Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 75/2003 vom 1. Oktober 2003
Dazu Beschluss vom 17. September 2003
- 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 -
Selbstablehnung des Präsidenten Papier begründet
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 17.
September 2003 in den Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit
der besonderen Entgeltbegrenzungen für bestimmte Gruppen von Zusatz- und
Sonderversorgungsberechtigten nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und
Anwartschafts-Überführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991 in der Fassung
des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 die Selbstablehnung des
Präsidenten Papier für begründet erklärt.
1. Präsident Papier hat den Senat gebeten, eine Entscheidung über die
Frage der Besorgnis seiner Befangenheit herbeizuführen. Er weist darauf
hin, dass er bereits in früheren Normenkontrollverfahren zu § 6 Abs. 2
AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes von der
Mitwirkung an der Entscheidung entbunden war, weil er vor seiner
Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht in dieser Sache
rechtsgutachterlich tätig gewesen war. Der vorliegende
Prüfungsgegenstand sei zwar nicht identisch mit demjenigen, zu dem er
sich zuvor gutachterlich geäußert habe. Dennoch könnten seine
wissenschaftlichen Äußerungen zu § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes bei den Klägern der
Ausgangsverfahren zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit führen, da er
bereits diese "strengere" Regelung für verfassungskonform gehalten habe.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Bei der Frage der Besorgnis der Befangenheit geht es darum, bereits den
bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu
vermeiden. Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren
relevanten Frage können für sich genommen zwar keine Befangenheit
begründen. Die Sorge, dass der Richter die streitige Rechtsfrage nicht
mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist jedoch dann
verständlich, wenn die Nähe solcher Äußerungen zu der von einem
Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung
nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters
vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses
Beteiligten bezweckte.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Selbstablehnung von Präsident
Papier bezieht sich zwar auf eine andere Regelung als seinerzeit. Die
jetzt zur Prüfung gestellte Fassung des § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt nämlich
die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen bei der
Bemessung der Renten weniger weitreichend als die Vorgängervorschrift,
über die der Senat bereits entschieden hat. Bei unbefangener
Betrachtungsweise kann aber der Eindruck entstehen, die Bejahung der
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes durch Präsident Papier werde sich
auch auf die weniger "strenge" Bestimmung des § 6 Abs. 2 AAÜG in der
hier zur Prüfung gestellten Fassung erstrecken und könne als
Unterstützung der Rechtsauffassung eines Beteiligten gewertet werden.
Beschluss vom 17. September 2003
- Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 -
Karlsruhe, den 1. Oktober 2003
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