Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 74/2001 vom 12. Juli 2001
Dazu Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -
OVG Berlin bestätigt
- einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen
die Veranstalter der "Love Parade" und der "Fuck Parade" jeweils die
Bewertung ihrer Veranstaltungen als Versammlung erreichen wollten.
Zur Begründung führt sie u. a. aus:
Die Entscheidungen des OVG Berlin, mit denen beiden Paraden der
Charakter einer von Art. 8 GG geschützten Versammlung abgesprochen
worden sind, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht
der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche
Bedeutung in der freiheitlich demokratischen Ordnung des Grundgesetzes
wegen des Bezugs auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung.
Dementsprechend sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG örtliche
Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung
und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung. Für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG
reicht es nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen
Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind.
Daraus folgt, dass Zusammenkünfte zwar auch dann in den Schutzbereich
der Versammlungsfreiheit fallen, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke
unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist der Fall, wenn
diese Mittel mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche
Meinungsbildung einzuwirken. Andererseits fallen Volksfeste und
Vergnügungsveranstaltungen ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff
wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines
Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung
ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, einerlei ob der
dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl sogenannter Subkulturen
ausdrückt oder dem Mehrheitsgeschmack entspricht. Eine Musik- und
Tanzveranstaltung wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer
Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch
Meinungskundgaben erfolgen.
Es ist danach unbedenklich, dass die vorhandenen Elemente öffentlicher
Meinungskundgabe vom Oberverwaltungsgericht Berlin weder bei der "Fuck
Parade" noch bei der "Love Parade" als ausreichend angesehen werden, um
die jeweilige Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Versammlung zu
qualifizieren. Das Oberverwaltungsgericht hat gewisse Elemente der
Meinungskundgabe insbesondere bei der "Fuck Parade" erkannt, aber
dahingehend bewertet, dass sie der Veranstaltung das Gepräge als
Massenspektakel oder Volksbelustigung nicht nehmen. Das Schwergewicht
liege auf dem Gebiet der Unterhaltung; die Meinungskundgabe sei nur
beiläufiger Nebenakt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.
Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - Az. 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -
Karlsruhe, den 12. Juli 2001
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