Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 79/2001 vom 26. Juli 2001
Dazu Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1/99 u. a. -
und vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1176/99, 2 BvR 1252/99 u. a. -
Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt
- Verfahren beim BVerfG erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfahren entschieden, die
sich auf die geänderte Wahlkreiseinteilung in der Stadt Krefeld
beziehen. Der Deutsche Bundestag hatte durch Änderung des
Bundeswahlgesetzes 1996 die Zahl der Wahlkreise von 328 auf 299
verringert. Dadurch ist der frühere Wahlkreis 79, der die kreisfreie
Stadt Krefeld umfasste, weggefallen. Er wurde auf die Wahlkreise 111
und 150 aufgeteilt, die neben dem Stadtgebiet Krefeld aus Teilen der
benachbarten Landkreise bestehen. Gegen diese Einteilung sind
verschiedene Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet
worden. Ihnen blieb der Erfolg versagt.
1. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom
22. Mai 2001 die Organklagen der Kreisverbände und des Unterbezirks
Krefeld von CDU, SPD und Grünen als unzulässig verworfen. Die
Antragsteller sind nicht antragsbefugt, weil eine Verletzung ihnen
zustehender Rechte nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist nicht zu
erkennen, dass die geänderte Wahlkreiseinteilung das Recht der
Antragsteller auf Mitwirkung der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG
verletzt. Die Kreisverbände und der Unterbezirk nehmen selbst nicht mit
eigenen Wahlvorschlägen an der Bundestagswahl teil. Die
Kreiswahlvorschläge werden nicht von ihnen eingereicht, sondern von
einer übergeordneten Organisationseinheit. Soweit die Antragsteller
geltend machen, durch das derzeitige Übergewicht der politischen
Parteien in den benachbarten Landkreisen würden ihre politischen Ziele
als Krefelder Parteigliederungen bei der Kandidatenaufstellung nicht
gebührend berücksichtigt, beanspruchen sie rechtlichen Schutz gegen
einen innerparteilichen Wettbewerb bei der Aufstellung der
Wahlkreiskandidaten. Eine mit der Organklage rügefähige Verletzung
eigener Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG wird dadurch nicht begründet.
Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Wahlkreiseinteilung dadurch
gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstößt, dass sie eine Bündelung des
politischen Willens des Einzelnen gar nicht oder nur unter erheblich
erschwerten Bedingungen zuließe und damit die Mitwirkung an der
politischen Willensbildung beeinträchtigt wäre. Auch das
Selbstorganisationsrecht der Antragsteller ist nicht verletzt. Es ist
nicht zwingend vorgeschrieben, dass die Parteien sich in der
Organisation ihrer Untergliederungen an den Wahlkreisgrenzen
orientieren. Eine Verletzung der Chancengleichheit scheidet aus, da der
Wahlkreiszuschnitt in der Stadt Krefeld alle Antragsteller
gleichermaßen betrifft.
Az.: 2 BvE 1/99 u.a.
2. Die 4. Kammer des Zweiten Senats hat mit Beschluss vom 18. Juli 2001
die Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Krefeld gegen die geänderte
Wahlkreiseinteilung nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist
unzulässig. Der Regelungsbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.
28 Abs. 2 GG ist durch die Wahlkreiseinteilung nicht berührt. Die
Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist Aufgabe
des Bundesgesetzgebers. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die
Wahlkreisneueinteilung für Krefeld in die Selbstverwaltungsgarantie
eingegriffen worden ist. Zwar gehört zu den Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft, die der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie
unterfallen, auch die Mitwirkung an Planungen und Maßnahmen die das
Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebiets nachhaltig betreffen und die
Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Dass hier ein solches Recht der
Stadt Krefeld besteht, ist jedoch nicht erkennbar. Die
Beschwerdeführerin beruft sich nur vage auf die Störung von
identitätsbildenden Kommunikationsstrukturen. Wodurch die
Wahlkreiseinteilung sie an der Regelung der örtlichen Angelegenheiten
hindern soll, ist nicht ersichtlich.
Az.: 2 BvR 1176/99
3. Mit Beschluss vom 18. Juli 2001 hat die 4. Kammer des Zweiten Senats
verschiedene Verfassungsbeschwerden wahlberechtigter Bürger der Stadt
Krefeld ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg haben. Weder das passive Wahlrecht der einzelnen
Bürger aus Art. 38 Abs. 1 GG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz oder
das Demokratieprinzip sind durch die Wahlkreisneueinteilung verletzt.
Wie die Kammer ausführt, hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des
Wahlrechts im Einzelnen die im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems
geltenden Maßstäbe, insbesondere den Grundsatz der Wahlgleichheit, zu
beachten. Es ist grundsätzlich seine Sache, die mit der Parlamentswahl
verfolgten Ziele, etwa die Funktionsfähigkeit des Parlaments, das
Anliegen weit gehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der
Wahlgleichheit sowie der Chancengleichheit politischer Parteien zum
Ausdruck zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht achtet diesen
Spielraum. Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind,
nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch
erwünschte Lösungen gefunden hat.
Eine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist
hier nicht festzustellen. Dabei sind zunächst die Grundsätze des § 3
Abs. 1 BWahlG heranzuziehen, dessen einzelne Regelungen jeweils durch
verschiedene Prinzipien gerechtfertigt sind. Durch die Regelungen in
Nr. 4 (Wahlkreis als zusammenhängendes Gebiet) und insbesondere in Nr.
5 (Einhaltung der Grenzen der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien
Städte) soll an die natürlichen, insbesondere an die administrativen
und politischen Gegebenheiten angeknüpft werden. Dadurch soll betont
werden, dass der Wahlkreisabgeordnete eine in sich geschlossene und
unter vielen Gesichtspunkten miteinander verbundene Bevölkerungsgruppe
repräsentieren soll. Die Bindung zwischen den Wählern und "ihrem"
Abgeordneten soll gefördert werden. Dabei ist der Grundsatz der
Einteilung der Wahlkreise unter Einhaltung der Grenzen der Gemeinden,
Kreise und kreisfreien Städte nicht zwingend. Sie "sollen nach
Möglichkeit eingehalten werden". Nach diesen Maßstäben hat der
Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum hier nicht überschritten, ein
Abwägungsfehler ist nicht zu erkennen. Sowohl die angegriffene Regelung
nach dem Wahlkreisneueinteilungsgesetz als auch die Varianten, die im
Gesetzgebungsverfahren erwogen oder von den Beschwerdeführern in diesem
Verfahren vorgetragen wurden - und die jeweils das Gebiet der Stadt
Krefeld ungeteilt gelassen hätten - weisen Vorteile und Nachteile auf.
Sachfremde Kriterien, die bei der Entscheidung für die angegriffene
Regelung herangezogen worden wären, sind nicht ersichtlich. Die
Entscheidung, welche der Lösungen die sachgerechteste ist, steht dem
Gesetzgeber und nicht dem Bundesverfassungsgericht zu. Auch eine
Verletzung des Demokratieprinzips durch die Art, in der die Wahlkreise
geschnitten sind, ist nicht ersichtlich. Die Probleme, welche Krefeld
und die jeweiligen benachbarten Landkreise haben mögen, übersteigen
nicht die Schwierigkeiten, welche in ländlich geprägten Wahlkreisen
seit jeher auftreten.
Az.: 2 BvR 1252/99 u.a.
Zu den Beschlüssen vom 22. Mai 2001 - Az. 2 BvE 1/99 u.a. -
und vom 18. Juli 2001 - Az. 2 BvR 1176/99 u. a. -
Karlsruhe, den 26. Juli 2001
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