Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 77/2000 vom 8. Juni 2000
Dazu Beschluss vom 10. Mai 2000 - Az. 1 BvR 1864/95 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der
Nutzung eines Patents für Arzneimittel
In dem zugrundeliegenden Zivilverfahren ging es um die Frage, ob ein
patentgeschützter Arzneimittelstoff durch Dritte für klinische
Versuche genutzt werden darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte
letztinstanzlich den Nutzern dieses Recht zugestanden. Eine gegen dieses Urteil
von der Beschwerdeführerin (Bf) erhobene Verfassungsbeschwerde (Vb) hat
die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Bf ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents für
einen Wirkstoff mit Human-Immuninterferon-Eigenschaften.
Die Beklagten des zivilrechtlichen Ausgangsverfahrens betrieben mit diesem
Wirkstoff klinische Versuche, um weitere für möglich gehaltene
Indikationen herauszufinden. Die Bf wollte u.a. diese Nutzung verhindern,
unterlag jedoch mit ihrer Klage in letzter Instanz beim BGH. Dieser vertritt
die Ansicht, dass eine rechtmäßige Handlung zu Versuchszwecken im
Sinne des § 11 Nr. 2 Patentgesetz vorliegen könne, wenn ein
patentierter Arzneimittelstoff bei klinischen Versuchen mit dem Ziel eingesetzt
werde, zu erfahren, ob und ggfs. in welcher Form er geeignet sei, bestimmte
weitere Krankheiten bei Menschen zu heilen oder zu lindern.
§ 11 Nr. 2 Patentgesetz lautet:
"Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Handlungen zu
Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung
beziehen."
Gegen dieses Urteil erhob die Bf Vb und rügte eine Verletzung ihres
Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG).
II.
Die Vb ist im Ergebnis ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des
BGH verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Das Versuchsprivileg des § 11 Nr. 2 Patentgesetz stellt eine
verfassungsgemäße Bestimmung des Inhalts des Eigentums
gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ("Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt.") dar. Forschung und Fortentwicklung von
Wissenschaft und Technik sind nur mittels Versuchen möglich, die jeweils
auf den neuesten Forschungsergebnissen aufbauen. Von Verfassungs wegen ist es
nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Interessen des Patentinhabers
hinter diesen Belangen insoweit zurücktreten lässt. Der BGH hat bei
seiner Entscheidung den verfassungsrechtlichen Schutz des Patentrechts als
Eigentum berücksichtigt und ist auch bei der Abwägung der
widerstreitenden Belange der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gerecht
geworden.
Er hat in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ein
uneingeschränkter Schutz des Patents mit Rücksicht auf die
Grundsätze der Freiheit der Forschung und die Sozialbindung des Eigentums
dort nicht gerechtfertigt sei, wo die Weiterentwicklung der Technik gehindert
werde. Dem Zweck des Patentrechts, den technischen Fortschritt zu fördern
und den Erfindergeist für das Gewerbe in nutzbringender Weise anzuregen,
liefe es zuwider, wenn Versuchshandlungen ausgeschlossen würden, die der
Forschung und Fortentwicklung der Technik dienten.
Der BGH hat auch erkannt, dass der Patentinhaber in der ausschließlichen
Nutzung seines Patents empfindlich beeinträchtigt werden kann, vor allem
dann, wenn Dritte aufgrund der gefundenen Versuchsergebnisse Verwendungspatente
anstreben und erzielen. Dies müsse der Patentinhaber jedoch hinnehmen, da
er nur für den Beitrag belohnt werden soll, den er zur Bereicherung der
Technik durch die Bereitstellung dieses Erzeugnisses beigetragen habe. Es sei
nicht geboten, ihm allein den vollen Lohn auch für solche Verwendungsarten
seines Erzeugnisses zuzuweisen, zu deren Auffindung es erst noch der
erfinderischen Tätigkeit eines Dritten bedürfe.
Es ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG allerdings nur vereinbar, dem Patentinhaber
solche Einbußen zuzumuten, die durch Gründe des gemeinen Wohls
gerechtfertigt sind. Unverhältnismäßige und mit der
Eigentumsgarantie nicht vereinbare Einbußen wären dann zu erwarten,
wenn unter missbräuchlicher Ausnutzung des Versuchsprivilegs die
tatsächliche Verwertung des Wirkstoffs betrieben würde. Im
Ausgangsverfahren bestand für den BGH kein Anlass, den Ausschluss
derartiger Missbrauchsfälle vom Versuchsprivileg zu erörtern.
Vergleichsweise noch gewichtiger für den Patentinhaber sind die
Rechtsfolgen, die sich nach erfolgreichem Abschluss der Versuche ggfs. aus der
Erteilung von Verwendungspatenten an Dritte und deren wirtschaftlicher
Verwertung ergeben. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der
Inhaber des jüngeren Verwendungspatents dieses ohne Zustimmung des
Inhabers des Erzeugnispatents nicht verwerten kann. Der Inhaber des
Erzeugnispatents partizipiert, da er für seine Zustimmung ein
entsprechendes Entgelt erhalten wird, somit an dem wirtschaftlichen Wert des
Verwendungspatents. Damit erhält er zugleich einen finanziellen Ausgleich
dafür, dass er die Versuchshandlungen, die auf Erlangung des
Verwendungspatents zielten, dulden musste. Insoweit bleibt der wirtschaftliche
Wert des Erzeugnispatents seinem Inhaber wie grundsätzlich von Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG gefordert zugeordnet.
Die Freistellung klinischer Versuche führt auch nicht zu einer mit Art.
14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Verkürzung der
Patentschutzzeit. Zwar werden möglicherweise Konkurrenten des
Stoffpatentinhabers, die während der Patentschutzzeit unter Ausnutzung des
Versuchsprivilegs klinische Versuche betreiben, nach Ablauf der
Patentschutzzeit früher konkurrierende Produkte anbieten können, als
ihnen dies möglich wäre, wenn sie erst nach Ablauf des Patentschutzes
die notwendigen Versuche unternehmen dürften. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
folgt jedoch keinesfalls, dass der Patentinhaber auch nach Ablauf der
gesetzlich festgelegten Patentschutzzeit vor Konkurrenz geschützt werden
müsste. Bei der so genannten faktischen Entwicklungssperre im Anschluss an
die Patentschutzzeit handelt es sich lediglich um eine bloße Erwartung
des Patentinhabers, dass er möglichst lange von Konkurrenz verschont
bleiben möge.
Beschluss vom 10. Mai 2000 - Az. 1 BvR 1864/95 -
Karlsruhe, den 8. Juni 2000
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