Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 67/2003 vom 20. August 2003
Dazu Beschluss vom 4. August 2003 - 1 BvR 2108/02 -
Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen
Eine Rechtsanwältin, die in einer als Faltblatt gestalteten
Kanzleibroschüre mit ihren sportlichen Erfolgen geworben hat, ist mit
ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen zivilrechtliche Entscheidungen,
die ihr dies untersagt haben, vor dem Bundesverfassungsgericht
erfolgreich gewesen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Dresden (OLG) und des Landgerichts Leipzig (LG)
insoweit aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Die Sache wurde insoweit an
das OLG zurückverwiesen. Mit ihrer weiterreichenden Vb blieb die Bf
hingegen erfolglos.
Zum Sachverhalt:
Die Bf ist seit dem Jahr 2000 in eigener Kanzlei als Anwältin mit dem
Interessengebiet Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie
mit einem Faltblatt. Der darin aufgeführte Lebenslauf enthielt Angaben
zu ihrer sportlichen Karriere (10 Jahre Hochleistungssport in der
rhythmischen Sportgymnastik; Mitglied der Nationalmannschaft der
Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und
Gewinnerin internationaler Wettkämpfe). In dem Faltblatt listete die Bf
auch ihre Erstberatungskosten nach Streitwerten oder Stundenhonoraren
auf und versah sie in einer Fußnote (Sternchenvermerk) mit dem Betrag
des gesetzlichen Gebührenhöchstwerts für eine Erstberatung. Die im
Faltblatt ausgedruckten Erstberatungskosten lagen betragsmäßig unterhalb
des im Sternchenvermerk angeführten Gebührenwerts. Ein konkurrierender
Rechtsanwalt erreichte, dass die Bf zur Unterlassung verurteilt wurde.
Mit ihrer Vb rügt die Bf im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs.
1 GG. Es handele sich um eine zulässige "Imagewerbung".
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 12
Abs. 1 GG auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der
Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten der Angehörigen freier
Berufe. Sachgerechte, nicht irreführende Informationen im rechtlichen
und geschäftlichen Verkehr sind zulässig.
Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Darstellung der
Erstberatungsgebühren in Verbindung mit dem Sternchenvermerk als
irreführend angesehen haben, sind sie verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Bf vergleicht in dem Faltblatt ihre "Preise" mit den
gesetzlichen Höchstgebühren. Nach der Auslegung durch die Zivilgerichte
könnte der Verkehr irrtümlich annehmen, die Bf sei in allen
Angelegenheiten preiswerter. Dies verkennt Grundrechte nicht
grundsätzlich. Das Wettbewerbsrecht schützt nicht nur die einzelnen
Mitbewerber, sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und die
Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Auf einen
Verstoß gegen spezifische Berufspflichten kommt es insoweit nicht an.
Soweit die Zivilurteile der Bf die Werbung mit Sporterfolgen verbieten,
beruhen sie hingegen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung der Berufsfreiheit. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
und der Berufsordnung für Rechtsanwälte dürfen Rechtsanwälte über ihre
berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Die damit
verbundenen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sollen die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sichern. Mit
der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtssuchenden
Bürgers unter Anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein
reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der
eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren
Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. In
diesem Zusammenhang gilt für eine Information über eine sportliche
Karriere Folgendes:
Die Faltblattangaben stellen eine Imagewerbung dar, die geeignet ist,
das Bild der Bf in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als
Werbeträger gehören inzwischen zum alltäglichen Erscheinungsbild. Sie
werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger
eingesetzt. Bei sportlichen Erfolgen einer freiberuflich Tätigen hängt
es lediglich von ihrem Bekanntheitsgrad ab, ob sich der Zusammenhang mit
dem Namen unmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis
einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art sind weder für
sich genommen irreführend noch handelt es sich um ein sensationelles
Sich-Herausstellen.
Diese Grundsätze haben die Fachgerichte verkannt. Im vorliegenden Fall
gibt es keine berufsbezogenen Gemeinwohlgründe, die das Verbot eines
Hinweises auf sportliche Erfolge rechtfertigen könnten. Gerade bei einer
Rechtsanwältin mit dem Interessenschwerpunkt "Sportrecht" hat der
Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen Bezug
und geht über bloße Imagewerbung hinaus. Außerrechtliche Kenntnisse und
Erfahrungen des jeweiligen Rechtsberaters können sich auf die
Auswahlentscheidung des Mandanten auswirken. Zutreffende Angaben über
besondere Kenntnisse und Fähigkeiten gefährden jedenfalls dann nicht
Belange des Gemeinwohls, wenn sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin
überprüfbar sind und nicht ersichtlich ist, dass sie geeignet wären, das
Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu
beeinträchtigen. Insoweit kommt es auf den Standpunkt der angesprochenen
Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen
Berufsstandes an.
Beschluss vom 4. August 2003 - Az. 1 BvR 2108/02 -
Karlsruhe, den 20. August 2003
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