Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 72/2000 vom 26. Mai 2000
Dazu Beschluss vom 27. April 2000 - Az. 2 BvR 1990/96 und 2 BvR 75/94 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen
aufgrund mitgehörter Telefonate
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat zwei Verfassungsbeschwerden (Vb) nicht zur
Entscheidung angenommen, die sich gegen die Verwertung mitgehörter
Telefonate im Strafverfahren richteten.
I.
In beiden Verfahren hatte das Landgericht die Beschwerdeführer (Bf) wegen
schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. Beide Gerichte
stützten ihre Überzeugung von der Täterschaft der Bf
maßgeblich auf den Inhalt von Telefongesprächen zwischen den Bf und
Zeugen. Im Verfahren 2 BvR 75/94 war das Telefonat von einem Polizeibeamten
über einen Zweithörer mitgehört worden. Im Verfahren 2 BvR
1990/96 hatte die Polizei ein Telefonat zwischen dem Bf und einem Zeugen
veranlasst, dessen Inhalt von einem Dolmetscher mitgehört wurde.
Im Revisionsverfahren hat der Große Senat für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu entschieden, der Inhalt eines solchen
Gespräches könne im Wege des Zeugenbeweises jedenfalls dann verwertet
werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung
gehe und die Erforschung des Sachverhaltes unter Einsatz anderer
Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert gewesen wäre.
Mit ihren Vb rügten die Bf im Wesentlichen die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GG. Die Auffassung des BGH, das
Fernmeldegeheimnis ende am Endgerät des Gesprächsteilnehmers, sei mit
der Entscheidung des BVerfG vom 25. März 1992 (BVerfGE 85, 386 ff) nicht
vereinbar. Die einseitige Einwilligung des einen Gesprächsteilnehmers,
einen Dritten mithören zu lassen, könne nicht den Eingriff in das
Grundrecht des anderen Teilnehmers rechtfertigen. Eine Verurteilung auf dieser
Grundlage sei mit den Grundsätzen eines rechtstaatlichen Strafverfahrens,
wonach niemand gegen sich selbst aussagen müsse, unvereinbar.
II.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat beide Vb nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschlüsse beruhen im wesentlichen darauf, dass die Bf sich in der
Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend mit den
Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen des BGH und den
jeweiligen Revisionsentscheidungen auseinander gesetzt haben.
Dies gilt insbesondere für die Erwägung des BGH, das
Fernmeldegeheimnis solle gerade den Gefahren begegnen, die sich aus der
Einschaltung eines Übermittlers ergeben, schütze mithin die den
Netzbetreibern zur Übermittlung anvertraute Kommunikation nur soweit und
solange, wie die technischen Einrichtungen des Netzbetreibers in Anspruch
genommen werden. Das Mithören an einer Endeinrichtung bedarf keiner
Mitwirkung des Netzbetreibers. Die Vb setzen sich nicht damit auseinander, ob
es gleichwohl eine "Einschaltung" in den Kommunikationsvorgang
darstellt und ob das Einverständnis eines Kommunikationsteilnehmers
etwaige Schutzwirkungen des Fernmeldegeheimnisses entfallen lassen kann.
Auch unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG hergeleiteten Schutzes vor erzwungener Selbstbelastung genügt
die Begründung der Vb nicht den Anforderungen. Die Bf setzen sich nicht
mit den vom BGH dargelegten Unterschieden zwischen Irrtum und Zwang bzw.
(verbotenem) Täuschen und (erlaubtem) Unterlassen von Aufklärung
über das Mithören durch einen Dritten auseinander. Sie legen auch
nicht dar, aus welchen Gründen es verfassungsrechtlich geboten sein soll,
den Schutz vor Selbstbezichtigung auch auf die Fälle auszudehnen, in denen
der Beschuldigte in vernehmungsähnlichen Situationen oder durch verdeckte
Ermittlungsmaßnahmen gezielt zu selbst belastenden Äußerungen
veranlasst wird.
Schließlich fehlt den Vb eine Begründung dafür, inwieweit die
Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes die verfassungsrechtlich
verbürgten Rechte der Bf verletzen soll. Es besteht kein Rechtssatz des
Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung
gewonnener Beweise stets unzulässig sei.
Beschlüsse vom 27. April 2000 - Az. 2 BvR 1990/96 und 2 BvR 75/94 -
Karlsruhe, den 26. Mai 2000
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