Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 70/2000 vom 24. Mai 2000
Dazu Beschlüsse vom 4., 5. und 13. April 2000 - 1 BvR 1505/99, 1 BvR 2109/98, 1 BvR 2080/98, 1 BvR 768/98, 1 BvR 150/98, 1 BvR 2479/97, 1 BvR 1213/97 u.a. -
Weitere Kammerentscheidungen aus dem Bereich
"Medienberichterstattung und Persönlichkeitsschutz"
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in insgesamt zehn
Verfahren Verfassungsbeschwerden (Vb) im Zusammenhang mit
Presseberichten nicht zur Entscheidung angenommen.
In drei Fällen wollten Prominente bestimmte (weitere) Veröffentlichungen
verhindern, in sieben Fällen wehrten sich Medienvertreter gegen
gerichtliche Veröffentlichungsverbote. In allen Verfahren hat die Kammer
festgestellt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Reichweite des
Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit vom BVerfG grundsätzlich
geklärt sind. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall
einschließlich der Zuordnung kollidierender Grundrechte im Zuge einer
Abwägung ist Aufgabe der Fachgerichte. Diese haben die jeweiligen
Grundrechte der Verfahrensbeteiligten - allgemeines Persönlichkeitsrecht
einerseits und Pressefreiheit andererseits - angemessen gewichtet und
ohne Verfassungsverstoß gegeneinander abgewogen.
I.
Vb von Prominenten
Beschwerdeführer (Bf) sind Prinzessin Caroline von Monaco
(Az. 1 BvR 2080/98 und 1 BvR 768/98) und Prinz Ernst August von
Hannover (1 BvR 1505/99).
Zwei dieser Entscheidungen sollen beispielhaft herausgegriffen werden:
1. 1 BvR 2080/98
In diesem Verfahren ging es um 1997 in der Zeitschrift "Neue Post"
veröffentlichte Fotos, die zeigen, wie die Bf in einer öffentlichen
Badeanstalt über ein Hindernis stolpert und zu Boden stürzt.
Den von der Bf erhobenen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung
wiesen die Gerichte rechtskräftig ab.
Die hiergegen gerichtete Vb blieb erfolglos. Es ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, dass die Gerichte die Bf - in abkürzender Ausdrucksweise -
zu den "absoluten Personen der Zeitgeschichte" gezählt und deshalb
darauf abgestellt haben, dass die Aufnahmen an einem der Allgemeinheit
zugänglichen Ort gefertigt worden seien, auf den sich der Schutz der
Privatsphäre nicht erstreckt. Die Gerichte haben zudem aus
verfassungsrechtlicher Sicht beanstandungsfrei festgestellt, dass die
Fotos die Bf auch nicht etwa in herabsetzender, verzerrender oder
ehrenrühriger Weise darstellen.
Beschluss vom 13. April 2000
2. 1 BvR 1505/99
Der Bf wehrte sich gegen einen im September 1997 in der Zeitschrift "Das
Neue" erschienenen Bericht über seine Scheidung. In letzter Instanz wies
der Bundesgerichtshof (BGH) seine Unterlassungsklage ab. Die hiergegen
erhobene Vb blieb erfolglos. Der BGH hat sowohl die Pressefreiheit als
auch das widerstreitende Grundrecht auf Schutz der Intim- und
Privatsphäre in verfassungsrechtlicher nicht zu beanstandender Weise
gegeneinander abgewogen. Das gilt auch insoweit, als er "zugunsten" der
Pressefreiheit die Abstammung des Bf und seine Eigenschaft als Begleiter
von Prinzessin Caroline von Monaco und die daraus resultierende
Aufmerksamkeit einer breiten Leserschaft auch für ihn berücksichtigt
hat.
Die Erwägungen und Feststellungen des BGH beruhen insgesamt nicht - wie
der Bf meint - auf einer groben Verkennung von Grundrechten. Ob die
Gewichtung im Einzelfall auch anders ausfallen könnte, spielt für die
Annahme der Vb keine Rolle.
