Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 71/2001 vom 10. Juli 2001
Dazu Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -
Normenkontrollantrag gegen Landesnaturschutzgesetz
Schleswig-Holstein verworfen
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag von 37
Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages, das Schleswig-
Holsteinische Naturschutzgesetz von 1993 für unvereinbar mit der
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und damit nichtig zu
erklären, verworfen.
Das BVerfG war von den Abgeordneten gemäß Art. 99 GG als
"Landesverfassungsgericht" für Schleswig-Holstein angerufen worden.
Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit
von Landesrecht mit der jeweiligen Landesverfassung in denjenigen
Ländern, die dieses durch Gesetz bestimmen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts führt aus, dass der
Antrag teilweise unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet ist:
Unzulässig ist der Antrag, soweit der Verstoß einzelner Vorschriften
gegen die Gewährleistung des Eigentums als Rechtsinstitut geltend
gemacht wird. Die Landesverfassung von Schleswig-Holstein als
Prüfungsmaßstab ist im wesentlichen ein Organisationsstatut. Auf die
Schaffung eines Grundrechtskatalogs wurde bewusst verzichtet. Es kann
deshalb nicht angenommen werden, die Gewährleistung des Eigentums als
Grundrecht oder Rechtsinstitut sei eine Grundentscheidung, die der
Landesverfassung von Schleswig-Holstein "vorausliege" oder in sie
hineinwirke. Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG selbst scheidet als
Prüfungsmaßstab in dieser Streitigkeit aus. Prüfungsmaßstab ist hier
alleine die Landesverfassung, nicht das Grundgesetz.
Auch die Rüge, bestimmte Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes
verstießen gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, ist
unzulässig. Grundgesetzliche Bestimmungen und Grundsätze können nur
dann auch Teil der Landesverfassung sein, wenn eine parallele Regelung
auf Bundes- und Landesebene möglich ist. Die Aufteilung der
Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder erfolgt in einem
Bundesstaat nur auf der Ebene des Gesamtstaates. Eine Landesverfassung
kann zwar eine eigenständige Anordnung dahingehend enthalten, das die
Landesstaatsgewalt die Verbandskompetenzordnung der Bundesverfassung zu
beachten hat. Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein enthält aber
keine solche ausdrückliche Anordnung.
Zahlreiche weitere Rügen, die die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt
der Vereinbarkeit des Landesnaturschutzgesetzes mit der Planungshoheit
und dem Rechtsstaatsprinzip erhoben haben, hat der Senat für
offensichtlich unbegründet erachtet.
Beschluss vom 7. Mai 2001 - Az. 2 BvK 1/00 -
Karlsruhe, den 10. Juli 2001
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