Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 74/2000 vom 31. Mai 2000
Dazu Beschluss vom 5. Mai 2000 - Az. 2 BvR 2212/99 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen richterliche
Durchsuchungsanordnung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat einen Beschluss des Landgerichts Paderborn
aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Das Landgericht hatte die
Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn
verworfen.
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt auf einem Flughafen einen duty free
shop.
Das Amtsgericht hatte in einem Ermittlungsverfahren gegen sie "wegen
Steuerhinterziehung" die Durchsuchung ihrer Wohn, Geschäfts und
sonstigen Räume angeordnet, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung
zur Auffindung von Beweismitteln, "insbesondere Aufzeichnungen, Rechnungen
usw." führen werde. Noch am selben Tag waren die Räume der Bf
durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht als unbegründet.
Zwar sei der Tatvorwurf im amtsgerichtlichen Beschluss möglicherweise
nicht hinreichend konkret bezeichnet gewesen. Auch die Beschlagnahmeanordnung
möge verfrüht gewesen sein, weil vor der Durchsuchung die zu
beschlagnahmenden Gegenstände nicht mit der erforderlichen Genauigkeit
hätten umschrieben werden können. Der amtsgerichtliche Beschluss
hätte aber durch Auflistung der einschlägigen Straftatbestände
problemlos nachgebessert werden können. In der Sache sei die Anordnung des
Amtsgerichts nicht zu kritisieren, weil die Bf durch recht konkrete Hinweise in
den Verdacht geraten sei, zollfreie Ware an nicht berechtigte Kunden zu
verkaufen. Da die Durchsuchung abgeschlossen sei, beschlagnahmte
Gegenstände an die Bf zurückgegeben worden seien und das
Ermittlungsverfahren eingestellt, bestehe für das Landgericht keinen
Anlass, den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts zu
überarbeiten.
Mit der Verfassungsbeschwerde (Vb) rügte die Bf eine Verletzung ihres
Grundrechts aus Art. 13 GG.
II.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb als begründet angesehen und
dazu unter anderem ausgeführt:
Aus Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folge die
Verpflichtung des Richters, durch eine geeignete Formulierung des
Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass ein Eingriff in die Grundrechte
messbar und kontrollierbar bleibe. Der Schutz der Privatsphäre des
Betroffenen dürfe nicht allein den durchsuchenden Beamten überlassen
bleiben, vielmehr müsse der Richter von vornherein für eine
angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge tragen. Ein
Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den
Inhalt des Tatvorwurfs enthalte und zudem weder die Art noch den denkbaren
Inhalt der aufzufindenden Beweismittel erkennen lasse, werde diesen
Anforderungen im Regelfall nicht gerecht.
Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts erfülle diese
rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht. Das Landgericht habe in seiner
Entscheidung den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts fortgesetzt. Nach
seiner Auffassung genüge es, wenn eine hinreichend konkrete
Durchsuchungsanordnung hätte ergehen können, ohne dass sie
tatsächlich vorlag. Diese Ansicht lasse den vom Grundgesetz vorgesehenen
vorsorglichen Schutz durch den Richter ins Leere laufen.
Der Beschluss des Landgerichts verletze die Bf zudem in ihrem Recht auf
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Schutz gegen Akte
der öffentlichen Gewalt. Aus dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes
folge, dass ein Betroffener auch nach Beendigung eines schwer wiegenden, aber
nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs dessen Berechtigung gerichtlich
könne klären lassen. Die Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher
Anordnung stellte einen solchen tief greifenden Eingriff in das Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 GG dar, der seiner Natur nach häufig vor möglicher
gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist. Zu den
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung gehörte eine
richterliche Anordnung, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Das
Vorliegen einer solchen Anordnung habe das Landgericht nicht geprüft und
damit der Bf effektiven Rechtsschutz verweigert.
Beschluss vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99
Karlsruhe, den 31. Mai 2000
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