Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 76/2003 vom 2. Oktober 2003
Dazu Beschluss vom 19. September 2003 - 1 BvR 1557/03 -
Verfassungsbeschwerde gegen Brandenburgisches Schulgesetz erfolglos
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) des
Humanistischen Verbands Berlin-Brandenburg, einer
Weltanschauungsgemeinschaft des Humanismus in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins, mehrerer Eltern und ihrer schulpflichtigen
minderjährigen Kinder gegen verschiedene Regelungen des
Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung des am 1. August 2002 in
Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 10. Juli 2002 nicht zur
Entscheidung angenommen.
1. Die Beschwerdeführer (Bf) sehen sich in ihren Grundrechten aus Art. 3
Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Durch
die angegriffenen Vorschriften seien Weltanschauungsgemeinschaften vom
Bekenntnisunterricht ausgeschlossen. Dies verstoße gegen die
bekenntnisrechtliche Neutralitätspflicht des Landes Brandenburg und
verletzte die Bekenntnisfreiheit der Bf. Es fehle an einem sachlichen
Grund für die unterschiedliche Behandlung von Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Anhänger hinsichtlich des
Bekenntnisunterrichts an öffentlichen Schulen. Die beschwerdeführenden
Eltern seien außerdem in ihrem Erziehungsgrundrecht beeinträchtigt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Die Vb hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist grundsätzlich auch dann, wenn
ein Beschwerdeführer sich unmittelbar gegen eine gesetzliche Regelung
wendet, Rechtsschutz zunächst bei den zuständigen Fachgerichten zu
suchen, sofern für ihn die Verweisung an sie nicht im Einzelfall
unzumutbar ist. Nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung sollen vorrangig die Fachgerichte selbst Rechtsschutz
gegen Verfassungsverletzungen gewähren.
Danach sind die Bf zunächst auf den Rechtsweg vor den
Verwaltungsgerichten zu verweisen. Dort können sie nach vorangegangenem
Verwaltungsverfahren mit dem Ziel klagen, für interessierte Schüler und
Schülerinnen die Möglichkeit eines Unterrichts in dem Fach Humanistische
Lebenskunde in den Räumen der Brandenburger Schulen zu eröffnen. In
diesen Verfahren kann auch die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen
schulrechtlichen Regelungen überprüft werden. Dies betrifft auch deren
Auslegung. Weiter besteht dort Gelegenheit, die noch
aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Verhältnisse aufzuhellen. Diese
führt der Beschluss im Einzelnen auf.
Die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs ist den Bf auch zumutbar.
Dies gilt trotz der möglichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren.
Es gibt Lehrer, die interessierte Schülerinnen und Schüler in
Brandenburg in dem Fach Humanistische Lebenskunde unterrichten können.
Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg hat damit die Möglichkeit,
Unterricht in Humanistischer Lebenskunde zumindest außerhalb der Schule
zu erteilen, und die beschwerdeführenden Schülerinnen und Schüler können
an diesem Unterricht teilnehmen, ohne dass ihnen dadurch nennenswerte
Nachteile entstehen. Das zuständige Landesministerium hat darüber hinaus
sogar eine Unterweisung im Fach Humanistische Lebenskunde in den Räumen
der Brandenburger Schulen als möglich in Aussicht gestellt. Warum diese
Möglichkeit bis zu einem Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens
nicht ausreichen sollte, haben die Bf nicht ausgeführt.
Beschluss vom 19. September 2003 – Az. 1 BvR 1557/03 –
Karlsruhe, den 2. Oktober 2003
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