Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 66/2003 vom 14. August 2003
Dazu Beschluss vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -
Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat ein
Strafurteil hinsichtlich des Straffolgenausspruchs aufgehoben, nachdem
der Verurteilung des Angeklagten (Bf) ein insgesamt siebeneinhalb Jahre
dauerndes Strafverfahren vorausgegangen war. Die angegriffenen
Entscheidungen des Landgerichts (LG) und des Bundesgerichtshofs (BGH)
verletzen den Bf hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit
dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der
Schuldspruch blieb unberührt. Das Ausgangsverfahren wurde an das LG
zurückverwiesen.
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Der Verurteilung des Bf liegt ein umfangreiches Strafverfahren, das sich
ursprünglich gegen mehrere Personen richtete, zugrunde. Die Straftaten
wurden 1991 und 1992 begangen. Der Bf wurde zu den Vorwürfen erstmals
verantwortlich im Juni 1995 gehört. Nach Zustellung der Anklage zwei
Jahre später eröffnete das LG am 1. August 2000 das Hauptverfahren.
Aufgrund des Ergebnisses der 15tägigen Verhandlung wurde der Bf
teilweise freigesprochen und teilweise verwarnt. Insoweit wurde die
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 500 DM
vorbehalten. Der BGH hob am 22. August 2001 das landgerichtliche Urteil
im Strafausspruch und hinsichtlich des Freispruchs auf, die Revision des
Bf wurde verworfen. Nach erneuter Hauptverhandlung vor dem LG am 6. und
7. Juni 2002 wurde der Bf wegen derselben Straftaten wie zuvor zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 100 Euro verurteilt. Im Hinblick auf
die Straftaten, deretwegen er zunächst freigesprochen worden war, wurde
das Verfahren eingestellt. Das LG ging dabei von einer
ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung von zweieinhalb Jahren im
Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und dem Eröffnungsbeschluss aus.
Die Voraussetzungen für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt hielt das LG
nicht für gegeben. Die Revision des Bf blieb erfolglos. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde (Vb) rügt er die überlange Verfahrensdauer.
Zur Begründung heißt es in der Entscheidung der Kammer:
Die Strafgerichte haben Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt.
Zum Prüfungsmaßstab führt die Kammer wie in ihrem Beschluss vom 5.
Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u. a. - (vgl. insoweit Pressemitteilung Nr.
12/2003 vom 21. Februar 2003) aus:
Das Rechtsstaatsgebot erfordert, Strafverfahren angemessen zu
beschleunigen. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende
erhebliche Verfahrensverzögerung verletzt den Beschuldigten in seinem
Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Ob eine
rechtsstaatswidrige Verzögerung vorliegt, ist anhand einer
Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Dabei kommt es auf die Dauer der von den Justizorganen verursachten
Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des
Tatvorwurfs, den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes
sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den
Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen an. Unberücksichtigt
bleiben Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht
hat. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung muss bei der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs berücksichtigt werden. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in einem solchen Fall angesichts
der dadurch bedingten zusätzlichen negativen Belastungen und Wirkungen
für den Beschuldigten sorgfältig zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln
der Staat gegen die Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann. Die
verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung
ergeben sich aus dem Straf- und Strafprozessrecht unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dies kann von einer Einstellung des
Verfahrens, einer Beschränkung der Strafverfolgung, über eine Beendigung
des Verfahrens, durch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt bis hin zu einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung
reichen. In besonders schwerwiegenden Fällen kommt die Einstellung wegen
eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in
Betracht.
Danach hält die Verurteilung in ihrem Strafausspruch einer
verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es ist nicht erkennbar, ob
die ausgesprochenen Rechtsfolgen angesichts der von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortenden erheblichen Verzögerung des
Strafverfahrens noch mit dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens
vereinbar sind.
Die Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren ist - für sich betrachtet -
unangemessen lang. Sie ist auch nicht durch Umfang oder besondere
Schwierigkeit der Sache zu rechtfertigen. Hinzu kommen nicht zu
erklärende Verfahrensverzögerungen, für die allein der Umstand
verantwortlich ist, dass von Seiten der Strafverfolgungsbehörden nichts
unternommen worden ist. Diese betreffen außer dem Zeitraum zwischen der
Zustellung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens zumindest
ein weiteres Jahr, in dem es zu keinerlei verfahrensfördernden Maßnahmen
gekommen ist. Dies wird in der Entscheidung im Einzelnen dargestellt.
Die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit
braucht allerdings grundsätzlich nicht der ermittelten Überlänge des
Verfahrens hinzugerechnet werden. Dieser Zeitbedarf folgt aus einer
rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Strafverfahrens. Je länger ein
Verfahren jedoch infolge staatlich verschuldeter Verzögerung dauert, um
so größere Anstrengungen müssen Strafverfolgungsorgane und Gerichte
unternehmen, das Verfahren alsbald zu einem Ende zu bringen.
Das LG hat zwar die justizbedingte überlange Verfahrensdauer und die
damit für den Bf verbundenen besonderen Belastungen berücksichtigt. Es
hat anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf eine
Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen erkannt. Dies wird jedoch der
Bedeutung des durch die Verfahrensverzögerung bewirkten Verstoßes gegen
ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit nicht
gerecht. Das LG ist nämlich bei der Bemessung der Strafe lediglich von
der Strafjustiz anzulastenden Verzögerungszeiten von zweieinhalb Jahren
ausgegangen. Die weiteren Zeiträume, in denen das Verfahren nicht
gefördert wurde, blieben außer Betracht. Trotz dieses Verstoßes gegen
das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist jedoch nicht von Verfassungs wegen
ein Verfahrenshindernis anzunehmen und das Verfahren vom
Bundesverfassungsgericht einzustellen. Angesichts des vom Bf
angerichteten Schadens sowie der Vielzahl der von ihm begangenen
Straftaten ist nicht jede strafrechtliche Sanktion zum jetzigen Zeitraum
von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen.
Das LG hat nunmehr zwischen dem jetzt noch bestehenden Interesse an der
Strafverfolgung einerseits und dem Eingriff in Rechte des Bf
andererseits abwägen. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist dabei im
Fall rechtsstaatswidrig bedingter überlanger Verfahrensdauer nicht
ausgeschlossen.
Beschluss vom 25. Juli 2003 - Az. 2 BvR 153/03 -
Karlsruhe, den 14. August 2003
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