Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 7/2002 vom 25. Januar 2002
Dazu Beschluss vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 -
Rechtsschutz bei Gehörverletzungen
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 16. Januar 2002
folgenden Beschluss gefasst:
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1
BVerfGG, § 48 Absatz 1 GOBVerfG angerufen. Der Erste Senat will von der
Rechtsauffassung des Zweiten Senats abweichen, nach der das Fehlen
einer fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen
Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Artikels 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes nicht das Grundgesetz verletzt (vgl. BVerfGE 11, 263
<265>; 42, 243 <248>; 49, 329 <340 f.>).
Hintergrund dieses Beschlusses ist eine Verfassungsbeschwerde, mit der
die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör rügen. Gegen das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts war
nach den maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung kein
Rechtsmittel möglich. Zwar hat die Rechtsprechung für bestimmte
Fallkonstellationen außerordentliche Rechtsschutzmöglichkeiten
entwickelt. Deren Voraussetzungen lagen allerdings nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs in dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht vor.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann
ein Beschwerdeführer in derartigen Fällen nur Verfassungsbeschwerde
erheben. Der Erste Senat hält dies unter dem Aspekt der Justizgewährung
nicht für ausreichend. Er ist der Auffassung, dass das Gesetz dem
Bürger bei Gehörsverletzungen Rechtsschutz bereits durch die
Fachgerichte selbst eröffnen muss.
Beschluss vom 16. Januar 2002 - Az. 1 BvR 10/99 -
Karlsruhe, den 25. Januar 2002
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