Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 76/2001 vom 18. Juli 2001
Dazu Urteil vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01 -
Lebenspartnerschaftsgesetz kann in Kraft treten
- einstweilige Anordnung abgelehnt
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom
heutigen Tage den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen
das In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001
abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
Die Normenkontrollanträge der Länder Bayern, Sachsen und Thüringen
gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz sind weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung über die einstweilige
Anordnung hat daher aufgrund einer Folgenabwägung zu fallen. Geht es -
wie hier - darum, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, muss das BVerfG mit
größter Zurückhaltung vorgehen, denn der Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegen ein Gesetz ist stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Nur dann darf deshalb ein Gesetz
vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit
seinem In-Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner
Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere jene
Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen
Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes
einträten. Die Anrufung des BVerfG darf nicht zu einem Mittel werden,
mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte das
In-Kraft-Treten eines Gesetzes verzögern können.
Zur Folgenabwägung führt der Senat aus:
1. Irreversible Nachteile für das Institut der Ehe sind durch das
In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht zu erwarten. Das rechtliche
Fundament der Ehe wird nicht verändert; sämtliche Rechtsfolgen der Ehe
bleiben unberührt. Ob die Einführung des neuen Instituts der
Lebenspartnerschaft einem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten
Abstandsgebot zuwiderläuft, ist eine verfassungsrechtliche Frage, die
bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
2. Das Gesetz ist auch vollziehbar. Die Länder können hierzu
Ausführungsgesetze erlassen und haben dies teilweise auch getan.
Unterschiede in den Ausführungsgesetzen über Zuständigkeit und
Verfahren führen nicht zu einem problematischen Mangel an Transparenz
im Personenstandswesen. Sie sind vielmehr Ausdruck der föderalen
Kompetenzzuweisung im Grundgesetz. Im Übrigen liegt es in der
Entscheidungsgewalt der Antragstellerinnen selbst, in Abstimmung mit
den anderen Ländern durch Erlass entsprechender Gesetze der Gefahr
mangelnder Nachweisbarkeit des Personenstandes vorzubeugen.
3. Bei einer späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit und damit
Nichtigkeit des Gesetzes entfiele rückwirkend die rechtliche Grundlage
für eingetragene Lebenspartnerschaften und damit auch der sich darauf
gründende personenrechtliche Status. Dies folgt aus § 79 BVerfGG, der
die Ausnahmen vom Regelfall der Rückwirkung behandelt. Auch die
Antragstellerinnen gehen davon aus.
Rechtsfolgen zwischen den Partnern einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft und im Verhältnis zu Dritten müssten im Fall der
Nichtigkeit des Gesetzes rückabgewickelt werden, soweit dies rechtlich
und tatsächlich möglich ist. Die Rechtsordnung hält Regeln und
Verfahren bereit, wie solche Probleme zu lösen sind. Diese Vorkehrungen
verhindern den Eintritt von Rechtsunsicherheit. Auch vorliegend sind
keine Folgen zu befürchten, die das übliche Maß bei Verfahren vor dem
BVerfG, in denen Neuregelungen des Gesetzes auf dem
verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen, überschreiten. Auch im
Hinblick auf die Vielzahl der geänderten Gesetze stellt das
Lebenspartnerschaftsgesetz keine verfassungsrechtliche Besonderheit
dar. Allein die Ungewissheit, ob eine gesetzliche Neuregelung vor dem
BVerfG Bestand haben wird, und die damit verbundene Möglichkeit, dass
schon erfolgte Rechtswirkungen rückgängig gemacht werden müssten,
rechtfertigen es nicht, ein Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung
auszusetzen. Anderenfalls hätte jeder Angriff gegen noch nicht in Kraft
getretene Normen deren Aussetzung zur Folge.
