist der Antrag der ÖDP nicht innerhalb der erforderlichen
sechs Monate gestellt. Der Beginn der Sechsmonatsfrist wird hier
spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar
und eindeutig weigert, in der vom Antragsteller gewünschten Weise tätig
zu werden. Das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts
1995 musste bereits als erkennbare Weigerung des Gesetzgebers
verstanden werden, die 5 %-Klausel als Folge der Direktwahl von
Bürgermeistern und Landräten aufzuheben. Auch bei dieser
Betrachtungsweise ist der Antrag verspätet.
Beschluss vom 8. März 2001 - Az. 2 BvK 1/97 -
Karlsruhe, den 21. Juni 2001
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