Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 70/2001 vom 5. Juli 2001
Dazu Beschluss vom 3. Juli 2001 - 2 BvB 1/01 u. a. -
Beschluss vom 3. Juli über Verbindung der Verfahren
Siehe auch Pressemitteilung Nr. 65 vom 15. Juni 2001
Rückgabe der bei Rechtsanwalt Mahler sichergestellten
Unterlagen
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
3. Juli 2001 angeordnet, die am 11. Juni 2001 in der Wohnung und in der
Kanzlei von Rechtsanwalt Mahler, Bevollmächtigter der NPD im
Parteiverbotsverfahren, sowie in der Parteizentrale der NPD
sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten,
Datenträger und Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Sie sind vor der
Rückgabe zu kopieren; die Kopien sind zu versiegeln und bis auf
weiteres beim Amtsgericht Tiergarten zu verwahren. Weiterhin hat das
Gericht angeordnet, die ebenfalls am 11. Juni 2001 in der Kanzlei von
Rechtsanwalt Mahler beschlagnahmte EDV-Anlage unverzüglich an diesen
zurückzugeben.
Für die Aussetzung der mittlerweile verbundenen Parteiverbotsverfahren,
die die NPD ebenfalls beantragt hat, sieht der Zweite Senat auf Grund
der erlassenen einstweiligen Anordnung keinen Anlass.
Zur Begründung des Beschlusses führt der Zweite Senat im Wesentlichen
aus:
Die Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten
der NPD lässt eine Gefährdung der beim Bundesverfassungsgericht
anhängigen Parteiverbotsverfahren als möglich erscheinen. Ohne den
Erlass einer einstweiligen Anordnung könnten rechtsstaatliche
Verfahrensgrundsätze verletzt werden. Auch im Parteiverbotsverfahren
hat die betroffene Partei das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses
Recht kann durch Entzug von Daten und Arbeitsmitteln der
Bevollmächtigten ebenso wie durch eine Aufdeckung der Prozessstrategie
beeinträchtigt werden. Die Abwägung zwischen dem Interesse an einer
zügigen Beweiserhebung im Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Mahler und
der Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze in den
Parteiverbotsverfahren fällt zugunsten der ungestörten Fortsetzung der
Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG aus. Die getroffene Regelung hindert
lediglich die derzeitige Nutzung der sichergestellten Gegenstände im
Strafverfahren gegen den Bevollmächtigten.
Beschluss vom 3. Juli 2001 - Az. 2 BvB 1/01 u. a. -
Karlsruhe, den 5. Juli 2001
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