Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 74/2003 vom 26. September 2003
Dazu Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 -
Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde einer
Presseagentur (Beschwerdeführerin; Bf) nicht zur Entscheidung
angenommen. Diese war im Ausgangsverfahren verurteilt worden, die
Verbreitung einer Interviewäußerung zu unterlassen. In ihr hatte die
Interviewpartnerin dem Bundeskanzler unterstellt, dass er seine "grauen
Schläfen wegtönen" würde.
Im Ausgangsstreit ging es nicht darum, ob der Bundeskanzler seine Haare
färbt. Vielmehr war unstrittig, dass dies nicht der Fall ist. Gegenstand
des Verfahrens war nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
Presseagentur ein Interview mit einer gegenteiligen Äußerung verbreiten
und sich dabei auf die Aussage der Interviewten verlassen durfte.
Die Kammer verweist auf die Rechtsprechung der Fachgerichte und des
Bundesverfassungsgerichts, nach der herabsetzende Tatsachenbehauptungen
zu unterlassen sind, wenn sie unwahr oder nicht erweislich wahr sind. Ob
jemand, der die Äußerung eines Dritten verbreitet, dennoch für sie
einstehen muss, hängt davon ab, ob er Sorgfaltsanforderungen missachtet
hat. Die Kammer führt zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen
aus:
Als Presseagentur treffen die Bf keineswegs geringere
Sorgfaltsanforderungen als andere Presseunternehmen. Presseagenturen
nehmen eine herausragende, in jüngerer Zeit immer wichtiger gewordene
Rolle bei der nachrichtlichen Gestaltung der Presse wahr. Sie liefern in
der Praxis einen großen Teil der Nachrichten druckfertig an die
Presseunternehmen. Das unzweifelhaft große Vertrauen, das
Medienunternehmen den Agenturen entgegenbringen, und die hervorgehobene
meinungsbildende Funktion von Presseagenturen rechtfertigen es, den von
ihnen veröffentlichten Nachrichten nur insoweit Schutz vor
zivilrechtlichen Ansprüchen der Betroffenen zu gewähren, als die
praktischen Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit im Rahmen des
Zumutbaren genutzt werden. Die Anforderungen sind bei Presseagenturen
nicht etwa deshalb gemildert, weil sie täglich mit einer großen Zahl von
Meldungen umzugehen haben.
Für die Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist das Interesse der
Öffentlichkeit an der jeweiligen Äußerung von Bedeutung. Hierzu führt
die Kammer aus:
Die vorliegend angegriffene Äußerung behandelte nicht ein Thema mit
großer politischer, sozialer oder wirtschaftlicher Tragweite, war aber
auch für die Öffentlichkeit sowie für den Betroffenen, nämlich den
Bundeskanzler als Kläger des Ausgangsverfahrens nicht unbedeutend. In
dem Interview ging es um die Gegenüberstellung zweier Kanzlerkandidaten,
mithin auch um das "gute Abschneiden" des Klägers in der öffentlichen
Darstellung. Die angegriffene Äußerung beschäftigte sich nicht beiläufig
mit der Haarfarbe des Bundeskanzlers, sondern knüpfte an sie Aussagen zu
seiner Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft. Damit wurde der Hinweis
auf die Tönung der Haare zu einer Art Probe für wichtige Qualifikationen
eines Politikers. Sein Interesse, insofern nicht auf einer falschen
Grundlage bewertet zu werden, stimmte mit dem Interesse der
Öffentlichkeit überein, möglichst zutreffend informiert zu werden.
Die Kammer hält auch die von den Fachgerichten verlangten
Sorgfaltsanforderungen für nicht überspannt:
Die Bf hatte das Interview durch einen ihrer Mitarbeiter selbst geführt.
Die Verbreitung der Meldung hierüber, die ohnehin nicht umgehend
erfolgte, wäre durch eine Recherche nicht unzumutbar verzögert worden.
In Betracht wäre etwa eine keineswegs zeitaufwendige Nachfrage bei der
Interviewten oder dem Bundeskanzler gekommen.
Beschluss vom 26. August 2003 – Az. 1 BvR 2243/02 –
Karlsruhe, den 26. September 2003
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