Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 71/2000 vom 25. Mai 2000
Dazu Beschluss vom 8. März 2000 - Az. 1 BvR 1127/96 -
Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden
hier: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
In dem Verfahren ging es um die Höhe des Schmerzensgeldes für Eltern,
die 1986 durch einen Autounfall ihre drei Kinder im Alter zwischen 17 und 21
Jahren verloren haben. Den Unfall hatte ein alkoholisierter Autofahrer
verschuldet, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h unter Missachtung
eines Stop-Schildes auf eine bevorrechtigte Straße gefahren war. Die
Gerichte sprachen den Beschwerdeführern für schwerwiegende physische
und psychische Folgen insgesamt 110.000 DM Schmerzensgeld zu. Hiergegen erhoben
die Beschwerdeführer (Bf) Verfassungsbeschwerde (Vb) und rügten u.a.
die Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG). Es bestehe zum einen
ein krasses Missverhältnis zwischen der gewährten Entschädigung
und der Höhe des Schmerzensgeldes, das bei Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gewährt werde. So habe beispielsweise eine
deutsche Illustrierte für ein erfundenes Interview an Caroline von Monaco
ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 DM zahlen müssen. Ein krasses
Missverhältnis bestehe auch gegenüber rein körperlichen
Verletzungen. So würden bei Querschnittslähmungen Schmerzensgelder in
Höhe von etwa 400.000 DM zugebilligt.
Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen und führt u.a. aus:
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Festsetzung von
Schmerzensgeldern bei psychischen oder physischen Schäden rechtlich anders
zu behandeln als die Festsetzung einer Entschädigung für
Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Entscheidung wegen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung soll nicht nur dem Ausgleich des
entstandenen Schadens dienen, sondern zugleich präventive Zwecke
erfüllen. Von der Höhe der Entschädigung soll nämlich ein
echter Hemmeffekt für eine rücksichtslose Vermarktung der
Persönlichkeit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter
vorsätzlichem Rechtsbruch die Verletzung der Persönlichkeit als
Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller
Interessen eingesetzt hat. Dies kann zu einer deutlichen Erhöhung der
Entschädigung führen und zwar umso eher, je stärker das
Interesse an der rechtswidrigen Vermarktung der Persönlichkeit ist.
Demgegenüber ist die Festsetzung der Höhe von Schmerzensgeldern nicht
durch solche präventiven Überlegungen geprägt. In den
Körperverletzungs oder Schockschadensfällen im Zusammenhang mit der
Haftung für Verkehrsunfälle spielt der Gedanke der
Gewinnerzielungsabsicht naturgemäß keine Rolle. Auch ist im
Regelfall nicht zu erwarten, dass von einer entsprechenden Erhöhung des
Schmerzensgeldes ein potentieller Unfallverursacher veranlasst wird, die
Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr besser einzuhalten.
Die sachlichen Unterschiede zwischen der Entschädigung einerseits und dem
Schmerzensgeld andererseits die in den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen
angelegt sind und in der abweichenden Terminologie berücksichtigt werden
sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ob und wenn ja in
welcher Form der Gesetzgeber das von den Beschwerdeführern beanstandete
Missverhältnis beseitigen könnte, musste in der Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde offen bleiben.
2.
Auch eine grundsätzliche Geringschätzung der von den Bf erlittenen
Beschwerden gegenüber rein körperlichen Schäden lässt sich
den gerichtlichen Entscheidungen jedenfalls im Ergebnis nicht entnehmen.
Vielmehr haben diese sich nicht an die bisher im Zusammenhang mit
Schockschäden zugebilligten relativ niedrigen Schmerzensgelder gebunden
gesehen, die sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung in einem Bereich zwischen
3.000 DM und 10.000 DM beliefen. Die Gerichte haben im Falle der Bf deutlich
höhere Schmerzensgelder (nämlich 110.000,- DM) für angemessen
erachtet und dies ausdrücklich mit der besonderen Situation und der
Schwere der von ihnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erlittenen Schmerzen
begründet. Ob es den Fachgerichten nach einfachem Gesetzesrecht
möglich gewesen wäre, ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen,
unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts.
Beschluss vom 8. März 2000 - Az. 1 BvR 1127/96
Karlsruhe, den 25. Mai 2000
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