Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 79/2003 vom 2. Oktober 2003
Informationen zur mündlichen Verhandlung zur Sicherungsverwahrung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 21. Oktober
2003 die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Straftäters, der über die
frühere Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung
untergebracht ist. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998.
Mit diesem Gesetz wurde die früher im Strafgesetzbuch vorgesehene
Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten
Sicherungsverwahrung ersatzlos gestrichen. Diese Neuregelung ist
uneingeschränkt auf alle angeordneten und noch nicht erledigten Fälle
der Sicherungsverwahrung anzuwenden. Damit betrifft sie auch Straftäter,
die bei ihrer Verurteilung noch mit einem sicheren Ende der angeordneten
Maßregel nach zehn Jahren rechnen konnten.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist wegen schwerer Verbrechen vielfach
vorbestraft und befand sich seit seinem 15. Lebensjahr nur wenige Monate
in Freiheit. Zuletzt wurde er 1986 wegen versuchten Mordes in Tateinheit
mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich
wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung befand er sich im Vollzug
der Sicherungsverwahrung und wäre ohne sie zwingend nach Ablauf einer
zehnjährigen Unterbringung aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen
gewesen. Die Strafvollstreckungskammer lehnte es im Fall des Bf im Jahr
2001 ab, die angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären.
Der Bf blieb mit seinem Rechtsmittel erfolglos. Hiergegen richtet sich
seine Vb. Er rügt insbesondere, die Neuregelung verstoße gegen das
Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Danach kann eine Tat nur
bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor
die Tat begangen wurde. Die Neuregelung sei weiter mit dem allgemeinen
Rückwirkungsverbot nicht vereinbar. Außerdem hält der Bf die
langjährige, gesetzlich nicht befristete Sicherungsverwahrung für
unverhältnismäßig und ungleich härter als die lebenslange
Freiheitsstrafe.
Zu dem Verfahren haben bisher die Bundesregierung, der
Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt, das Bayerische
Staatsministerium der Justiz, die Niedersächsische Landesregierung sowie
die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen.
Der Senat beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung mehrere
sachverständige Auskunftspersonen zu Vollzugswirklichkeit,
Prognosesicherheit und Auswirkungen des Vollzugs auf die
Sicherungsverwahrten anzuhören.
Az:. 2 BvR 2029/01
Karlsruhe, den 2. Oktober 2003
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