Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 75/2000 vom 6. Juni 2000
Dazu Beschluss vom 29. März 2000 - Az. 2 BvL 3/96 -
Vorschrift des Landesabfallgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen über Lizenzpflicht nichtig
Der Zweite Senat des BVerfG hat entschieden, dass § 10 des Abfallgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) in der Fassung vom
21. Juni 1988 mit dem GG unvereinbar und nichtig war.
I.
Die Vorschrift (Wortlaut s. Anlage) regelte die Lizenzpflicht zur Behandlung
und Ablagerung solcher Abfälle, die entsorgungspflichtige
Körperschaften auf der Grundlage des Abfallgesetzes des Bundes
(Abfallgesetz) von ihrer Entsorgung ausgeschlossen hatten. Die Lizenz durfte
nur erteilt werden, wenn die mit ihr beabsichtigte Nutzung mit den
abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen des Landes, insbesondere den
Abfallentsorgungsplänen, im Einklang stand. Die Lizenz galt denjenigen
Abfallentsorgern als erteilt, die bei Inkrafttreten des Landesabfallgesetzes
rechtmäßig Abfälle im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen
behandelt oder abgelagert haben.
Die Vorschrift gilt nunmehr nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes des Bundes in geänderter Fassung.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hatte die Vorschrift
in der für seine Entscheidung maßgeblichen Fassung dem BVerfG
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt. Es vertrat die
Auffassung, dass das Land zur Regelung dieser Materie keine
Gesetzgebungskompetenz besaß. Vielmehr unterfalle diese Materie der
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG).
Der Bund habe mit dem Erlass des Abfallgesetzes wirksam und erschöpfend
von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Das Land sei deshalb von eigener
Gesetzgebung ausgeschlossen.
II.
Der Zweite Senat teilt diese Auffassung.
1. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung steht die Befugnis zur
Gesetzgebung den Ländern gemäß Art. 72 Abs. 1 GG zu, solange
und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Anderenfalls entfaltet das Bundesgesetz Sperrwirkung für die Länder.
Diesen bleibt Raum für eine eigene Regelung nur, wenn und soweit die
bundesrechtliche Regelung nicht erschöpfend ist.
Hat der Bund einen Sachbereich in Wahrnehmung einer konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz in diesem Sinne abschließend geregelt, so tritt
die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder
im selben Sachbereich unabhängig davon ein, ob die landesrechtlichen
Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur
ergänzen, ohne ihnen sachlich zu widersprechen.
Die Länder sind auch nicht berechtigt, eine konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine -
abschließende - Bundesregelung für unzulänglich und deshalb
reformbedürftig halten; das GG weist ihnen nicht die Aufgabe zu,
kompetenzmäßig getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers
"nachzubessern".
2. Von diesem Maßstab ausgehend war die zur Prüfung
vorgelegte Norm ungültig. Der Bund hatte in Ausfüllung der umfassend
das Recht der Abfallwirtschaft umgreifenden Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24
GG im Abfallgesetz von 1986 die Planung und Zulassung von
Abfallentsorgungsanlagen, in denen Abfälle in Erfüllung der
Entsorgungspflicht ausschließlich zu behandeln, zu lagern und abzulagern
waren, abschließend geregelt. Damit war dem Gesetzgeber des Landes
Nordrhein-Westfalen eine Regelung verwehrt, die für die Behandlung und
Ablagerung von ausgeschlossenen Abfällen zusätzlich die Erteilung
einer Lizenz verlangt. Von der Lizenz kann deren Inhaber nur durch Benutzung
einer Abfallentsorgungsanlage Gebrauch machen. Die Lizenzpflicht wirkt sich
deshalb mit den in § 10 Abs. 2 Landesabfallgesetz bestimmten
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz notwendig als weiteres
Zulassungserfordernis aus.
Beschluss vom 29. März 2000 - Az. 2 BvL 3/96 -
Karlsruhe, den 6. Juni 2000
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