Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 80/2000 vom 15. Juni 2000
Entscheidung im Verfahrenskomplex "Einmalzahlungen" wird in
den nächsten Tagen bekannt gegeben
Der Erste Senat des BVerfG wird in wenigen Tagen seine Entscheidung im
Verfahren "Einmalzahlungen" bekannt geben.
I.
Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf
"Einmalzahlungen" ist in § 23a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) gesetzlich geregelt. Unter solche Zahlungen fallen
insbesondere das sogenannte 13. Monatsgehalt, das Weihnachtsgeld und das
Urlaubsgeld.
Von diesen Zahlungen sind Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Renten-
und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung)
abzuführen. Bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen (z.B.
Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld, das während einer
Rehabilitationsmaßnahme geleistet wird) wird das einmalig gezahlte
Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt.
II.
Durch Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92,
53 ff; vgl. in der Anlage beigefügte Pressemitteilung vom 15. Mai 1995
Nr. 23/95) wurde die frühere Gesetzeslage als verfassungswidrig angesehen.
Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar,
daß einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.)
zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne daß es bei
der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen (beispielsweise
Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld) berücksichtigt wird.
Das BVerfG hat das Gesetz als Übergangsrecht bis längstens
31. Dezember 1996 weiter gelten lassen und vom Gesetzgeber eine
verfassungskonforme Neuregelung gefordert.
III.
Der Gesetzgeber hat auf diese Entscheidung mit dem "Gesetz zur
sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt" vom
12. Dezember 1996 reagiert.
Dieses Gesetz fasst auf der Beitragsseite die im Kranken-, Renten- und
Arbeitsförderungsrecht bis dahin vorhandenen beitragsrechtlichen
Regelungen über Einmalzahlungen in § 23 a SGB IV zusammen. Es zieht
also die beitragsrechtlichen Regelungen in einer neuen Vorschrift gleichsam vor
die Klammer. Inhaltlich besteht kein Unterscheid zu den
Vorgängerregelungen.
Auf der Leistungsseite ändert das Gesetz die Berechnungsvorschriften
für das Arbeitslosen-, Kranken- und Übergangsgeld insoweit nicht, als
die Einmalzahlungen weiterhin bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
Zusätzlich eingeführt in das Sozialgesetzbuch V wurde jedoch eine
Vorschrift über ein "Zusätzliches Krankengeld"
(§ 47 a SGB V). Sie gilt entsprechend für das Übergangsgeld.
IV.
Dem BVerfG liegen insgesamt zehn Richtervorlagen vor, die zum Teil das
Beitragsrecht (Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Kassel), zum Teil das
Leistungsrecht betreffen (zum Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld
Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Köln, des Sozialgerichts Berlin
und des Sozialgerichts Hamburg; zum Krankengeld ein Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts Leipzig).
Alle Vorlagebeschlüsse stützen sich auf den Beschluss des BVerfG von
Januar 1995 (s. o. II). Im Kern wird argumentiert, die von Einmalzahlungen
abgeführten Beiträge hätten nach wie vor keinen
"Erfolgswert", weil sie bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen
unberücksichtigt blieben. Daraus folge, dass gleich hohe Beiträge
einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten.
Beispiel: A, B und C verdienen jeweils -insgesamt beitragspflichtige- 60.000DM
brutto im Jahr. A, B und C zahlen je gleich hohe
Sozialversicherungsbeiträge. Das Gehalt von A enthält keine
Einmalzahlungen, das von B 2.5oo DM, das von C 4.000 DM. Das für die
Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bemessungsentgelt
beträgt bei A 60.000 DM, bei B 57.500 DM, bei C 56.000 DM.
Karlsruhe, den 15. Juni 2000
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