Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 70/2003 vom 04. September 2003
Dazu Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -
Werbung von Zahnärzten im Internet
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) zweier Zahnärzte, die sich gegen ihre
berufsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unzulässiger
Werbung im Internet und in den "Gelben Seiten" wehrten, war erfolgreich.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das
Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart auf, weil es
die Beschwerdeführer (Bf) in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes verletzt. Das Verfahren wurde an das Landesberufsgericht
für Zahnärzte zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Bf und ein weiterer Zahnarzt betreiben eine Gemeinschaftspraxis. In
einer vom Bf zu 2 erstellten Internetpräsentation der Praxis wurden die
in der Praxis tätigen Zahnärzte in bunten Lichtbildern nebst Angaben
u.a. zu ihrem Ausbildungsgang, den Schwerpunkten ihrer zahnärztlichen
Betätigung in der Gemeinschaftspraxis und ihren Hobbies wiedergegeben.
Die Homepage, die den Hinweis enthielt, man könne in der Praxis den
regionalen Dialekt sprechen, stellte weiter die übrigen Mitarbeiter der
Gemeinschaftspraxis vor und beschrieb verschiedene zahnärztliche
Behandlungen. Schließlich wurden auch die Behandlungszimmer sowie die
Ausstattung dieser Räumlichkeiten unter Verweis auf einzelne Geräte, zum
Teil unter Angabe des Herstellers, dargestellt. Der Bf zu 2 veranlasste
ferner einen Eintrag der Gemeinschaftspraxis im Telefonbuch "Gelbe
Seiten" 2000/2001 unter der Rubrik "Zahnärzte: Implantologie", was die
Bf zu 1 duldete. Das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte verurteilte die
Bf wegen berufsunwürdigen Verhaltens zu unterschiedlich hohen Geldbußen.
Ihre Berufungen vor dem Landesberufsgericht blieben erfolglos. Mit der
Vb rügen die Bf die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Arzt
lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Interessengerechte und
sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, ist im
rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zulässig.
Die vom Landesberufsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen begegnen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sie sind jedenfalls
verfassungskonformer Auslegung zugänglich. Im Einzelnen führt die Kammer
dazu aus:
Die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg untersagt
dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die - durch Enumeration von
erlaubten Angaben engere Grenzen ziehende - Regelung der Berufsordnung
zur Internetwerbung ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch
insoweit nur die berufswidrige Werbung im Internet unzulässig ist. Die
Wahl des Mediums Internet rechtfertigt nicht, die Grenzen enger zu
ziehen, zumal sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform
nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt. Die
berufsrechtliche Bestimmung, die dem Zahnarzt verbietet, seine
zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder
ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten und eine Werbung für
berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte in den Praxisräumen für
unzulässig erklärt, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie dient einem
beachtlichen Gemeinwohlbelang. Der Patient soll darauf vertrauen können,
dass der Arzt sich nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt. Die
weitere Regelung der Berufsordnung, wonach der Zahnarzt nur von der
Kammer anerkannte Gebietsbezeichnungen führen darf, ist nur bei
entsprechender Auslegung verfassungskonform. Eine Berufsfeldangabe darf
lediglich mit Rücksicht auf anzuerkennende Gemeinwohlbelange verboten
werden.
Dem so beschriebenen Prüfungsmaßstab des Art. 12 Abs. 1 GG wird die
angegriffene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht gerecht.
Das Landesberufsgericht hat Sinn und Zweck der Angabe der
"Implantologie" im Branchentelefonbuch im konkreten Einzelfall
unberücksichtigt gelassen. Der wahrheitsgemäße Hinweis auf dieses
Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen
Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im
Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten
gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird.
Auch die Beurteilung der Internetwerbung durch das Landesberufsgericht
ist verfassungsrechtlich zu beanstanden. Ein Patient hat ein legitimes
Interesse an Informationen über den beruflichen Werdegang und die
Praxiserfahrungen von Zahnärzten. Sie sind daher als sachangemessen zu
qualifizieren. Auch der Hinweis auf das Beherrschen des einheimischen
Dialekts ist bedenkenfrei. Für die vertrauenbildende Verständigung ist
der Arzt auf eine gute Kommunikation mit dem Patienten angewiesen. Dies
gilt auch für die örtliche Sprechweise. Der Sympathiewerbung mit
privaten Hobbies fehlt es zwar am Sachzusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit oder Qualifikation der Zahnärzte. Gemeinwohlbelange, die ein
Verbot solcher Angaben im Rahmen der passiven Werbung im Internet
rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich.
Soweit die angegriffene Entscheidung den Bf einen Verstoß gegen das
Fremdwerbeverbot anlastet, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dieser Verstoß vermag jedoch den Umfang der ausgesprochenen
Verurteilung nicht zu tragen.
Beschluss vom 26. August 2003 - Az. 1 BvR 1003/02 -
Karlsruhe, den 4. September 2003
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