Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 76/2000 vom 7. Juni 2000
Dazu Beschluss vom 16. Februar 2000 - Az. 1 BvR 242/91 und 315/99 -
Zu den Grenzen der Pflicht von
Grundstückseigentümern, Altlasten auf eigene Kosten zu sanieren
Der Erste Senat des BVerfG hat auf zwei Verfassungsbeschwerden (Vb) von
Grundstückseigentümern verwaltungsgerichtliche Entscheidungen
aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte
zurückverwiesen. Die Beschwerdeführer (Bf) waren als sogenannte
Zustandsstörer verpflichtet worden, "Grundstücksaltlasten"
auf ihre Kosten zu sanieren. Die Urteile verletzen die Bf in ihrem
Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), weil sie im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Erwägungen zur
Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit enthalten, die den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
I.
1. Am 1. März 1999 trat das Bundes-Bodenschutzgesetz in Kraft. Nach
diesem Gesetz sind neben dem Verursacher auch die
Grundstückseigentümer (= Zustandsstörer) verpflichtet, mit
Altlasten kontaminierte Grundstücke auf ihre Kosten so zu sanieren, dass
dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgten die entsprechenden rechtlichen Regelungen
im Wesentlichen aus dem Landesrecht. In Baden-Württemberg war das
Polizeigesetz maßgeblich, wonach die zuständige Behörde, wenn
die öffentliche Sicherheit durch den Zustand einer Sache bedroht oder
gestört wird, ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder
gegenüber demjenigen zu treffen hat, der die tatsächliche Gewalt
über die Sache ausübt.
Entsprechendes galt für Bayern, wo sich die Zustandsverantwortlichkeit
nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz richtet.
2. Die Bf in dem einen Fall eine GmbH & Co KG und in dem anderen Fall
die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind jeweils
Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg bzw. Bayern,
auf denen Altlasten festgestellt wurden. Für deren Beseitigung nahmen die
Behörden die Bf auf deren Kosten als "Zustandsstörer" in
Anspruch. Klagen hiergegen blieben erfolglos.
Im Fall der Bf aus Baden-Württemberg wies in letzter Instand das
Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 1990 die Beschwerde
zurück, im Fall der Bf aus Bayern ließ der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Januar 1999 die Berufung gegen
das erstinstanzliche Urteil nicht zu.
Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhoben die Bf Vb und rügten im
Wesentlichen eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Bf zu 1. trug zur Begründung u.a. vor: Besonders in den Fällen,
in denen der Eigentümer die Gefahrensituation weder mitverursacht habe
noch sie ihm bei Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen sei, sei es
unangemessen, den Grundstückseigentümer für die Folgen einer der
Allgemeinheit zugute gekommenen Industrialisierung verantwortlich zu machen,
ohne dass ihm konkrete, im Zusammenhang mit der Gefahrverursachung stehende
Vorteile geblieben wären.
Die Bf zu 2. führten u.a. aus: Die Privatnützigkeit des Eigentums
werde aufgehoben, wenn und soweit die Sanierungskosten im Verhältnis zum
Wert der konkreten Sache unverhältnismäßig hoch seien und die
Mehrbelastung jegliche wirtschaftliche Nutzung der Sache vereitele oder
unzumutbar erschwere. Genau diese Situation der dauernden Verlustzufügung
sei in ihrem Fall eingetreten.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Bf in ihrem Grundrecht aus Art.
14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Verfassungsrechtlicher Maßstab
Die Gerichtsentscheidungen und die Vorschriften über die
Zustandsverantwortlichkeit des Grundeigentümers berühren den
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Den Behörden wird die
Befugnis eingeräumt, den Eigentümer zur Gefahrenabwehr auf seine
Kosten zu verpflichten. Der Gesetzestatbestand setzt auf Seiten des
Zustandsverantwortlichen nur das gegenwärtige Eigentum an dem
Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, voraus.
Weder die gesetzlichen Vorschriften der Länder Baden-Württemberg und
Bayern über die Zustandsverantwortlichkeit, auf denen die
Sanierungsanordnungen beruhen, noch die Verwaltungsakte selbst stellen eine
Enteignung dar, sondern bestimmen grundsätzlich in zulässiger Weise
Inhalt und Schranken des Eigentums. Sie sind daher an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
("Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt") und an
Abs. 2 ("Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.") zu messen. Der Gesetzgeber hat dabei die
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und
in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Insbesondere ist er an den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eigentumsbindungen
dürfen, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des
Eigentumsobjekts sowie im Hinblick auf den Regelungszweck, insbesondere nicht
zu einer übermäßigen Belastung führen und den
Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen.