Beschluss vom 4. April 2000
II.
Vb von Medienvertretern
Es handelt sich um insgesamt sieben Verfahren. In sechs Fällen war Bf
die BUNTE Verlag GmbH, in einem Fall eine ihrer Mitarbeiterinnen.
Die Bf wehrten sich gegen zivilrechtliche Verbote der Berichterstattung
über Prinzessin Caroline von Monaco (Az. 1 BvR 2479/95; 1 BvR 158/98;
1 BvR 2109/98) und Prinz Ernst August von Hannover (Az. 1 BvR 2116/98;
1 BvR 1213/97) sowie über eine Tochter von Dr. Friedrich Karl Flick
(Az. 1 BvR 150/98; 1 BvR 151/98).
Alle Vb hat die 1. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Umfang sowohl der
Pressefreiheit als auch des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes
weder verkannt noch im Verhältnis zueinander fehlerhaft gewichtet.
Beispiel:
1 BvR 2479/97 (Bf = BUNTE) und 1 BvR 158/98 (Bf = Mitarbeiterin)
Im Februar 1997 erschien in der BUNTEN ein mit Fotos versehener Bericht
über einen Skiurlaub der Prinzessin Caroline von Monaco. Der Bericht
enthielt u.a. Äußerungen über einen Saunabesuch der Prinzessin, die
Aussagen über ihren Haarwuchs und ihre Figur machen, über den Kauf eines
Pullovers, über die Umstände ihrer Unterbringung im Hotel, über
Einzelheiten ihrer Massage- Behandlung sowie über ihren Umgang mit Prinz
Ernst August von Hannover in einem Restaurant.
Wörtlich heißt es u.a.:
"Caroline kauft ... einen hellblauen Cashmere-Pullover Größe 36 und eine
Sonnenbrille. Sie bezahlt mit der goldenen Visa-Karte 7208 Schilling
(rund 1000,- DM). Sie unterschreibt den Kreditkartenbeleg mit Caroline
de Monaco und nicht mit Casiraghi oder Grimaldi. Es dauert ewig, bis das
Okay von Visa kommt."
Auf die Klage der Prinzessin wurden die Bf rechtskräftig verurteilt,
entsprechende Äußerungen zukünftig zu unterlassen. Beide erhoben Vb,
soweit die Verurteilung die Berichterstattung über den Pulloverkauf
betraf.
Ihre Vb blieben erfolglos. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob der Einkauf
eines Pullovers zum Kernbereich der Privatsphäre gehört. Wesentliche im
Bericht enthaltene Aussageelemente, z.B. zur Konfektionsgröße, zum Preis
oder zu den Einzelheiten der Kreditkartenbenutzung, beruhen jedoch auf
Wahrnehmungen, die typischerweise nicht durch die Öffentlichkeit des
Ortes ermöglicht werden, sondern eine indiskrete Beobachtung im
Einzelfall voraussetzen. Dass das Oberlandesgericht für die gesamte
Aussage dem Schutz der Privatheit mehr Gewicht beigemessen hat als dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit, beruht nicht auf einen
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen und
erfordert deshalb keine Annahme der Vb.
Die These der Bf, Wortberichterstattung müsse bei vergleichbaren Themen
in weiterem Umfang zulässig sein als Bildberichterstattung, ist in der
vorgebrachten Pauschalität unzutreffend. Die Reichweite des
verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gegenüber der
Berichterstattung der Presse hängt nicht davon ab, wodurch das
Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Ein Text kann eine Dichte von
Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht
vermittelt; das Persönlichkeitsrecht kann von einem solchen Text ebenso
wie oder gar stärker als von einem Bild beeinträchtigt werden. Die im
vorliegenden Fall erfolgte Wiedergabe von Details gehen in diesem Sinne
weiter als sie ein Foto des Pulloverkaufs vermitteln könnte.
Beschluss vom 5. April 2000
Karlsruhe, den 24. Mai 2000
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