Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 8/2000 vom 21. Januar 2000
Dazu Beschluss vom 28. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 2203/98 -
Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater
Krankenversicherungen muss gewährleistet sein
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in einem
Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren darauf hingewiesen, dass das Recht
auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die
Gerichte verpflichtet, bei Prämienerhöhungen privater
Krankenversicherungen das Interesse der Versicherungsnehmer an einer
umfassenden Überprüfung der Erhöhungen mit einem
schutzwürdigen Interesse der Krankenversicherung an der Geheimhaltung
der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen
darf eine Überprüfung der Berechnung der
Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf
Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden.
1. Bis Juli 1994 mussten Prämienerhöhungen privater
Krankenversicherungen vom Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen genehmigt werden. Die Genehmigung durfte nur versagt
werden, wenn die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder
die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd
erfüllbar dargetan waren. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte diese Genehmigung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Versicherungsnehmer nicht
angefochten werden. Erst gegen die Prämienerhöhung selbst konnte
Klage zum Zivilgericht erhoben werden.
Auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben wurde im Juli 1994 die
gesetzliche Grundlage geändert. Seitdem darf in den hier
einschlägigen Fällen eine Prämienerhöhung erst in
Kraft gesetzt werden, nachdem ein von der Krankenversicherung
unabhängiger Treuhänder ihr zugestimmt hat. Die
Krankenversicherung ist bei einer nicht als vorübergehend
anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
Verhältnissen in angemessener Weise anzupassen, wenn die
Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten
erforderlich erscheinen. Die Versicherung muss dem Treuhänder
sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen
erforderlichen Berechnungsgrundlagen vorlegen.
Unter den Zivilgerichten besteht Uneinigkeit über Art und
Ausmaß der Überprüfung einseitiger
Prämienerhöhungen. So wird zum Teil verlangt, dass die
Krankenversicherung ihre Berechnungsgrundlagen offen legt, zum Teil wird
nur überprüft, ob das Verfahren fehlerfrei war.
2. Der Beschwerdeführer (Bf) wandte sich gegen
Prämienerhöhungen, die vor und nach der Rechtsänderung von
1994 vorgenommen worden waren. Seine Klage blieb erfolglos. Amtsgericht
und Landgericht vertraten die Auffassung, ein Versicherungsnehmer
müsse darauf vertrauen, dass die Aufsichtsbehörde oder der
Treuhänder die Berechnung der Prämienerhöhungen
ordnungsgemäß geprüft hätten. Von den Zivilgerichten
sei lediglich zu prüfen, ob die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
oder die Zustimmung des Treuhänders vorliege. Die
Berechnungsgrundlagen seien ein Geschäftsgeheimnis, das die
Krankenversicherung nicht zu offenbaren brauche.
Die Vb hat Erfolg. Die Urteile verletzen den Bf in seinem Recht auf
Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Urteile
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Das Rechtsstaatsprinzip des GG gewährt einen wirkungsvollen
Rechtsschutz. So müssen Beteiligte eines Zivilverfahrens die
Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und
rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz
gehört auch, dass der Richter die Richtigkeit bestrittener Tatsachen
nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung
fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden
Entscheidungsgrundlage.
2. Diesem Erfordernis halten die angegriffenen Urteile nicht stand.
Soweit es um die bis Juli 1994 erforderliche Genehmigung durch das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ging, durfte eine
sachliche Überprüfung der Prämienerhöhungen nicht
abgelehnt werden. Anderenfalls wären derartige Erhöhungen
jeglicher wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung und
unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers entzogen gewesen. Zudem diente
nach der Rechtsprechung des BVerwG die Genehmigung allein dem
öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit
der Versicherungsunternehmen. Mit diesem sind die individuellen Interessen
einzelner Versicherungsnehmer gerade in der privaten Versicherung nicht in
jedem Fall identisch.
Auch durch die Einschaltung eines Treuhänders wird eine gerichtliche
Prüfung nicht entbehrlich. Das gilt umso mehr, als der
Treuhänder allein durch das Versicherungsunternehmen bestellt wird
und dieser der Aufsichtsbehörde weder auskunfts- noch
berichtspflichtig ist.
3. Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden. Dieses
Gericht hat das Interesse des Bf an einer umfassenden tatsächlichen
und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der
Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse der
beklagten Krankenversicherung an der Geheimhaltung der
Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf
eine sachliche Überprüfung nicht allein mit Rücksicht auf
Geheimhaltungsinteressen der beklagten Versicherung gänzlich versagt
werden.
Beschluss vom 28. Dezember 1999 - Az. 1 BvR 2203/98 -
Karlsruhe, den 21. Januar 2000
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