4. Der Senat zeigt auf, dass bestimmte Rechtsfolgen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht mehr rückgängig gemacht werden
können, auch wenn sich das Gesetz später als verfassungswidrig erweisen
würde. Dies gilt etwa für das Erbrecht oder das
Zeugnisverweigerungsrecht eines Lebenspartners, auch für zu erwartende
Einbürgerungen aufgrund des Gesetzes. Die in diesen Fällen bewirkten
Nachteile überwiegen jedoch nicht eindeutig diejenigen, die einträten,
wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Gesetz sich jedoch später
als verfassungsgemäß erwiese. So könnte der gesetzliche Erbanspruch des
letztendlich Berechtigten gänzlich verloren gehen oder durch
Verfügungen während des Schwebezustandes vereitelt werden, dies gilt
gleichermaßen für den Lebenspartner wie etwaige Dritte. Die Möglichkeit
testamentarischer oder erbvertraglicher Regelung schafft keinen
vollwertigen Ersatz für das gesetzliche Erbe. Auch angesichts der nur
wenigen zu erwartenden Einbürgerungen hätte demgegenüber eine
Außerkraftsetzung des Gesetzes schwerwiegende Folgen: Die Lebenspartner
müssten nicht nur vorübergehend auf eine Einbürgerung verzichten,
sondern stünden in der fortdauernden Gefahr, ihre Partnerschaft nicht
mehr oder gar nicht in Deutschland leben zu können. Die damit
verbundene Belastung und die möglicherweise irreparablen Folgen für das
Zusammenleben sind auch im Lichte des Persönlichkeitsschutzes von
Art. 2 Abs. 1 GG hoch zu gewichten.
Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden
Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber
stehen, gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das angegriffene
Gesetz nicht auszusetzen. Für die vom Senat dargestellten Fälle
irreversibler Folgen ist zumindest diese Gleichwertigkeit festzustellen. Bei
einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Nachteile bei Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung eindeutig. Zwar träte keine
Rechtsunsicherheit ein und es wären auch keine Rechtsbeziehungen
rückabzuwickeln. Es käme jedoch zu endgültigen Rechtsverlusten bei
allen durch das Gesetz begünstigten Personen. Dies betrifft sämtliche
Bereiche, die einer privatrechtlichen Gestaltung verschlossen sind. Die
Folgen einer einstweiligen Anordnung bewirken auch dann einen Rechtsver-
lust und nicht nur eine Rechtsverhinderung, wenn das BVerfG vor In-Kraft-
Treten des Gesetzes entscheidet, denn schon mit der Verkündung hat der
Gesetzgeber den Begünstigten die Rechte zuerkannt.
Diese Rechtspositionen verlieren sie bis zur Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unwiderruflich.
5. Der Vizepräsident Papier, die Richterin Haas und der Richter Steiner
haben der Senatsentscheidung eine abweichende Meinung beigefügt. Sie
sind der Auffassung, dass die Nachteile bei Nichtergehen der
einstweiligen Anordnung eindeutig überwiegen. Das In-Kraft-Treten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 hätte für eine
unüberschaubare Zahl von Rechtsvorgängen und den allgemeinen
Rechtsverkehr gravierende Auswirkungen. Würde sich das Gesetz im
Hauptsacheverfahren als nichtig erweisen, wäre in jedem einzelnen Fall
der bis dahin begründeten Lebenspartnerschaften bereits eine Vielzahl
von Rechtswirkungen eingetreten. Die Feststellung der Nichtigkeit des
Gesetzes würde zunächst die Frage nach dem Fortbestand der bis zu
diesem Zeitpunkt eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwerfen.
Ungeklärt ist, ob der personenstandsrechtliche Status auch mit Wirkung
für die Vergangenheit entfiele. Darüber hinaus wäre die Rückabwicklung
der zahlreichen Folgen, sofern überhaupt möglich, mit erheblichen
Schwierigkeiten und unabsehbaren Folgen für den Rechtsverkehr
verbunden. Die Rechtssicherheit wäre dadurch - was die Senatsmehrheit
verkennt - in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.
Die mit einem Aufschub des Lebenspartnerschaftsgesetzes verbundenen
Nachteile fallen demgegenüber weniger ins Gewicht. Personen, die eine
Lebenspartnerschaft eingehen wollen, können bereits nach der
derzeitigen Rechtslage ihre Rechtsbeziehungen in weiten Bereichen durch
Willenserklärungen in ihrem Sinne ordnen. Sie können sich etwa
testamentarisch oder durch Erbvertrag als Erben einsetzen. Ebenso
können sie sich auch heute schon wirksam z. B. ein Besuchsrecht für den
Fall eines Krankenhausaufenthaltes einräumen und durch entsprechende
Erklärung sichern. Soweit das Gesetz Rechtsvorteile gewährt, die sich
ohne gesetzliche Grundlage nicht erlangen lassen, werden diese dem
Betroffenen nur für den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens vorenthalten.
Dies ist zumutbar; denn gesicherte Rechtspositionen werden den
Betroffenen entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit nicht entzogen.
Urteil vom 18. Juli 2001 - Az. 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01 -
Karlsruhe, den 18. Juli 2001
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