Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 67/2001 vom 22. Juni 2001
Dazu Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -
Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen
Dienst der DDR für das Besoldungsdienstalter bei nachfolgender
MfS-Tätigkeit verfassungskonform
1. Nach § 30 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bleiben bestimmte Zeiten,
die ein Beamter im öffentlichen Dienst der DDR verbracht hat, bei der
Berechnung seines Besoldungsdienstalters als bundesdeutscher Beamter
außer Betracht. Namentlich gilt dies für Zeiten einer Tätigkeit für das
Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für Nationale
Sicherheit (ANS). Zudem schließt das Gesetz auch Zeiten, die vor einer
solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, von einer Gleichstellung
mit anderen Zeiten in einem öffentlichen Dienst aus. Das vorlegende
Verwaltungsgericht in Dresden sah unter anderem hierin einen Verstoß
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da Zeiten nach Beendigung
der Tätigkeit für MfS/ANS demgegenüber angerechnet würden.
Das Besoldungsdienstalter hat im Beamtenrecht im Wesentlichen Einfluss
darauf, wann der Beamte welche Dienstalterstufe und dementsprechend
welches Grundgehalt erreicht.
2. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt,
dass die Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der Gesetzgeber
durfte die nach der Wiedervereinigung in großer Zahl notwendigen
Überleitungen in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
typisierend regeln, auch wenn dies im Einzelfall zu Härten und
möglichen Ungerechtigkeiten führt. Gemeinsamer Grundgedanke der
Regelungen in § 30 BBesG ist, dass Zeiten im öffentlichen Dienst der
DDR, die durch herausgehobene Nähe zu deren Herrschaftssystem
gekennzeichnet sind, sich nicht im vollem Umfang besoldungssteigernd
auswirken sollen. Hiervon ausgehend ist die Unterscheidung zwischen
Dienstzeiten vor und solchen nach einer MfS-Tätigkeit nicht
willkürlich. Der Gesetzgeber konnte annehmen, dass vor der Aufnahme
einer Tätigkeit für das MfS, insbesondere als IM, typischerweise eine
Phase der Hinwendung zum System der DDR gelegen hat. Es ist
gerechtfertigt, dies durch Ausschluss von der Anrechnung auf das
Besoldungsdienstalter zu berücksichtigen. Demgegenüber kann in der
Beendigung einer Tätigkeit für das MfS eine bewusste Abkehr vom
Herrschaftssystem der DDR liegen, so dass eine unterschiedliche
Bewertung nicht willkürlich ist.
Beschluss vom 4. April 2001 - Az. 2 BvL 7/98 -
Karlsruhe, den 22. Juni 2001
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