Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 67/2000 vom 23. Mai 2000
Dazu Beschluss vom 31. März 2000 - Az. 1 BvR 2223/96 -
Zum Schutz von Prominenten gegen Bildberichterstattung
hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde der "BUNTEN" gegen das Verbot,
ein Foto von einer Flick-Tochter weiter zu veröffentlichen
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde
(Vb) der "BUNTE Verlag GmbH" gegen ein Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit dem Urteil ist es der Beschwerdeführerin (Bf) untersagt worden, das
1995 anlässlich eines Fests in Berlin aufgenommene Foto von einer der
Töchter des
Dr. Friedrich Karl Flick weiter zu veröffentlichen. Im Hinblick auf die
von der Flick-Tochter geltend gemachten Sicherheitsrisiken und der sich
u.a. auf Grund von Warnungen des Bundeskriminalamtes ergebenden Gefahr
einer Entführung ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das
Oberlandesgericht dieses Anliegen der Flick-Tochter als ein berechtigtes
Interesse angesehen hat, das der Veröffentlichung von Abbildungen ihrer
Person entgegen steht.
I.
Die Betroffene war 1995 auf einem Kostümfest anlässlich der Verhüllung
des Reichstages in Berlin, an dem zahlreiche Prominente teilgenommen
hatten, von einer Pressefotografin fotografiert worden. Das Foto
erschien - zusammen mit weiteren Fotos von anderen Prominenten - am 6.
Juli 1995 in der Zeitschrift "Die BUNTE".
Auf die Unterlassungsklage der Flick-Tochter verurteilte das Landgericht
die Bf, es zu unterlassen, dieses Foto erneut zu veröffentlichen. Die
Berufung der Bf zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Die Gerichte
vertraten die Auffassung, im Ergebnis überwiege das rechtlich geschützte
Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung von Abbildung ihrer
Person gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts erhob die Bf Vb und rügte eine
Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
II.
Die Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen.
Die angegriffene Entscheidung weist weder eine Grundrechtsverletzung von
besonderem Gewicht auf noch entsteht im Falle der Nichtannahme der Vb
ein besonders schwerer Nachteil im Sinne einer existentiellen
Betroffenheit für die Bf.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht die Gefahr einer Entführung im Rahmen der Grundrechte
auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person als ein
berechtigtes Interesse angesehen hat, das der Veröffentlichung von
Abbildungen dieser Person entgegen stehen kann. Das Gericht hat insoweit
zum einen die - auch auf Warnungen des Bundeskriminalamtes beruhenden -
geltend gemachten Sicherheitsrisiken berücksichtigt. Zum anderen hat es
das Vorliegen berechtigter Interessen davon abhängig gemacht, dass die
jeweilige Person ihr Verhalten entsprechend der Gefährdungssituation
einrichten und die Klägerin also im Allgemeinen bemüht sein müsse, nicht
im Bild öffentlich in Erscheinung zu treten. Ob das Oberlandesgericht
dies dann im Einzelfall in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt hat, ist
für die Frage der Annahme der Vb ohne Belang.
Es ist schließlich auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Gerichte
das Berichterstattungs- und Informationsinteresse im konkreten Fall als
eher gering eingestuft haben. Auch wenn die bloße Unterhaltung ebenfalls
in den Grundrechtsschutz einbezogen ist und sie in mehr oder weniger
weitreichendem Umfang auch meinungsbildende Funktionen haben kann, darf
im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, ob Fragen, die die
Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder lediglich private
Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden.
Beschluss vom 31. März 2000 - Az. 1 BvR 2223/96 -
Karlsruhe, den 23. Mai 2000
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