Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 69/2001 vom 29. Juni 2001
Dazu Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 -
Mindestbemessungsgrenze für Selbständige in der gesetzlichen
Krankenversicherung verfassungsgemäß
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf eine Vorlage des
Landessozialgerichts Bremen festgestellt, dass § 240 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 SGB V in der vorgelegten Fassung (diese ist im Anhang
abgedruckt) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
1. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die zu
zahlenden Beiträge freiwillig Versicherter grundsätzlich nach deren
gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. In § 240 Abs. 4 SGB V ist
geregelt, aufgrund welcher fiktiver Mindesteinnahmen die freiwillig
Versicherten zu Beiträgen heranzuziehen sind. In der zur Prüfung
vorgelegten, ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten für
hauptberuflich Selbständige, die freiwillig krankenversichert sind,
höhere fiktive Einnahmen als für andere freiwillig Versicherte. Daraus
errechnet sich zum Beispiel für das Jahr 2001 bei einem Beitragssatz
von 13,5 % ein Mindestbeitrag von 453, 60 DM monatlich für
hauptberuflich Selbständige. Andere freiwillig Versicherte hingegen
müssen einen Mindestbeitrag von nur 201, 60 DM monatlich aufbringen.
Das vorlegende Landessozialgericht sah hierin einen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die vorgelegte
Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt:
Zwar werden nach der vorgelegten Regelung hauptberuflich Selbständige
mit niedrigen Einnahmen höher belastet als sonstige freiwillige
Krankenversicherungsmitglieder. Die unterschiedliche Behandlung ist
aber sachlich gerechtfertigt. Die der Beitragsbemessung zugrunde
liegende Einnahmen werden bei hauptberuflich Selbständigen nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes festgestellt. Selbständige
können Betriebsausgaben etc. abziehen, es werden lediglich die
Nettoeinnahmen zugrunde gelegt. Die übrigen freiwillig Versicherten
zahlen dagegen Beiträge auf der Grundlage ihrer Bruttoeinnahmen.
Insbesondere kommen ihnen Steuererleichterungen, wie Werbungskosten,
nicht zugute. Hierin konnte der Gesetzgeber einen Anknüpfungspunkt für
die unterschiedliche Behandlung hauptberuflich Selbständiger und
sonstiger freiwillig Versicherter sehen. Es dient der
Beitragsgerechtigkeit, wenn für hauptberuflich Selbständige der Vorteil
aus der Beitragsbemessung typisierend durch die Festsetzung einer
besonderen Mindestbemessungsgrenze ausgeglichen wird. Zudem ist es
legitim, das "Unternehmerrisiko" des hauptberuflich Selbständigen nicht
über die Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft der
gesetzlich Krankenversicherten abzuwälzen. Hinzu kommt, dass die
Mindesteinnahmegrenze aus dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit
und der Verwaltungspraktibilität gerechtfertigt ist. Die
Einkommensfeststellung bei Selbständigen gestaltet sich erheblich
schwieriger als bei abhängig Beschäftigten.
Auch die unterschiedliche Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich
und nebenberuflich Selbständige begegnet keinen Bedenken.
Nebenberuflich Selbständige verfügen in der Regel über andere Einnahmen
(z. B. Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung,
Versorgungsbezüge); im Ergebnis wirkt sich hier regelmäßig die
Mindestbeitragsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht aus.
Aus den gleichen Gründen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche
Behandlung der Selbständigen und der Pflichtversicherten
gerechtfertigt.
Wie der Senat weiter ausführt, ist die Mindesteinnahmegrenze auch der
Höhe nach gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine
Härteklausel für bestimmte Gruppen von Selbständigen mit geringem
Arbeitseinkommen zu schaffen.
Der Senat stellt darüber hinaus fest, dass die Einführung der erhöhten
Mindestbeitragsgrenze auch für bereits bestehende
Versicherungsverhältnisse nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.
Beschluss vom 22. Mai 2001 - Az. 1 BvL 4/96 -
Karlsruhe, den 29. Juni 2001
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 69/2001 vom 29. Juni 2001
§ 240 Abs. 4 SGB V
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens
der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige
Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als
beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil
der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis
niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der
monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund
eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum
ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats
wirksam werden.
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