Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 8/2001 vom 18. Januar 2001
Dazu Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -
Zur Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" verurteilter
Personen
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat sich in einem Beschluss
grundsätzlich zur Verfassungsmäßigkeit der Speicherung des "genetischen
Fingerabdrucks" bei verurteilten Straftätern geäußert.
Die zu Grunde liegenden Verfassungsbeschwerden (Vb) von drei
Beschwerdeführern (Bf) richteten sich gegen Gerichtsentscheidungen,
wonach ihnen Zellproben entnommen werden dürfen, das
DNA-Identifizierungsmuster molekulargenetisch bestimmt und in einer
Datenbank gespeichert werden darf. Grundlage der Gerichtsbeschlüsse
sind die §§ 81g StPO und 2 DNA-Identitätsfest-stellungsgesetz
(DNA-IFG), die in der Anlage abgedruckt sind.
Die Kammer hat die Gerichtsentscheidungen hinsichtlich des Bf zu 1.
aufgehoben, die Vb der Bf zu 2. und 3. hingegen nicht zur Entscheidung
angenommen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
1. Die Regelungen des DNA-IFG in Verbindung mit § 81g StPO sind formell
und materiell verfassungsgemäß. Dem Bund steht die
Gesetzgebungskompetenz für das DNA-IFG aus der konkurrierenden
Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche Verfahren in
Strafsachen zu. Die Frage der Gesetzgebungskompetenz ist dabei anhand
des Ziels und der Rechtsfolge der Maßnahmen zu beantworten. Die
Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" dient dazu, die
Beweisführung in einem künftigen Strafverfahren zu erleichtern. Ihr
Zweck ist hingegen nicht die Verhinderung neuer Straftaten durch die
untersuchten Personen, also nicht die Gefahrenabwehr, für die die
Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt.
2. Die Regelungen sind auch inhaltlich mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeit, in den auch auf
Grund eines Gesetzes nicht eingegriffen werden dürfte, ist nicht
betroffen. Dies gilt jedenfalls, solange lediglich der nicht -
codierende Teil der DNA erfasst und ausschließlich die Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren vorgenommen sowie das Genmaterial anschließend
vernichtet wird. Insoweit kann der "genetische Fingerabdruck" mit dem
herkömmlichen Fingerabdruck und anderen Identifikationsmethoden
verglichen werden, auch wenn sein Beweiswert ungleich höher ist.
Entscheidend ist, dass durch die Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante
Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des
Betroffenen, nicht ermöglicht werden und ein "Persönlichkeitsprofil"
nicht erstellt wird.
Soweit die Feststellung, Speicherung und künftige Verwendung des
"genetischen Fingerabdrucks" in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung eingreifen, hält sich dies innerhalb der durch den
Schrankenvorbehalt für solche Grundrechtseingriffe gezogenen Grenzen.
Der Eingriff dient einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang, nämlich der
an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Strafrechtspflege. Die
gesetzliche Regelung genügt auch den Erfordernissen der Normklarheit
und der Nachprüfbarkeit der auf dieser Grundlage ergangenen
Entscheidungen. Insbesondere der Begriff "Straftaten von erheblicher
Bedeutung", die Anlass für die Maßnahme sind, kann durch die
herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden hinreichend klar
definiert werden. Nach überwiegender Auffassung muss eine Straftat von
erheblicher Bedeutung mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität
zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu
geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung
erheblich zu beeinträchtigen.
Die vorsorgliche Beweisbeschaffung durch Feststellung und Speicherung
des DNA-Identifi-zierungsmusters verstößt auch nicht gegen das
Übermaßverbot. Sie knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat von
erheblicher Bedeutung an und setzt zusätzlich die auf bestimmte
Tatsachen gestützte Prognose voraus, dass gegen den Betroffenen künftig
weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu
führen sein werden. Damit wird die Maßnahme auf besondere Fälle
beschränkt. Das Interesse des Betroffenen an effektivem
Grundrechtsschutz wird durch einen Richtervorbehalt für die Anordnung
der Maßnahme berücksichtigt, der die zuständigen Gerichte auch zur
Einzelfallprüfung zwingt. Ein Missbrauch der gewonnenen Daten wird
durch die strenge Zweckbindung der molekulargenetischen Untersuchung
der Zellproben und das Gebot der Vernichtung des gesamten entnommenen
Zellmaterials nach der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
verhindert.
3. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf die einzelnen Fälle ergibt, dass
nur im Fall des Bf zu 1. die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1
DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Die
Kammer führt aus, dass es insoweit bereits an einer tragfähig
begründeten Entscheidung des Amtsgerichts fehlt. Eine solche setzt
voraus, dass das Gericht zuvor Sachaufklärung betreibt. Hierzu gehört
insbesondere die Beiziehung der verfügbaren Straf- und
Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnaher Auskünfte aus
dem Bundeszentralregister. Auf dieser Grundlage ist eine auf den
Einzelfall bezogene abwägende Entscheidung zu fällen. Dabei ist das
Gericht zwar nicht an eine von einem anderen Gericht ausgesprochene
Sozialprognose gebunden. Es bedarf aber eines erhöhten
Begründungsaufwands, will das erkennende Gericht von einer solchen
Sozialprognose abweichen. Die Annahme, dass gegen den Betroffenen
künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher
Bedeutung zu führen sind, muss auf schlüssigen, verwertbaren und in der
Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhen. Wie die
Kammer ausführt, ist all dies im Fall des Bf zu 1. nicht geschehen.
Dieser war im Laufe von 10 Jahren zu drei Freiheitsstrafen jeweils mit
Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer positiven Sozialprognose
und zwei Geldstrafen verurteilt worden. Die ihn betreffende Anordnung der
Entnahme von Körperzellen hatte das Amtsgericht lediglich mit einer
Wiederholung des Gesetzestextes und einer Aufzählung seiner
Verurteilungen begründet.
Insoweit fehlte es bereits an einer Begründung dafür, dass es sich bei
den Anlasstaten dieses Bf um Straftaten von erheblicher Bedeutung
gehandelt hatte. Hierfür ist wiederum eine Einzelfallprüfung
erforderlich. Vor allem hat das Amtsgericht die Negativprognose nicht
tragfähig begründet. Die Aufzählung allein des Inhalts des
Bundeszentralregisters lässt vermuten, dass eine weiter gehende
Sachaufklärung, die schon wegen der günstigen Sozialprognosen in den
Bewährungsentscheidungen angezeigt war, unterblieben ist.
Die Vb der Bf zu 2. und 3., die wegen versuchten Totschlag zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Bf zu 2.) bzw.
Vergewaltigung in fünf Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung (Bf. zu 3.) verurteilt
worden waren, blieben hingegen erfolglos. Die erhebliche Bedeutung
ihrer Straftaten lag auf der Hand. Die Gefahr künftiger weiterer
Straftaten von erheblicher Bedeutung war in diesen Fällen von den
Gerichten tragfähig begründet worden.
Beschluss vom 14. Dezember 2000
- 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 2061/00 -
Karlsruhe, den 16. Januar 2001
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 8/2001 vom 18. Januar 2001
§ 81g StPO
(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung,
insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle
Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls
in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist,
Körperzellen entnommen und zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn
wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des
Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der
vorgenannten Straftaten zu führen sind.
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1
genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind
unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich
sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen,
die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind,
nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind
unzulässig.
(3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend.
§ 2 DNA-IFG
(1) Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozessordnung zulässig sind,
dürfen auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in
§ 81g Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten rechtskräftig
verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender
Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender
Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar
fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht
verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im
Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162
Abs. 1 der Strafprozessordnung entsprechend.
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