Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 7/2001 vom 17. Januar 2001
Dazu Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 -
Zu beamtenrechtlichen Stellenzulagen
Die 4. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in einem Beschluss vom
14. Dezember 2000 in Fortschreibung der Senatsrechtsprechung betont,
dass beamtenrechtliche Stellenzulagen nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht zur
geschützten amtsangemessenen Alimentation des Beamten gehören.
Der Entscheidung lag eine Verfassungsbeschwerde (Vb) zu Grunde, mit der
der Bf - ein Beamter des Bundes - sich gegen die Einfrierung der
Ministerialzulage auf den Stand vom Juni 1975 gewehrt hat. Die Vb ist
nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Die Festsetzung der Ministerialzulage auf den Stand von Juni 1975
verstößt nicht gegen Rechte des Bf, da dem Gesetzgeber innerhalb des
Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht
zieht, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dieser ist selbst dann
nicht überschritten, wenn eine Stellenzulage gänzlich wegfällt. Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, über die
amtsangemessene Alimentation hinaus eine Stellenzulage zu gewähren,
geschweige denn, diese an die allgemeinen Besoldungserhöhungen
anzukoppeln. Er muss lediglich sicherstellen, dass die Besoldung dem
Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation)
gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der
Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard
entspricht.
Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 -
Karlsruhe, den 17. Januar 2001
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