Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 70/2002 vom 01. August 2002
Dazu Beschluss vom 28. Juli 2002 - 1 BvQ 25/02 -
Keine einstweilige Anordnung gegen das In-Kraft-Treten
des Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen Schulgesetz
in Sachen "LER"
Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit
dem evangelische Eltern und Schüler aus Brandenburg, die zum Teil als
Beschwerdeführer an den verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend
den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-
Religionskunde ("LER") beteiligt sind, erreichen wollen, dass das
jüngst verabschiedete Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen
Schulgesetzes vorläufig nicht in Kraft tritt.
Das am 26. Juni 2002 vom brandenburgischen Gesetzgeber beschlossene
Änderungsgesetz setzt Vorschläge um, die das Bundesverfassungsgericht
den Beteiligten der verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend "LER"
mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 zur Ermöglichung einer
einvernehmlichen Lösung unterbreitet hat. Das Änderungsgesetz soll am
1. August 2002 in Kraft treten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
Geht es - wie hier - darum, schon das In-Kraft-Treten einer
gesetzlichen Regelung aufzuschieben, legt das Bundesverfassungsgericht
wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, bei der Prüfung
der Voraussetzungen für ihren Erlass einen besonders strengen Maßstab
an.
Diesem genügt der Antrag nicht. Die Antragsteller legen schon nicht in
der gesetzlich gebotenen Weise dar, dass und inwieweit das
Änderungsgesetz sie ab dem 1. August 2002 in ihren Grundrechten
beeinträchtigen soll. Erst recht fehlen Angaben zu den angeblich
schweren Nachteilen, die sie mit In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes
befürchten und deren Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung
als dringend geboten erscheinen lassen könnte. Schließlich haben sie
auch keinen Anspruch darauf, dass der bisherige Verfahrensstand in dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz
in dessen derzeit noch gültiger Fassung erhalten bleibt.
Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an das Zustandekommen eines Landesgesetzes, die nach
Auffassung der Antragsteller hier nicht erfüllt wurden, sich in erster
Linie nach dem Landesverfassungsrecht bestimmen. Dessen Verletzung kann
nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
geltend gemacht werden.
Beschluss vom 28. Juli 2002 - Az. 1 BvQ 25/02 -
Karlsruhe, den 1. August 2002
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