Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 77/2002 vom 11. September 2002
Dazu Beschluss vom 26. August 2002 - 1 BvR 142/02 -
Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) von Grundstückseigentümern, die sich gegen
die Verlegung von Leerrohren zu telekommunikativen Zwecken auf ihrem
Grundstück wehren, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vb betrifft
die Duldungspflicht des privaten Grundstückseigentümers nach dem
Telekommunikationsgesetz.
1. Die Beschwerdeführer (Bf) sind Eigentümer eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ein
Unternehmen der Energieversorgung, ist aufgrund einer durch beschränkte
persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung befugt, das
Grundstück zum Einlegen, Belassen und Betreiben einer Erdgasleitung
nebst Zubehör in einem 10 Meter breiten und 92 Meter langen
Schutzstreifen zu nutzen. Die Bf müssen nach dieser Vereinbarung alle
Maßnahmen unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitungen
oder deren Zubehör gefährden könnten. 1997 ließ die Beklagte im Bereich
des Schutzstreifens in etwa zwei Metern Abstand zu dem Gasrohr zwei
Schutzrohre zur Aufnahme von bis zu zwei Lichtwellenleiterkabeln
(LWL-Kabel) einlegen und in die Leerrohre sodann LWL-Kabel einblasen.
Nunmehr betreibt die Beklagte den Einbau eines weiteren
Schutzrohrbündels zu telekommunikativen Zwecken in einem Abstand von
vier Metern zu der Gasleitung. Die Bf haben unter anderem Unterlassung
und Beseitigung verlangt. Ihre Klage, Berufung und Revision zum
Bundesgerichtshof (BGH) blieben erfolglos. Nach dem BGH ist die
Duldungspflicht des Privateigentümers nicht nur begründet, wenn bereits
vorhandene Leitungen im Wege der Zweckänderung für telekommunikative
Aufgaben genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn der Unternehmer
den durch eine Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon
eine Versorgungsleitung unterhalten wurde, für die Neuerrichtung von
Telekommunikationslinien in Anspruch nimmt. Hiergegen richtet sich die
Verfassungsbeschwerde. Mit ihr rügen die Bf eine Verletzung ihres
Eigentumsgrundrechts und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
2. Die Voraussetzungen zur Annahme der Vb liegt nicht vor. Ihr kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und sie hat
keine Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffenen Urteile beruhen auf § 57 Abs. 1 Nr. 1
Telekommunikationsgesetz (TKG; s. Anlage). Diese Norm legt in
verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise fest, unter welchen
Voraussetzungen den Eigentümer eines Grundstücks eine Duldungspflicht
trifft.
Der BGH hat bei der Bestimmung des Inhalts dieser Duldungspflicht die
verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Auslegung des einfachen
Rechts nicht überschritten. Außerdem ist die Duldungspflicht in dieser
Auslegung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar.
Die Duldungspflicht nach dem TKG stellt keine Enteignung, sondern eine
Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Das Gesetz erlegt dem jeweiligen
Grundstückseigentümer lediglich eine erweiterte Duldungspflicht auf,
ohne das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstückteil ganz
oder teilweise zu entziehen.
Bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums muss der Gesetzgeber die
schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des
Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes
Verhältnis bringen. Die Gerichte haben die im Gesetz auf
verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung
zu beachten und nachzuvollziehen. Diesen Anforderungen ist hier
entsprochen worden.
Der Gesetzgeber hat, was die Nutzung von Grund und Boden zu
Telekommunikationszwecken anbelangt, die schutzwürdigen Interessen der
Grundstückseigentümer und die betroffenen Belange des Gemeinwohls
abgewogen und dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung
getragen. Aus dem Grundgesetz (GG) ergibt sich, dass der
Telekommunikationssektor im Rahmen der Volkswirtschaft eine
herausgehobene Bedeutung hat. Der Bund gewährleistet danach im Bereich
des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und
ausreichende Dienstleistungen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der
gesetzlichen Neuregelung des Telekommunikationssektors und der dabei
erforderlichen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen dem
Grundeigentümer eine geringfügig erweiterte Duldungspflicht auferlegt.
Es handelt sich insoweit um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums
konkretisierende, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen
ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14. Abs. 1 GG.
Dies ist vor folgendem Hintergrund gerechtfertigt:
Die Duldungspflicht knüpft nach dem Gesetz an eine regelmäßig mit
Einverständnis des Eigentümers eingegangene Vorbelastung des
Grundstücks an. Sie ist dadurch begrenzt, dass durch die Einrichtung,
den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien die
Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt
werden darf. Außerdem sieht das TKG einen Geldausgleichsanspruch des
Grundstückseigentümers vor, wenn durch bestimmte Maßnahmen eine
Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß
hinaus beeinträchtigt werden. Schließlich kann der Eigentümer darüber
hinaus für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation
einen Ausgleich in Geld verlangen, sofern bisher keine Leitungswege
vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden
konnten. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach der Rechtsprechung
des BGH in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen
Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu
allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den weiteren Ausführungen der Kammer muss - im Unterschied zur
Aktualisierung einer Eigentumsbeschränkung durch einen der
Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt - von Verfassungs wegen nicht
einfachrechtlich sichergestellt werden, dass mit der Aktualisierung
der Duldungspflicht auch über die Höhe des zu gewährenden Ausgleichs
entschieden wird. Denn der Grundstückseigentümer, der die Verlegung der
Telekommunikationsleitungen dulden muss, weiß, dass ihm ein
Ausgleichsanspruch unter den Voraussetzungen des TKG zusteht, über den
im Streitfall die Zivilgerichte zu befinden haben.
Schließlich führt auch die vom BGH vorgenommene Auslegung des § 57 Abs.
1 Nr. 1 TKG zu keinen dauerhaften Einschränkungen der Nutzbarkeit des
Grundstücks, die über das vorher vom Eigentümer eingeräumte Maß
hinausgehen.
Beschluss vom 26. August 2002 - Az. 1 BvR 142/02 -
Karlsruhe, den 11. September 2002
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