Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 7/2000 vom 18. Januar 2000
Dazu Beschluß vom 15. Dezember 1999 - Az. 2 BvR 1447/99 -
Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in einem
Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren zwei gerichtliche Entscheidungen
des Amtsgerichts Speyer und des Landgerichts Frankenthal wegen
Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 GG) in Verbindung mit
dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgehoben. Das
Amtsgericht hatte entschieden, daß die vom Beschwerdeführer (Bf)
erlittene Untersuchungshaft wegen eines Tatvorwurfs, von dem er
letztlich freigesprochen wurde, nicht auf eine in einem anderen
Verfahren gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Das
Landgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Die Kammer hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
Speyer zurückverwiesen.
I.
Der Bf wurde als Heranwachsender im Dezember 1998 wegen Körperverletzung
zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt, die er
ab Februar 1999 verbüßte. Im August 1999 wurde der Rest dieser
Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Bf lief noch ein weiteres Strafverfahren:
U.a. wegen des Tatvorwurfs der Vergewaltigung (Tatzeitpunkt: März/April
1998) wurde der Bf von Juni 1998 bis Februar 1999 in Untersuchungshaft
genommen. Das Amtsgericht Ludwigsburg verurteilte ihn wegen dieses
Vorwurfs zu einer weiteren Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
ohne Bewährung. Auf seine Berufung sprach das Landgericht Frankenthal
den Bf frei.
Mit Beschluß vom Juni 1999 lehnte es das Amtsgericht Speyer ab, die
Untersuchungshaft auf die im zeitlich früheren Verfahren wegen des
Vorwurfs der Körperverletzung verhängte Jugendstrafe anzurechnen. § 51
Abs. 1 Satz 1 StGB sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Nach dieser Vorschrift, der im Jugendstrafrecht § 52 a
Jugendgerichtsgesetz (JGG; Wortlaut der Normen siehe Anlage) entspricht,
ist Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn ein
Verurteilter diese Untersuchungshaft aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand
des Strafverfahrens war, erlitten hat. Nach Ansicht des Amtsgerichts
Speyer war die Norm im konkreten Fall nicht anwendbar, da es sich um
zwei verschiedene Strafverfahren gehandelt habe. Es bestehe auch kein
sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren.
Auf die sofortige Beschwerde des Bf lehnte auch das Landgericht
Frankenthal die Anrechnung der Untersuchungshaft ab. Ein Zusammenhang,
der nach § 52 a JGG Anlaß zur Anrechnung geben könne, sei auch nicht
dadurch begründet, daß beide Taten gesamtstrafenfähig oder nach
Jugendstrafrecht einheitsstrafenfähig gewesen wären, wenn der Bf in
beiden Fällen für schuldig befunden worden wäre.
Hiergegen erhob der Bf Vb und rügte einen Verstoß gegen die Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG.
II.
Die Vb ist begründet.
1. Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft auf
Freiheitsstrafen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2
GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person. Bei der
Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB und des im Jugendstrafrecht
an dessen Stelle tretenden § 52 a JGG ist daher die Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts als objektive Wertentscheidung des
Verfassungsgebers zugrundezulegen.
Es ist verfassungsrechtlich geboten, § 51 Abs. 1 StGB und auch § 52 a
Satz 1 JGG so auszulegen, daß eine Anrechnung grundsätzlich zu erfolgen
hat, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der
Tat, die der Verurteilung zugrundeliegt, ein funktionaler Zusammenhang
oder sachlicher Bezug besteht. Mit Beschlüssen vom 28. September und 7.
November 1998 hatte das BVerfG daher Entscheidungen für
verfassungswidrig erklärt, in denen die Verfahren, für die
Untersuchungshaft verbüßt worden war, wegen ihrer geringfügigen
Bedeutung im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende
Verfahren eingestellt worden sind (gemäß § 154 Abs. 2 StPO), eine
Anrechnung aber unterblieben ist.
2. Die angefochtenen Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht
berücksichtigen nicht hinreichend, daß zwischen dem Verfahren, in dem
Untersuchungshaft verbüßt worden ist, und der zur Verurteilung des Bf
führenden Tat ein enger sachlicher Bezug bestanden hat. Dieser
Zusammenhang darf mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht nicht außer Acht
gelassen werden.
Angenommen, der Bf wäre in der Berufungsinstanz vom Landgericht nicht
vom Tatvorwurf der Vergewaltigung u.a. freigesprochen worden, hätte
dieses Gericht die rechtskräftige Verurteilung vom Dezember 1998
(Vorwurf der Körperverletzung) einbeziehen müssen und eine neue,
einheitliche Jugendstrafe verhängen müssen (§ 31 Abs. 2 JGG).
Unzweifelhaft wäre durch diese Verhängung einer einheitlichen
Jugendstrafe für die in unterschiedlichen Verfahren verfolgten
Straftaten ein Verfahrenszusammenhang begründet worden, der eine
Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 52 a Satz 1 JGG nach sich
gezogen hätte.
Nichts anderes kann gelten, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird. Es
liegt auf der Hand, daß ein freigesprochener Jugendlicher oder
Heranwachsender nicht schlechter als im Falle seiner Verurteilung
gestellt sein darf. Außerdem entsteht der für eine Anrechnung nach § 52
a Satz 1 JGG erforderliche Zusammenhang nicht erst dann, wenn es
tatsächlich zur Verhängung einer einheitlichen Strafe kommt. Die
Notwendigkeit, unter Vorrang des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht
die Rechtsfolgen auch bei mehreren Straftaten eines Jugendlichen nach
Art und Umfang auf das zu begrenzen, was zur erzieherischen Einwirkung
unerläßlich ist, führt von vornherein zu einer besonderen Verknüpfung
der in unterschiedlichen Verfahren verfolgten Straftaten. Dies muß bei
Anwendung und Auslegung des § 52 a Satz 1 JGG berücksichtigt werden.
Beschluß vom 15. Dezember 1999 - Az. 2 BvR 1447/99 -
Karlsruhe, den 18. Januar 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 7/2000 vom 18. Januar 2000
§ 52 a JGG (Jugendgerichtsgesetz)
Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des
Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe
angerechnet. (...)
§ 51 StGB (Strafgesetzbuch)
Anrechnung
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des
Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe
und auf Geldstrafe angerechnet. (...)
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