2. Anwendung des Maßstabs
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen genügen diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
a) Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der Einwirkungsmöglichkeit auf
die gefahrenverursachende Sache ihren legitimierenden Grund. Der
Eigentümer kann überdies aus der Sache Nutzen ziehen. Daher begegnet
es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Vorschriften über die
Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer
eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden
kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren für die Gesundheit von
Menschen oder für das Grundwasser zu beseitigen, auch wenn er die
Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat.
Die Belastung des Eigentümers mit den gesamten Kosten der
Sanierungsmaßnahme ist allerdings nicht gerechtfertigt, soweit sie dem
Eigentümer nicht zumutbar ist. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Belastung des
zustandsverantwortlichen Eigentümers angemessen zu berücksichtigen
und mit den betroffenen Gemeinwohlbelangen abzuwägen.
Vor allem folgende Gesichtspunkte sind hierbei maßgeblich:
Ein Anhaltspunkt kann der Verkehrswert des Grundstücks nach
Durchführung der Sanierung sein. Wird dieser Wert von den Kosten
überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des
Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des
Grundstücks. Er kann darüber hinaus nicht einmal damit rechnen, die
entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt
zu erhalten. Das Eigentum kann damit für ihn gänzlich seinen Wert und
Inhalt verlieren. Mehr als ein Anhaltspunkt kann der Verkehrswert allerdings
unter anderem deshalb nicht sein, weil das individuelle Interese des
Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert überschreiten kann.
Eine diese Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann
unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus
Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht
nutzungsberechtigten Dritten herrührt.
Andererseits kann eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten
Grundstücks übersteigt, dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer
das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Denn das
freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des
Eigentümers.
Aber auch dann, wenn der Eigentümer in fahrlässiger Weise die Augen
vor Risikoumständen verschlossen hat, kann dies dazu führen, dass
eine Kostenbelastung über die Höhe des Verkehrswerts hinaus zumutbar
ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann der Grad der
Fahrlässigkeit erheblich sein.
In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus
an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem
Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung
einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen
oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen
Grundstück steht.
Dagegen kann es zumutbar sein, Vermögen zur Sanierung einzusetzen, das
zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale
Einheit darstellt, etwa wenn dieses Bestandteil eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes oder sonstigen Unternehmens ist.
Aber auch der Zugriff auf dieses sonstige Vermögen darf nur unter Wahrung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.
Schließlich kann die Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen mit
Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes in Fällen unzumutbar
sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des
Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten
Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt.
b) Solange der Gesetzgeber, dem es nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt,
Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, die Grenzen der
Zustandsverantwortlichkeit nicht ausdrücklich regelt, haben die
Behörden und Gerichte durch Auslegung und Anwendung der die
Verantwortlichkeit und die Kostenpflicht begründenden Vorschriften
sicherzustellen, dass die Belastung des Eigentümers das Maß des nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG Zulässigen nicht überschreitet.
Sie haben insbesondere anhand der vorstehend genannten Kriterien eine dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Begrenzung der
finanziellen Belastung des Grundeigentümers im Rahmen einer
ausschließlich auf seine Zustandsverantwortlichkeit gestützten
Altlastensanierung zu gewähren. Die Verwaltung muss bereits bei der
Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung und Zustandshaftung durch die
Anordnung von Sanierungsmaßnahmen zugleich über die gegebenenfalls
erforderliche Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen
entscheiden. Sind der Verwaltung die Gründe der Unzumutbarkeit im
Zeitpunkt der Sanierungsanordnung nicht oder nicht vollständig bekannt, so
dass über die Kostentragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abschließend entschieden werden kann, ist die Sanierungsverfügung
mit dem Vorbehalt einer gesonderten Kostenentscheidung zu verbinden.
c) Im Verfahren der Bf zu 1. sind das Berufungsurteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof ist
insbesondere von einer Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit erst bei
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ausgegangen und hat deshalb in
seinem Urteil die von Verfassungs wegen erforderlichen Feststellungen zum
Verhältnis von Sanierungskosten und Grundstückswert nicht getroffen.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts enthält in der
undifferenzierten Ablehnung jeder Begrenzung der Kostentragungspflicht bei
Erwerb des Grundstücks in "fahrlässiger" Unkenntnis des
Risikos eine Begründung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht standhält.
Auch im Verfahren der Bf zu 2. sind beide angegriffenen Entscheidungen
aufzuheben, weil sie keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügenden Erwägungen zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit
enthalten.
Beschluss vom 16. Februar 2000 - Az. 1 BvR 242/91 und 315/99 -
Karlsruhe, den 7. Juni 2000
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