Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 80/2002 vom 13. September 2002
Dazu Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 -
Prozesskostenhilfe zur Prüfung der Fortdauer der Strafvollstreckung
nach 31 Jahren Haft
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats einen Rechtsanwalt für einen zu lebenslanger
Freiheitsstrafe Verurteilten bestellt. In dem zugrundeliegenden
Verfassungsbeschwerde-Verfahren geht es um die Frage der bedingten
Entlassung aus der Strafhaft nach einer Verurteilung zu lebenslanger
Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB. Es ist zu prüfen, ob die
Strafvollstreckung nach 31 Jahren Haft fortdauern soll.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen
Mordes. Er befindet sich seit dem 11. September 1971 in Haft. Die
besondere Schwere der Schuld gebietet inzwischen nicht mehr die
Fortdauer der Freiheitsentziehung. Die zuständigen
Strafvollstreckungsgerichte haben die bedingte Entlassung aber mangels
günstiger Prognose für den Beschwerdeführer abgelehnt. Dieser beteuert
seine Unschuld und macht geltend, nach über 30 Jahren Haft sei er
körperlich und seelisch "ein zerbrochenes Wrack". Ihm werde "jede
Hoffnung, jemals wieder in Freiheit zu kommen und in wohl geordnete
soziale Verhältnisse zurückkehren zu können, verweigert". Er hat die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beantragt.
Diesem Antrag hat das Bundesverfassungsgericht stattgegeben. Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
ist erforderlich, damit der Beschwerdeführer seine Rechte angemessen
wahrnehmen kann. Dies betrifft zunächst die Frage, ob die weitere
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 31 Jahren Haft noch
angemessen ist. Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe
wegen festgestellter Gefährlichkeit des Verurteilten verstößt nach
bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gegen die Menschenwürde.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Jahr 1977 diese
Entscheidung auf dem damaligen Stand der Erkenntnisse getroffen, aber
keinen Anspruch auf zeitlose Gültigkeit seiner Entscheidung erhoben.
Bisher ist nicht abschließend entschieden worden, ob von Verfassungs
wegen eine generelle Obergrenze für die wegen der besonderen Schwere
der Schuld zu verbüßende Zeit der lebenslangen Freiheitsstrafe
festzulegen ist. Der Zweite Senat hat im Jahr 1992 unter dem
Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit der Strafe gefordert, dass
eine besondere Schwere der Schuld gegebenenfalls schon in der zur
Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes führenden
Hauptverhandlung festgestellt werden muss. Im Vollstreckungsverfahren
ist frühzeitig zu entscheiden, wie lange dem Verurteilten eine
besondere Schwere der Schuld als Aussetzungshindernis entgegen gehalten
werden kann. Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass für den
Verurteilten die voraussichtliche Vollstreckungsdauer vorhersehbar ist
und ihm die Hoffnung belassen bleibt, die Freiheit zurückzugewinnen.
Vor dem Hintergrund zunehmender Kritik an der lebenslangen
Freiheitsstrafe ist im konkreten Fall möglicherweise auch zu fragen, ob
eine Freiheitsentziehung, die nicht mehr wegen der Schwere der Schuld
geboten ist, wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Verurteilten als
Strafe zum Schuldausgleich gerechtfertigt ist. Schließlich kann sich
die Frage stellen, ob zur Abwehr im Einzelfall festgestellter Gefahren
statt dessen eine Maßregel oder eine andere Maßnahme dienen könnte,
deren Vollstreckung dann gegebenenfalls anders auszugestalten wäre.
Beschluss vom 1. Juli 2002 - Az. 2 BvR 578/02 -
Karlsruhe, den 13. September 2002
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