Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 78/2000 vom 8. Juni 2000
Dazu Beschluss vom 22. Mai 2000 Az. 2 BvR 291/92
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen
strafgerichtliche Verurteilung wegen Schwangerschaftsabbruchs
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde (Vb)
eines Arztes gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen mehrfachen
Schwangerschaftsabbruchs nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) wurde 1989 vom Landgericht Memmingen u.a. wegen
mehrfachen Abbruchs der Schwangerschaft (§ 218 Abs. 1 StGB in der Fassung
von 1976; entspricht dem seit 1992 geltenden § 218 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Auf seine
Revision sprach der Bundesgerichtshof (BGH) ihn zum Teil frei und verwies die
Sache im übrigen an das Landgericht Augsburg zurück. Dieses Gericht
verurteilte den Bf 1994 zu einer Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren.
Insoweit verzichtete der Bf auf Rechtsmittel, das Urteil wurde also
rechtskräftig.
Gegen alle drei Urteile erhob der Bf Vb. Er beanstandete u.a. die Verwertung
der 1986 in seiner Praxis beschlagnahmten Patientinnenkartei und rügte,
dass der BGH seine Revisionsbegründung nicht vollständig geprüft
habe.
II.
Die Vb ist unzulässig.
1. Soweit es um die Patientinnenkartei geht, rügt der Bf nicht die
Beweiserhebung, sondern die Beweisverwertung. Seinem Vortrag sind jedoch keine
Gründe dafür zu entnehmen, inwiefern diese Verwertung von Daten der
Patientinnen eine Verletzung seiner eigenen grundrechtlich geschützten
Rechte bedeutet. Eine solche Verletzung seiner subjektiven Rechte folgt auch
nicht unmittelbar aus der Rüge, die Beweiserhebung verstoße gegen
seine Berufsfreiheit (Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten).
Denn der beanspruchte Schutz dieses Vertrauensverhältnisses ist nicht
darauf gerichtet, den Arzt vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu
schützen.
2. Auch den weiteren Beanstandungen des Bf ist die Möglichkeit
einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht zu
entnehmen.
a) Seine Annahme, der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft
durchführt, dürfe die Entscheidung über das Vorliegen einer
Notlagenindikation letztlich der Patientin überlassen, entspricht nicht
dem Gesetz. Gegen das Gesetz selbst hat der Bf aber keine Vb erhoben. Eine
Prüfung des Gesetzes von Amts wegen ist nicht veranlasst.
b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der BGH als
Revisionsinstanz angenommen hat, die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs
"nach ärztlicher Erkenntnis" (§ 218a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
StGB a.F.) durch das Tatgericht (hier: das Landgericht Memmingen) sei seiner
Nachprüfung entzogen. Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt
keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; also ist auch eine erneute
Prüfung der tatsächlichen (in Abgrenzung zu rechtlichen)
Entscheidungsgrundlagen durch das Revisionsgericht von Verfassungs wegen nicht
geboten.
c) Soweit der BGH - im Umfang der von ihm bestätigten Verurteilung -
anhand von vier Beispielsfällen erläutert hat, dass das Landgericht
Memmingen unter Hinzuziehung von Sachverständigen jeden einzelnen Fall
geprüft und im Rahmen seiner Beurteilungskompetenz fehlerfrei entschieden
habe, ist auch hiergegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
Das Revisionsgericht kann von Verfassungs wegen auf eine Begründung seiner
nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ganz verzichten.
Erörtert es in den Gründen seiner Entscheidung Beispiele aus einer
Vielzahl gleichgelagerter Fälle, so gibt es zu erkennen, dass es auch die
anderen Fälle geprüft hat. Dies wird im vorliegenden Fall durch den
Teilfreispruch des Bf unterstrichen.
Beschluss vom 22. Mai 2000 - Az. 2 BvR 291/92 -
Karlsruhe, den 8. Juni 2000
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