Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 79/2002 vom 11. September 2002
Erörterungstermin im Parteiverbotsverfahren gegen die NPD -
Organisatorische Hinweise für Medienvertreter
Im Hinblick auf den am 8. Oktober 2002 angesetzten Erörterungstermin im
Parteiverbotsverfahren gegen die NPD (siehe Pressemitteilung Nr.
78/2002 vom 13. September 2002 ) wird folgendes mitgeteilt:
1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44
Sitzplätze, auf den daneben liegenden Emporen weitere 50 Sitzplätze zur
Verfügung. Auf der Presseempore sind 30 Plätze für die Mitglieder der
hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.
Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich bis zum
Freitag, dem 27. September 2002, 12.00 Uhr, zu akkreditieren
(Fax-Nr.: 0721/9101-461). Dabei sind Name, Vorname und Geburtsdatum
anzugeben; eine leserliche Kopie des Presseausweises ist beizufügen.
Bei den Fernsehteams sind diese Daten für sämtliche Teilnehmer
anzugeben. Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs
vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die unvollständig sind oder erst
nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Voranmeldungsgesuche, die vor dem heutigen Tage eingegangen sind,
gelten nicht als Akkreditierungsgesuch und bleiben unberücksichtigt.
Während der Verhandlung müssen sich die Medienvertreter auf den Plätzen
auf der Empore oder im Presseraum im ersten Stock aufhalten. Das
Verweilen vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.
2. Foto- und Fernsehaufnahmen
Entsprechend den ergänzenden Regelungen des BVerfG zu § 17 a BVerfGG
(s. Anlage), sind bei mündlichen Verhandlungen Foto-, Film- und
Tonaufnahmen im Verhandlungssaal nur bis zum Abschluß der Feststellung
der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten zulässig.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen gilt:
Für diese Aufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) mit jeweils
drei Kameras sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen, zwei freie
Fotografen) zugelassen. Die Bestimmung des Pools bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Fotografen überlassen.
Diese "Pool-Führer" verpflichten sich, die Aufnahmen
Konkurrenzunternehmen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Sender
oder Fotograf, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht
erfüllt, kann nicht "Pool-Führer" werden. Mit dem Akkreditierungsgesuch
ist zu erklären, ob die Bereitschaft zur "Pool-Führerschaft" besteht.
Nach Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten sind Fernseh- und
Tonaufnahmen nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Aufnahmen vor dem
Verhandlungssaal durch die Verglasung. Die jeweiligen Kamerateams und
Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, die auf Stativen
stehenden Kameras sind unaufgefordert abzuschalten.
Der hiesigen Pressestelle sind die "Pool-Mitglieder" für die
Fernsehanstalten und für die Fotoaufnahmen bis zum Freitag, dem 27.
September 2002, 12.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen. Ebenso muss bis
dahin mitgeteilt werden, welche Fernsehanstalten mit Übertragungswagen
kommen wollen, für die Stellplätze beantragt werden müssen. Auch
insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres
Eingangs berücksichtigt.
3. Allgemeines
"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen werden,
wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im
Verhandlungssaal aus demselben Grund ebenfalls nicht benutzt werden.
In der Mittagspause bzw. nach Beendigung des Erörterungstermins sind
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder
sonstigen Personen im Verhandlungssaal lediglich für einen Zeitraum von
15 Minuten zugelassen. Für etwaige weitere Aufnahmen steht hierfür der
Empfangsraum (1. OG) oder das Foyer (Erdgeschoß) zur Verfügung.
Karlsruhe, den 13. September 2002
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 79/2002 vom 13. September 2002
Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 16. Juli 1998
"(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen
zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulässig
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der
Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder
Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren
Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung
von Auflagen abhängig machen."
Der Erste und Zweite Senat erlassen folgende ergänzende Regelungen für
Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:
Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und
Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher
Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des
Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und
sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen
Seiten nicht verstellt werden.
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu
leisten.
2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlichrechtlicher und ein privatrechtlicher Sender mit jeweils
maximal drei Kameras) sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen und
zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben
Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu
verlassen.
2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der
Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und
Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur
Verfügung.
3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die
Pressetribüne (2. OG).
Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur
geräuschlose Apparate Verwendung finden.
2. Blitzlicht ist nicht gestattet.
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